Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. XII ZB 177/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2094

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[X.]BESCHLUSS [X.] 177/04 vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1587 g; 1587 i Abs. 1; [X.] § 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrecht-lich auszugleichende Anrecht zuvor teilweise gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der [X.] vom 25. Mai 2005 - [X.] 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - [X.] 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - [X.] 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - [X.] 211/04 - FamRZ 2007, 120 ff.; vom 20. Dezember 2006 - [X.] 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.; vom 20. Juni 2007 - [X.] 50/05 - zur [X.] be-stimmt und vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2005, 1545). b) Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente darf nicht mit einem Vomhundertsatz der auszugleichenden Versorgung tituliert werden; der [X.] ist auch nicht zur Abtretung eines Vomhundertsatzes seines in den schuld-rechtlichen Ausgleich einbezogenen Versorgungsanspruches verpflichtet. c) Zur Geltung des Verbots der reformatio in peius bei Verstößen gegen von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvorschriften (Fortführung des [X.] vom 18. Dezember 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 455 ff.). [X.], Beschluss vom 11. September 2007 - [X.] 177/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: [X.] Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 8. Juni 2004 aufgehoben. I[X.] Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 17. Februar 2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Monate Januar 2003 bis Juni 2003 eine [X.] Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 339,08 • und für die Monate Juli 2003 bis Februar 2004 eine [X.] Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 338,61 •, ins-gesamt somit 4.743,36 • zu zahlen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab März 2004 an die Antragstellerin eine monatlich im Nachhinein zu [X.] in Höhe von 338,61 • (statt 39,09 % der jeweils von der R.

GmbH gezahlten Bruttobetriebsrente) zu zahlen. 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die [X.] ab März 2004 der Abtretung seiner Ansprüche auf Zahlung einer Betriebsrente gegen die R.

GmbH in Höhe von monatlich 338,61 • - 3 - (statt monatlich 39,09 % des [X.]) zuzustimmen. II[X.] Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. [X.] Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die am 6. November 1963 geschlossene Ehe der Antragstellerin (geb. 26. September 1942; im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (geb. 11. November 1939; im Folgenden: Ehemann) wurde durch Urteil des Amtsge-richts - Familiengericht - vom 16. Juli 1996 rechtskräftig geschieden; das Ver-fahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. In der Ehezeit (1. November 1963 bis 30. November 1995; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erwor-ben, der Ehemann verfügt zudem bei einer Betriebszugehörigkeit vom 1. April 1964 bis 30. November 1999 über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der [X.] 2 - 4 - Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte den abgetrennten [X.] durch Beschluss vom 15. Mai 1997 dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Renten-versicherung in Höhe von insgesamt 728,38 DM (372,41 •) auf das Versiche-rungskonto der Ehefrau, bezogen auf den 30. November 1995, übertragen hat. Dabei wurde in Höhe eines Teilbetrages von 81,20 DM (41,52 •) im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die im [X.] und [X.] als statisch behandelte betriebliche Altersversorgung des Ehemannes ausgegli-chen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich vorbehalten. 3 Spätestens seit dem 1. November 2002 beziehen beide Parteien eine [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben erhält der [X.] seine betriebliche Altersversorgung, deren Höhe für die [X.] ab 1. Januar 2003 jährlich 10.393,68 • brutto beträgt (monatlich 866,14 •). Mit [X.] vom 10. Dezember 2002 forderte die Antragstellerin den Antrags-gegner zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente auf. 4 Am 28. März 2003 hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtli-chen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ausgesprochen, der Ehemann "schulde" der Ehefrau ab März 2004 eine lau-fende "monatlich im Nachhinein zu entrichtende Ausgleichsrente in Höhe von 39,09 % der jeweils von der ... (R.