Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 9 B 21/11

9. Senat | REWIS RS 2011, 2927

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Gegenstand

Abwassergebühren; Cross-Border-Leasing-Geschäft; wirtschaftlicher Eigentümer


Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die von dem Kläger allein erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.

3

Die Frage,

wie viel Herrschaftsmacht eigentlich der wirtschaftliche Eigentümer für die Dauer der Nutzungszeit eines Gegenstandes in seiner Hand vereinen muss, damit er als wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § [X.] angesehen werden kann,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des [X.] beantworten lässt.

4

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist ein Wirtschaftsgut dem Eigentümer nicht zuzurechnen, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.

5

Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 39 Abs. 1 [X.] dar, dass Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind. Im Regelfall ist der zivilrechtliche Eigentümer auch wirtschaftlicher Eigentümer (vgl. Urteile des [X.] vom 7. November 2001 - [X.] II R 14/99 - [X.]/NV 2002, 468 <469> und vom 18. September 2003 - [X.] X R 54/01 - [X.]/NV 2004, 474 <475>). Ob einer Person ein Wirtschaftsgut zuzurechnen ist, weil sie - ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein - die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, ist nach der Rechtsprechung des [X.] "nach dem normalen Verlauf der Dinge" unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu entscheiden ([X.], Urteil vom 26. August 2010 - [X.] I R 17/09 - [X.]E 231, 210 Rn. 18 m.w.[X.]). Dies gilt unabhängig davon, ob das Verfügungsrecht, insbesondere das Recht zur Belastung und Veräußerung, beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibt. Denn entscheidend ist der wirtschaftliche Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sache ([X.], Urteil vom 18. September 2003 - [X.] X R 21/01 - [X.]/NV 2004, 306 <307> m.w.[X.]). Welchen weiteren Klärungsbedarf der vorliegende Rechtsstreit aufweisen soll, legt die Beschwerde nicht näher dar. Der Hinweis auf das Urteil des [X.] zur steuerrechtlichen Beurteilung von [X.] über bewegliche Wirtschaftsgüter vom 26. Januar 1970 - [X.] IV R 144/66 - (BStBl II 1970, 264) bleibt ohne nähere Erläuterung und die Behauptung der Beschwerde, durch das Leasing-Geschäft habe der [X.] das wirklich umfassende Nutzungsrecht im Sinne einer kompletten Rechtsmacht erlangt, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des [X.], die Beklagte habe durch die Transaktion weder das Eigentum verloren noch sei sie hierdurch in ihren Nutzungsmöglichkeiten und in der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingeschränkt worden. Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe die Nutzungsbeschränkungen zweifellos erkannt, aber falsch gewürdigt, greift die Beschwerde die rechtliche Würdigung des [X.] an; darauf kann eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden. Abgesehen davon ist angesichts des der Beklagten als zivilrechtlicher Eigentümerin zustehenden langfristigen, uneingeschränkten und nicht einschränkbaren Nutzungsrechts im Rahmen des Cross Border Leasing-Geschäfts nicht erkennbar, worin die fehlerhafte Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht liegen soll.

6

Auch die weitere sinngemäße Frage,

ob in Zukunft im öffentlich-rechtlichen Finanzbereich mit dem Interpretationsvehikel der Gegenseite bezüglich § [X.] eine Verdoppelung des wirtschaftlichen Eigentums erschaffen werden kann,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, da sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Ob der Investor in [X.] als wirtschaftlicher Eigentümer zu behandeln ist, richtet sich nach dem für ihn geltenden und damit nach [X.] Recht. Abgesehen davon trifft die der Frage zugrunde liegende Annahme der Beschwerde, der [X.] werde nach dem [X.] Recht ebenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer behandelt, nach den Ausführungen des [X.] zur Beurteilung von zwischen 1999 und 2004 abgeschlossenen Sale In/Lease Out-Geschäften durch die [X.] nicht zu.

Meta

9 B 21/11

28.09.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 8. Dezember 2010, Az: 5 Bf 434/04, Urteil

§ 39 Abs 2 Nr 1 AO 1977

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 9 B 21/11 (REWIS RS 2011, 2927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2927

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