Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.09.2020, Az. 5 PB 19/19

5. Senat | REWIS RS 2020, 4124

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Gegenstand

Berechtigung des Teilpersonalrats zur Anrufung der Einigungsstelle nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NW


Tenor

Die Beschwerden des Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des [X.] für das [X.] - vom 27. Juni 2019 werden verworfen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des [X.] für das [X.] - vom 27. Juni 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das [X.] - zurückverwiesen.

Gründe

1

Die [X.]eschwerden des [X.]eteiligten zu 1 (A) und der [X.]eteiligten zu 2 (Einigungsstelle beim A) sind unzulässig (1.). Die [X.]eschwerde des [X.]eteiligten zu 3 (Gesamtpersonalrat beim A) hat Erfolg (2.).

2

1. [X.] des [X.]eteiligten zu 1 und der [X.]eteiligten zu 2 sind nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen, weil die [X.]eschwerdebegründungen jeweils den [X.] des § 79 Abs. 2 [X.] [X.]. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG nicht genügen.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 79 Abs. 2 [X.] [X.]. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, [X.]n mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, [X.]n sie in der [X.] beantwortet werden kann. Nach § 79 Abs. 2 [X.] [X.]. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die [X.]egründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses [X.] setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. Die [X.]eschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom [X.] nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die [X.]egründungspflicht verlangt, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen [X.]eschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des [X.]s. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der [X.]eschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des [X.] die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich [X.]edeutung haben können. In der [X.]egründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Mai 2019 - 5 P[X.] 7.18 - juris Rn. 15 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

4

a) Der [X.]eteiligte zu 1 hat in seiner [X.]eschwerdebegründung vom 20. September 2019 als grundsätzlich bedeutsam die Frage aufgeworfen:

"Kann durch eine Vorschrift wie § 52 Satz 2 [X.] [X.] dem Gesamtpersonalrat in einem horizontal gegliederten Verwaltungsaufbau die Stellung einer Stufenvertretung zugesprochen werden und stehen die Teilpersonalräte und der Gesamtpersonalrat bei den [X.] aufgrund der Ergänzung des Satzes 2 in § 52 [X.] [X.] durch die Novelle 2011 zum [X.] [X.] auch in einem Stufenverhältnis zueinander (§ 52 Satz 2 [X.] [X.])?" ([X.]eschwerdebegründung vom 20. September 2019, S. 4).

5

Sein Vorbringen genügt insoweit den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzbedeutung jedenfalls deshalb nicht, weil es sich nicht substantiiert mit den diesbezüglichen Erwägungen des [X.] auseinandersetzt. Dieses hat ausgeführt, aus § 52 Satz 2 [X.] NW lasse sich nicht herleiten, welcher Personalrat nach § 66 Abs. 7 Satz 1 [X.] NW zur Anrufung der Einigungsstelle bei Maßnahmen berechtigt sei, die ein Teilpersonalrat beantragt habe. § 52 Satz 2 [X.] NW ziele vielmehr darauf, den dort angeführten [X.] und [X.] "die Möglichkeit zu eröffnen, während der [X.] eine fachrichtungsbezogene Personalvertretung auch auf [X.] der obersten Landesbehörde einzurichten und dazu für eine Übergangszeit dem jeweiligen Gesamtpersonalrat die Doppelfunktion zuzuweisen, Aufgaben auf der [X.] und auch auf [X.] des Ministeriums wahrzunehmen" ([X.]). Auf diese Gründe ist die [X.]eschwerde des [X.]eteiligten zu 1 nicht eingegangen.