-GmbH) gezahlten Bruttobetriebsrente"; es hat ihn daneben verpflichtet, einer Abtretung der Betriebsrente "in Höhe von monatlich 39,09 % des [X.] an die Antragstellerin zu-zustimmen". Zudem hat das Amtsgericht den Ehemann zur Zahlung einer Aus-gleichsrente für den [X.]raum Januar bis Juni 2003 in Höhe von monatlich 339,08 • und für den [X.]raum Juli 2003 bis Februar 2004 in Höhe von [X.] - 5 - lich 338,61 • verpflichtet, insgesamt somit zur Zahlung von Rückständen in [X.] von 4.743,36 •. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente hat das Amtsgericht dabei mit (10.393,68 x 380 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehe ./. 428 Monate Betriebszugehörigkeit insgesamt =) 9.228,03 • jährlich (769 • mo-natlich) ermittelt. Zur Bestimmung des geschuldeten monatlichen Ausgleichsbe-trages hat es von der Hälfte des Ehezeitanteils in Höhe von (769 • : 2 =) 384,50 • den bereits durch erweitertes Splitting ausgeglichenen Teilbetrag in Höhe von 45,42 • für die [X.] bis 30. Juni 2003 und in Höhe von 45,89 • für die [X.] ab 1. Juli 2003 abgezogen; dabei hat es den [X.] entspre-chend den jeweiligen Steigerungen des aktuellen [X.] aktualisiert (41,52 • : 23,64 x 25,86 = 45,42 •; 41,52 • : 23,64 x 26,13 = 45,89 •). Anschließend hat es die geschuldeten monatlichen Ausgleichsbeträge in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der bezogenen monatlichen Betriebsrente gesetzt und die ab März 2004 geschuldete laufende monatliche Rente nicht mit ihrem Nominalbetrag, sondern einem von der Gesamtrente geschuldeten [X.] festgestellt (338,61 • : 866,14 • = 39,09 %). Die Beschwerde des Ehemannes hat das [X.] zurückge-wiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.]es, mit der er die von dem [X.] gewählte Methode einer Aktualisierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgegliche-nen [X.] einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsra-ten der gesetzlichen Rentenversicherung rügt. 6 - 6 - I[X.] 7 Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. 8 1. Das [X.] hat im Wesentlichen ausgeführt: Die [X.] des durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] bereits ausgeglichenen Teilbetrages habe dadurch zu erfolgen, dass der [X.] mit seinem entsprechend der Steigerung des aktuellen Renten-wertes aktualisierten Wert vom geschuldeten Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer Rückdynamisierung unter Heranziehung der verfassungswidrigen Bar-wert-Verordnung bedürfe es hingegen nicht; denn dies würde zu einer deutlich höheren Anrechnung des bereits ausgeglichenen Teils der Betriebsrente führen mit der Folge, dass der [X.] nicht gewahrt bliebe. Zudem stünde die Ehefrau damit schlechter, als wenn der [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] unterblieben und sie wegen der Betriebsrente des [X.]s vollständig auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden wäre. Die vom Amtsgericht - Familiengericht - angewandte Methode zur Berechnung des Wertes des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen [X.] der Betriebsrente sei deshalb nicht zu beanstanden. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. 9 a) Der Rechenweg des [X.]s ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat ([X.] 148, 351, 361 ff. = [X.], 1695, 1698 ff.), in Grenzen [X.]. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des [X.] durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, [X.] [X.] (Senatsbeschluss [X.] 156, 64, 67 ff. = [X.], 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur 10 - 7 - Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, [X.] I 1144 (Senatsbe-schluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hin-reichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen un-ter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durch-geführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfolgten [X.] - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" [X.] gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte [X.] der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem aus-gleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. b) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es grundsätzlich vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen [X.] dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das [X.] bezoge-ne Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten [X.] wegen sei-ner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszuglei-chenden Betrages in Abzug gebracht wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 f.; vom 20. Dezember 2006 - [X.] 