Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 358/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 2515

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Gegenstand

Wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt bei kurzzeitigem Zugriff


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. März 2018 dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 Euro angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die Revision wird im Übrigen als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes des [X.] – teilweise in gesamtschuldnerischer Haftung mit den nichtrevidierenden Mitangeklagten – in Höhe von 1.891.728 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat betreffend den Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Einziehungsausspruch ist hingegen rechtsfehlerhaft. Für die vom [X.] angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Verkaufswerts der gestohlenen Waren fehlt es an den Voraussetzungen von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Denn der Angeklagte erlangte in keiner Phase des [X.] die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über das Diebesgut (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], Beschlüsse vom 21. August 2018 – 2 [X.], juris Rn. 8 und vom 9. August 2018 – 3 [X.], juris Rn. 2; Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 [X.], juris Rn. 8 mwN). Nach den Feststellungen bestand sein Tatbeitrag in allen Fällen darin, Gitterboxen mit Dieselinjektoren in einem Lagervorbau bereitzustellen und mit einem Gabelstapler auf einen Lastkraftwagen zum Abtransport durch die Mitangeklagten zu laden. Dieser kurzzeitige Zugriff in der Gewahrsamssphäre des Berechtigten genügte nicht, um einen Vermögenszufluss bei dem Angeklagten zu bewirken (vgl. [X.], Urteile vom 7. Juni 2018 – 4 [X.], juris Rn. 12 ff. und vom 27. Oktober 2011 – 5 StR 14/11, [X.], 92, 93 mwN; Beschluss vom 8. August 2013 – 3 [X.], NStZ-RR 2014, 44 f.).

3

Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 2018 – 3 [X.], juris Rn. 2 mwN) die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 10.000 Euro beschränken. Diesen Betrag hat der Angeklagte, der sich nicht anders hätte verteidigen können, nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem Hintermann für die Taten erhalten. Die Mitangeklagten haften für den Wert des Tatlohns nicht als Gesamtschuldner.

4

Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision, die in erster Linie die Strafhöhe beanstandet, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Raum     

      

Jäger     

      

[X.]

      

Bär     

      

Pernice     

      

Meta

1 StR 358/18

24.10.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Landshut, 8. März 2018, Az: 301 Js 13915/17 - 1 KLs

§ 73 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 358/18 (REWIS RS 2018, 2515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2515

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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