6

Soweit sich der [X.]eteiligte zu 1 in seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 darüber hinaus den Ausführungen der [X.]eteiligten zu 2 und 3 in deren Schriftsatz vom 18. September 2019 angeschlossen und sich damit auch die weiteren dort als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen zu eigen gemacht hat, war dieses Vorbringen nicht rechtzeitig. Gemäß § 79 Abs. 2 [X.] [X.]. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG muss die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten begründet werden. Nach Fristablauf eingehendes neues Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen ist deshalb im [X.]eschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 7. April 2011 - 6 P[X.] 6.11 - juris Rn. 1 und vom 15. Januar 2014 - 5 [X.] 57.13 - [X.] 2014, 52 Rn. 6). Allenfalls können rechtzeitig geltend gemachte Zulassungsgründe noch näher erläutert bzw. verdeutlicht werden ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Januar 2020 - 5 P[X.] 2.19 - juris Rn. 6 m.w.N.). Da der angefochtene [X.]eschluss dem [X.]eteiligten zu 1 am 23. Juli 2019 zugestellt worden war, endete die Frist mit Ablauf des 23. September 2019.

7

b) Auch die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten zu 2 hat keinen Erfolg. Sie hält folgende Rechtsfragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

(1) "Ist ein Teilpersonalrat bei einer nach § 1 Abs. 3 [X.] NW zur selbstständigen Dienststelle erklärten Teildienststelle oder Nebenstelle berechtigt, die Einigungsstelle bei von ihm beantragten Maßnahmen nach § 66 Abs. 7 Satz 1 [X.] NW anzurufen?"

(2) "Ergibt sich aus § 52 Satz 2 [X.] NW, wonach Gesamtpersonalräte der Landschaftsverbände, des Landesbetriebes Straßenbau [X.] und des [X.]au- und Liegenschaftsbetriebes [X.] die Aufgaben des [X.] wahrnehmen, dass bei von [X.] beantragten Maßnahmen kein Recht dieser Teilpersonalräte besteht, die Einigungsstelle nach § 66 Abs. 7 Satz 1 [X.] [X.] anzurufen?"

(3) "Ist nach § 66 Abs. 7 Satz 1 [X.] [X.] in Verbindung mit § 67 [X.] [X.] bei nach § 1 Abs. 3 [X.] [X.] für selbstständig erklärten Teildienststellen oder Nebenstellen eine Einigungsstelle zu bilden?" ([X.]eschwerdebegründung vom 18. September 2019, S. 5 f.).

8

Mit dem Aufwerfen dieser Fragen und ihrem diesbezüglichen Vorbringen genügt auch die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten zu 2 nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung im Sinne von § 79 Abs. 2 [X.] [X.]. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die [X.]eschwerdebegründung setzt sich nicht ansatzweise mit der tragenden [X.]egründung des [X.] auseinander. Dieses hat ausgeführt, das Recht des Personalrats, die Einigungsstelle anzurufen, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 66 Abs. 7 Satz 1 [X.] NW. Zudem entspreche es der grundsätzlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen Teil- und Gesamtpersonalrat nach dem [X.] Personalvertretungsgesetz sowie dem Verwaltungsaufbau des [X.]. Gesamtpersonalrat, Teilpersonalräte und Stammpersonalrat stünden nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, woraus sich erschließe, dass diesen jeweils selbstständig das Recht zustehe, bei von ihnen gemäß § 72 Abs. 2 bis 4 [X.] NW beantragten Maßnahmen unmittelbar die Einigungsstelle anzurufen. Dies finde außerdem in der Gesetzgebungsgeschichte seine [X.]estätigung ([X.]A [X.] f.). Der bloße Hinweis der [X.]eschwerde der [X.]eteiligten zu 2 ([X.]eschwerdebegründung vom 18. September 2019, [X.]), dass das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung aufgrund einer mit der [X.]-Novelle 2007 erfolgten Änderung des Gesetzestextes seine Rechtsprechung geändert habe, genügt zur Erfüllung der [X.] nicht. Darüber hinaus zeigt die [X.]eschwerde nicht substantiiert auf, aus welchen rechtlichen Gründen der den aufgeworfenen Fragen von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung zugrundeliegenden, von der Auffassung des [X.] abweichenden Rechtsauffassung der [X.]eteiligten zu 2 zu folgen sein soll, dass der Personalrat einer selbstständigen Teildienststelle bei von ihm beantragten Maßnahmen nicht berechtigt sei, nach § 66 Abs. 7 Satz 1 [X.] NW die Einigungsstelle anzurufen. Ebenso [X.]ig geht die [X.]eschwerde auf die Gründe ein, aus denen das Oberverwaltungsgericht annimmt, dass sich aus § 52 Satz 2 [X.] NW nicht herleiten lasse, welcher Personalrat nach § 66 Abs. 7 Satz 1 [X.] NW zur Anrufung der Einigungsstelle zuständig sei.