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323, 324; vom 10. August 2005 - [X.] 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - [X.] 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523 und vom 25. Mai 2005 - [X.] 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten, 11 - 8 - einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer [X.] getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entspre-chende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2007 - [X.] 50/05 - zur [X.] be-stimmt; vom 20. Dezember 2006 - [X.] 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 25. Oktober 2006 - [X.] 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). Für einen unter Heranziehung der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durch-geführten [X.] bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teil-betrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist ([X.] vom 20. Dezember 2006 - [X.] 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364). Vorliegend war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlan-desgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit [X.] erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 12 2. Die angefochtene Entscheidung kann allerdings nicht bestehen blei-ben, soweit das [X.] es für zulässig erachtet hat, die ab März 2004 zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente mit einem Vomhundertsatz der Gesamtbetriebsrente (39,09 %) festzusetzen und den Ehemann zur Abtre-tung eines entsprechenden Prozentsatzes seines betrieblichen [X.] zu [X.]. 13 a) Die Festsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente als [X.] der vom Schuldner bezogenen Gesamtbetriebsrente wird in Rechtspre-chung und Literatur überwiegend für zulässig gehalten ([X.] 14 - 9 - - 2. [X.] - [X.], 276, 277; 2002, 399; [X.] FamRZ 1999, 869 f.; [X.]/[X.]. § 1587 [X.]. 11; [X.]/[X.] NJW 2002, 3140, 3146; [X.]/Vucko-[X.] Versorgungsausgleich in der Pra-xis § 3 Rdn. 47; [X.]/[X.] BGB 2004 § 1587 g Rdn. 13; [X.]/[X.]/ [X.] Praxishandbuch Familienrecht Kap. M Rdn. 293; vgl. auch OLG Thü-ringen [X.], 627, 628 und [X.] FamRZ 2004, 118, 119 für den schuldrechtlichen Ausgleich von Auffüllbeträgen nach § 315 a SGB VI; differenzierend: [X.]/[X.]/[X.] BGB § 1587 g Rdn. 34). Zum Teil wird einschränkend gefordert, dass sich die Höhe des [X.] allein nach der Rente des [X.]n bemesse und keine Gegenan-rechte des [X.] zu verrechnen seien ([X.] FamRZ 1999, 869 f.; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O Rdn. 293; vgl. auch [X.]/[X.]/ [X.] [X.]O § 1587 g Rdn. 34). Zur Begründung wird angeführt, durch die Festsetzung eines Vomhun-dertsatzes des auszugleichenden [X.] werde im Falle einer regelmäßigen, aber nur geringfügigen Versorgungsanpassung der [X.] kon-sequent und fortlaufend verwirklicht. Der im Gesetz nach § 1587 g Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB vorgesehene Weg über das Abänderungsverfahren sei hierfür zu umständlich. Er setze die materiellrechtlich gebotene laufende und wertgleiche Teilhabe häufig nur unvollkommen und mit zeitlicher Verzögerung um, vor allem wegen des Erfordernisses einer "wesentlichen Änderung" der Verhältnisse und der Rückwirkung des Erhöhungsverlangens nur auf den [X.]-punkt des [X.], nicht aber der Veränderung selbst ([X.]/ [X.] [X.]O § 1587 g Rdn. 13). Hingegen vermeide die Festsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente als stets gleich bleibender Prozentsatz künf-tige, Kosten verursachende Abänderungsverfahren ([X.] FamRZ 2002, 399). Der [X.] habe deshalb ein Rechtsschutzinteresse an einer dynamischen Festsetzung ([X.] FamRZ 1999, 869, 870; 15 - 10 - [X.]/Vucko-[X.] [X.]O § 3 Rdn. 47; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O Kap. M Rdn. 293). Zum Teil wird die Zulässigkeit der Dynamisierung des schuldrechtlichen [X.] auch mit einer entsprechenden Anwen-dung von § 1612 a BGB begründet ([X.] FamRZ 1999, 869, 870; vgl. auch [X.] [X.], 455, 457 f.). 