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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 211/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das [X.]eil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 14. August 2000 wird nicht [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 699.425,73 • (1.367.957,82 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Ansprüche des [X.] wegen fehlerhafter Steuerberatung sind nach § 68 StBerG seit März 1998 verjährt. Auf die Grundsätze des verjährungsrechtlichen [X.] vermag er sich nicht zu berufen (vgl. [X.], 386, 392, st.Rspr.; zur [X.] siehe auch [X.], [X.]. v. 13. April 2006 - [X.] ZR 208/02, z.[X.].). Diese verjährungsrechtlichen Folgen gelten auch, soweit eine persönliche Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Verschulden in Betracht kommt (vgl. [X.]Z 87, 27, 37). 1 - 3 - Die Revision rügt zwar mit Recht, dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch des [X.] gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB in Anwendung des § 852 BGB a.F. für verjährt gehalten hat. Insoweit stellt sich jedoch das Be-rufungsurteil aus anderem Grunde als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Der Kläger hat bereits die Voraussetzungen eines solchen deliktischen Schadensersatzan-spruches nicht hinreichend dargetan. Er hatte nach dem Inhalt der Kaufver-tragsurkunde vom 11. Dezember 1991 jedenfalls die Möglichkeit, von dem In-halt des vorausgegangenen Grundstückskaufvertrages zwischen dem [X.]und seiner Verkäuferin [X.]Kenntnis zu nehmen. Dem Kläger ist danach der Veräußerungsgewinn, den [X.]erzielte, nicht verheimlicht worden. Ob hieran im Innenverhältnis zum Kläger auch die Beklagte durch einen Provisionsanspruch beteiligt war, berührte den Vermö-gensbereich des [X.] anders als in dem Sachverhalt des [X.] vom 30. Mai 2000 ([X.] ZR 121/99, [X.], 2669) nicht. Die Möglichkeit günstige-rer Bedingungen beim Ankauf von [X.]ohne die - bestrittene - [X.] der Beklagten hat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der von ihm vereinbarte [X.] in sittenwidriger Weise überhöht war. Letztlich bleibt nach dem Vortrag des [X.] offen, ob seine steuerrechtlichen Ziele ihn 1991 nicht auch dann zum Ankauf des Grund- 2 - 4 - stücks in [X.] bewogen hätten, wenn er die in Abrede genommene Kennt-nis von dem Kaufvertrag zwischen dem Voreigentümer [X.]und [X.]
einschließlich der Höhe des hier vereinbarten Kaufpreises tatsächlich gehabt hätte. Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 12.10.1999 - 14 O 7047/98 - OLG [X.], Entscheidung vom 14.08.2000 - 17 U 3405/99 -
Meta
29.06.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 211/05 (REWIS RS 2006, 2877)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2877
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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