9

2. Die [X.]eschwerde des [X.]eteiligten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem [X.]eschluss des [X.] für das [X.] hat Erfolg. Die Verfahrensrüge des [X.]eteiligten zu 3, er sei im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu Unrecht nicht beteiligt worden (§ 79 Abs. 2 [X.] [X.]. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 4 ZPO), ist zulässig (a) und begründet (b). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses und zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht (c).

a) Die Verfahrensrüge ist zulässig.

Der [X.]eteiligte zu 3 ist im vorliegenden Verfahren beschwerdebefugt, obgleich er als solcher von den Vorinstanzen nicht formell am Verfahren beteiligt worden ist. Ein Rechtsmittel kann auch derjenige einlegen, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG von Amts wegen zu beteiligen war, jedoch zu Unrecht nicht am Verfahren der Vorinstanz beteiligt worden ist (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Januar 2016 - 5 P[X.] 10.15 - [X.] 2016, 186 Rn. 13 m.w.N.). Das trifft auf den [X.]eteiligten zu 3 zu.

Maßgeblich für die Frage, wer im [X.]eschlussverfahren zu beteiligen ist, ist die gemäß § 79 Abs. 2 [X.] NW entsprechend anzu[X.]dende Regelung des § 83 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Danach ist die [X.]eteiligtenstellung materiell-rechtlich determiniert und hängt daher nicht vom Willen des [X.]etroffenen oder von Handlungen des Gerichts ab. Die [X.]eteiligtenstellung wird mithin weder durch Erklärungen des Antragstellers, [X.] er als [X.]eteiligten ansehe, noch durch einen Akt des Gerichts begründet. Sie ergibt sich auch ungeachtet der Frage der Rechtsfähigkeit der in [X.]etracht zu ziehenden Stellen allein aus dem materiellen Recht und liegt vor, [X.]n die im [X.]eschlussverfahren begehrte Entscheidung die sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebende Rechtsstellung einer Person oder Stelle unmittelbar berührt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Januar 2016 - 5 P[X.] 10.15 - [X.] 2016, 186 Rn. 4 m.w.N.).

Gemessen daran ist der [X.]eteiligte zu 3, d.h. der Gesamtpersonalrat beim A, [X.]eteiligter des Verfahrens. Er wird durch die im Streit stehende Auslegung des § 66 Abs. 7 Satz 1 [X.] NW und die damit einhergehende Rechtsprechungsänderung des [X.] unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung berührt.

b) Die Verfahrensrüge ist auch begründet.

Der vom [X.]eteiligten zu 3 geltend gemachte absolute [X.] des § 547 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 79 Abs. 2 [X.] NW, § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG liegt vor.

Nach § 547 Nr. 4 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Rechtsverletzung beruhend anzusehen, [X.]n ein [X.]eteiligter am Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern er nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Diese Regelung ist auch auf den Fall anzu[X.]den, dass eine Prozesspartei überhaupt nicht zu dem Verfahren hinzugezogen wurde. Denn [X.]n bereits bei nicht vorschriftsmäßiger Vertretung einer [X.] ein absoluter Aufhebungsgrund vorliegt, muss dies erst recht gelten, [X.]n eine [X.] überhaupt nicht zum Verfahren hinzugezogen wurde ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Januar 2016 - 5 P[X.] 10.15 - [X.] 2016, 186 Rn. 15 mit [X.]ezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs).