16 b) Der Senat vermag dieser Auffassung indes nicht zu folgen. § 1587 g Abs. 1 BGB beinhaltet keinen Anspruch des Ausgleichsberech-tigten auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente. Für eine Anpassung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente steht dem Berechtigten allein das Auskunfts-verlangen gegen den Verpflichteten nach §§ 1587 k, 1580 BGB und bei einer wesentlichen Veränderung der Bezugsgrößen das Abänderungsverfahren nach § 1587 g Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB zur Verfügung. 17 [X.]) Die Festsetzung einer mit einem Vomhundertsatz ausgedrückten Ausgleichsrente ist vorliegend auch nicht geeignet, die mathematisch genaue Verwirklichung des [X.]es im schuldrechtlichen [X.] zu gewährleisten. 18 Mit der Festsetzung der Ausgleichsrente als einem bestimmten Vomhun-dertsatz der Gesamtbetriebsrente wäre die zukünftige Wertbemessung des [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] öffentlich-rechtlich ausgeglichenen [X.] an die Wertentwicklung des auszugleichenden betrieblichen [X.] gekoppelt. Erhöhte sich nämlich die auszugleichende Betriebsrente, spiegelte sich im dynamischen Ausgleichsbetrag automatisch auch der öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag mit einem höheren Wert wieder, selbst wenn der [X.] Rentenwert tatsächlich unverändert geblieben wäre. Wäre hingegen die auszugleichende Betriebsrente tatsächlich statisch, müsste der nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] bereits ausgeglichene Teilbetrag bei der Bestimmung der 19 - 11 - Ausgleichsrente auch dann mit einem unveränderten Wert berücksichtigt wer-den, wenn der aktuelle Rentenwert anstiege und sich durch eine Wertsteige-rung des bereits ausgeglichenen Teilbetrages nach mathematischen Grundsät-zen eigentlich eine Verringerung der schuldrechtlichen Ausgleichspflicht er-rechnete. 20 Ein vergleichbares Problem ergäbe sich in Fallkonstellationen, in denen zur Ermittlung der Ausgleichsrente dem schuldrechtlich auszugleichenden [X.] Gegenanrechte des [X.]n gegenüberzustellen sind. Mit der dynamischen Bestimmung der Ausgleichsrente als einem bestimmten [X.] wäre der zu berücksichtigende Wert eines gegenzurechnenden [X.]s künftig von der Wertentwicklung der auszugleichenden Betriebsrente abhängig. Erhöhte sich das schuldrechtlich auszugleichende Anrecht, würde ein gegenzurechnendes Anrecht im dynamisierten Rentenbetrag automatisch mit einem entsprechend prozentual höheren Wert berücksichtigt, selbst wenn es tatsächlich eine andere Wertentwicklung genommen hätte. Dies gilt nicht nur für dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegende Gegenanrechte ([X.] FamRZ 1999, 869 f.), sondern auch für gegenzurechnende öffentlich-rechtliche Anrechte des [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O Rdn. 293; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1587 g Rdn. 34), [X.]) Die Titulierung eines monatlich geschuldeten Vomhundertsatzes der Gesamtbetriebsrente widerspricht daneben dem Erfordernis der Bestimmtheit von [X.] ([X.] - 5. [X.] - [X.], 1290, 1291; OLG Celle FamRZ 2004, 1215, 1217; [X.] FamRZ 2004, 28, 30). 21 Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung ge-eignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstre-22 - 12 - ckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen ([X.] 22, 54, 57 f.; 88, 62, 65). Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Ausle-gung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend be-stimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeu-tig festlegen. Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem [X.] oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist ([X.] 122, 16, 18; [X.] Urteil vom 5. Dezember 1994 - [X.] - NJW 1995, 1162). Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2005 - [X.] ZR 94/03 - [X.], 261, 262 f. und vom [X.] 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 45, 46; [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 704 Rdn. 3 u. 5). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Die Festsetzung der vom Ehemann zu zahlenden schuldrechtlichen [X.] mit einem bestimmten Prozentsatz seiner gesamten betrieblichen Versor-gung ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, weil eine Vollstreckung nach § 53 g Abs. 3 [X.] i.V.m. §§ 704 ff. ZPO ohne den für den [X.] maßgeblichen - nicht allgemein zugänglichen - Rentenbescheid der R.