Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2012, Az. IV ZR 80/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2487

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 80/11
vom

10. Oktober 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Karczewski

am 10. Oktober 2012

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache
grundsätzli-che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundes-arbeitsgerichts, der sich der Senat anschließt, hinreichend geklärt (vgl. [X.], Urteile vom 6.
November 1996
5 [X.], [X.]E 84, 282
ff.; vom 19.
August 2008
3 [X.], [X.], 1275
ff.; vom 22.
Juli 2010
6 [X.], [X.]E 135, 163
ff.)

-
3
-

Streitwert:

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2010 -
2 O 569/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2011 -
20 [X.] -

Meta

IV ZR 80/11

10.10.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2012, Az. IV ZR 80/11 (REWIS RS 2012, 2487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2487

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IV ZR 80/11

6 AZR 847/07

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