Dementsprechend liegt hier wegen der unterbliebenen [X.]eteiligung des [X.]eteiligten zu 3 ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 547 Nr. 4 ZPO vor. Auf das Merkmal des [X.]eruhens kommt es beim Vorliegen dieses absoluten Revisions- bzw. [X.] nicht an. Dass die gegen einen absoluten Revisions- bzw. [X.] verstoßende Entscheidung der Vorinstanz auf diesem Verfahrensfehler beruht, wird vielmehr unwiderleglich vermutet ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Januar 2016 - 5 P[X.] 10.15 - [X.] 2016, 186 Rn. 15 m.w.N.).

c) Der Senat macht von seiner [X.]efugnis Gebrauch, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und das Verfahren zur Anhörung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 72a Abs. 7 i.V.m. § 92a Satz 2 ArbGG). Die Möglichkeit der Zurückverweisung ist in entsprechender An[X.]dung des § 72a Abs. 7 ArbGG auch dann eröffnet, [X.]n ein absoluter Revisions- bzw. [X.] nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO vorliegt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Januar 2016 - 5 P[X.] 10.15 - [X.] 2016, 186 Rn. 16 m.w.N.).

[X.]ei einer erneuten Verhandlung und Entscheidung dürfte - gegebenenfalls im Wege der Klarstellung - zunächst zu klären sein, auf welches konkrete Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 2 bis 4 [X.] NW sich der Antragsteller mit seinem Antrag bezieht und gegenüber welcher Dienststelle er dieses Mitbestimmungsrecht beansprucht hat.

Sollte der Antrag des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein, dass er sich ausschließlich auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] NW gegenüber der Leitung der A-Maßregelvollzugsklinik ... bezieht, dürfte zumindest der Frage nachzugehen sein, ob die Inanspruchnahme des Mitbestimmungsrechts durch den Antragsteller mit [X.]lick auf den Inhalt der zwischen dem [X.]eteiligten zu 1 und dem [X.]eteiligten zu 3 geschlossenen Dienstvereinbarung zur Einführung und An[X.]dung eines elektronischen Dienstplanprogramms mit integrierter Zeiterfassung ([X.]TIME) in den Einrichtungen des [X.] ... und in den [X.] zumindest möglich, also nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. insoweit [X.]AG, [X.]eschluss vom 19. September 2006 - 1 A[X.]R 53/05 - juris Rn. 22).

Sollte das Oberverwaltungsgericht an seiner Auffassung festhalten, es handele sich bei der [X.] nicht um die auf [X.] des [X.]eteiligten zu 3 gebildete [X.]eteiligte zu 2, sondern um eine für die Teildienststelle zusätzlich zu bildende Einigungsstelle, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, wo und nach welchen Regelungen eine eigene Einigungsstelle für die Teildienststelle zusätzlich zu bilden ist.

Zudem dürfte zu prüfen sein, ob die Leitung der A-Maßregelvollzugsklinik ... durch die begehrte Feststellung unmittelbar berührt wird und mithin [X.]eteiligte des [X.]eschlussverfahrens ist.

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 79 Abs. 2 [X.] [X.]. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

Meta

5 PB 19/19

01.09.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PB

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Juni 2019, Az: 20 A 1710/17.PVL, Beschluss

§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 92 Abs 1 S 2 ArbGG, § 83 Abs 3 S 1 ArbGG, § 52 S 2 PersVG NW, § 66 Abs 7 S 1 PersVG NW, § 1 Abs 3 PersVG NW, § 72 Abs 2 PersVG NW, § 72 Abs 3 PersVG NW, § 72 Abs 4 PersVG NW, § 79 Abs 3 PersVG NW, § 547 Nr 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.09.2020, Az. 5 PB 19/19 (REWIS RS 2020, 4124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4124

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