Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.09.2015, Az. IX ZB 9/15

9. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5599

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Gegenstand

Restschuldbefreiungsverfahren: Antragsberechtigung für Versagungsanträge


Tenor

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 19. Januar 2015 und der Beschluss des [X.] vom 28. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.145,07 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 4. Juni 2013 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Verfahren wurde eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 als Treuhänder bestellt. Das Insolvenzgericht ordnete an, den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Die weitere Beteiligte zu 2 beantragte innerhalb der gesetzten Frist, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil dieser entgegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] aF in dem Gläubigerverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ihre Forderung nicht angegeben habe.

2

Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die weitere Beteiligte zu 2 erreichen, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wird.

II.

3

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO, § 4 [X.]).

4

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die weitere Beteiligte zu 2 sei nicht antragsbefugt. [X.] könnten nur die Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet hätten und deren Forderungen zur Tabelle festgestellt seien. Zwar habe die weitere Beteiligte zu 2 ihre Forderung zur Tabelle angemeldet, der weitere Beteiligte zu 1 habe diese Forderung jedoch vollumfänglich bestritten. Die weitere Beteiligte zu 2 habe die Feststellung gegen den [X.] nach § 179 [X.] nicht betrieben. Deswegen stehe nicht fest, ob die Forderung bestehe und sie [X.] im Sinne von § 290 Abs. 1 [X.] aF sei.

5

2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

6

a) Auf den Streitfall finden die Vorschriften der [X.] in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung (Art. 103h EG[X.]).

7

b) Nach § 290 Abs. 1 [X.] in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im hier schriftlich abgehaltenen Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und ein Versagungsgrund vorliegt. Wer Insolvenzgläubiger in diesem Sinne ist, regelt die Vorschrift nicht näher. Der [X.] hat nach Erlass der angefochtenen Beschlüsse entschieden, dass [X.] alle Gläubiger stellen können, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, auch wenn die angemeldete Forderung bestritten worden ist. Die Prüfung der Antragsbefugnis durch das Insolvenzgericht erstreckt sich nur auf die formale Gläubigerstellung und nicht auf die materielle Berechtigung. Dies gilt auch für bestrittene Forderungen. Es gibt keinen Grund, die zur Stellung eines [X.] berechtigende formale Gläubigerstellung in diesem Fall von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen ([X.], Beschluss vom 12. März 2015 - [X.], [X.], 516 Rn. 9 ff). Da die weitere Beteiligte zu 2 ihre Forderung zur Tabelle angemeldet hat, ist sie befugt, nach § 290 Abs. 1 [X.] einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.

Kayser                        Vill                            Lohmann

                  Pape                     Möhring

Meta

IX ZB 9/15

10.09.2015

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Bonn, 19. Januar 2015, Az: 6 T 360/14

§ 290 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.09.2015, Az. IX ZB 9/15 (REWIS RS 2015, 5599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5599

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Wird zitiert von

IX ZB 9/15

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