-GmbH nicht möglich wäre. Für die Bestimmtheit des Titels lässt sich auch nicht der Rechtsgedanke des § 1612 a BGB entsprechend heranziehen. Die Dynamisierung von Titeln auf Kindesunterhalt ist mit der Dynamisierung einer schuldrechtlich auszugleichenden Rente nicht vergleichbar, denn § 1612 a BGB nimmt auf die Regelbetragverordnung und damit auf eine allgemein zugängli-che normative Grundlage Bezug. Nur vor diesem Hintergrund ist es für Vollstre-ckungsorgan oder Drittschuldner als zumutbar anzusehen, den zu [X.] - 13 - den Betrag aufgrund der Angaben im Titel und der Regelbetragverordnung zu errechnen (vgl. [X.] [X.], 1290, 1291; BT-Drucks. 13/7388, 26 f.). 24 c) Der ausgleichspflichtige Ehemann kann auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Gesamtbetriebsrente verpflichtet werden (vgl. für eine Differenzierung zwischen Zahlungsverpflichtung und Ab-tretungspflicht: [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1587 g Rdn. 33). Nach § 1587 i Abs. 1 BGB kann der Berechtigte in Höhe der laufenden Ausgleichsrente vom Verpflichteten erfüllungshalber die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen. Diese Vorschrift will dem Berechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente erleichtern und ihre unbeschränkte - auch über die [X.] hinaus-gehende - Durchsetzbarkeit ermöglichen ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 i Rdn. 1). Der [X.] ist lediglich eine die Durch-setzung erleichternde Ergänzung zum Ausgleichsanspruch (Staudiger/[X.] [X.]O § 1587 i Rdn. 8); er kann dem [X.] deshalb nicht zu einem dynamischen Zahlungsanspruch verhelfen, der inhaltlich über den [X.], nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB geschuldeten und fälligen Ausgleichsanspruch hinausginge. Auch eine Anpassung der Entscheidung über die Abtretung laufender Versorgungsansprüche ist nur über das Abänderungs-verfahren nach § 1587 i Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB möglich, sofern eine wesentliche Änderung der maßgebenden Umstände eingetreten ist (vgl. Jo-hannsen/[X.]/[X.] [X.]O § 1587 i Rdn. 7). 25 4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. 26 a) Gegen die dem Beschluss des [X.]s zugrunde liegende Berechnung des nominalen [X.] bestehen keine Bedenken. 27 - 14 - Die angegriffene Entscheidung war deshalb aufzuheben und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - dahin abzuändern, dass der Ehemann ver-pflichtet ist (neben den zu leistenden Rückständen von 4.743,36 • für den [X.]-raum Januar 2003 bis Februar 2004), für die [X.] ab März 2004 an die Ehefrau eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 338,61 • zu zahlen und der Abtretung seiner laufenden Betriebsrente bei der R.-GmbH in Höhe von ebenfalls 338,61 • monatlich an die Ehefrau zuzustimmen. b) Entgegen dem Einwand der Rechtsbeschwerde ist der Senat an der Festsetzung eines bestimmten Zahlungs- bzw. Abtretungsbetrages statt eines Prozentsatzes nicht durch das zu Gunsten des Ehemannes als alleinigem Rechtsmittelführer zu beachtende Verbot der reformatio in peius gehindert (vgl. für die Geltung des Verschlechterungsverbotes im Versorgungsausgleichsver-fahren [X.] 85, 180, 185 ff.). 28 [X.]) Die Verpflichtung zur Zahlung und zur Abtretung eines bestimmten Prozentsatzes seiner Betriebsrente beschwert den Ehemann bereits deshalb, weil er die Zahlung und auch die Abtretung eines "dynamischen" Anteils seiner Betriebsrente an die Ehefrau nicht schuldet und die Ehefrau dadurch unabhän-gig von den Voraussetzungen eines Abänderungsverfahrens und der tatsächli-chen Wertentwicklung des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetra-ges an zukünftigen Erhöhungen der Versorgung partizipieren würde. 29 [X.]) Zwar führt die der Rechtsbeschwerde teilweise stattgebende Ent-scheidung des Senats nun dazu, dass der Ehefrau ein dem Bestimmtheitsgebot genügender und damit gegen den Ehemann vollstreckbarer Titel auf Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zur Verfügung steht. Allerdings war das [X.] auch ohne einen bezifferten Antrag der Ehefrau (vgl. Se-natsbeschluss vom 12. April 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 950, 951) 30 - 15 - gehalten, von Amts wegen eine dem verfahrensrechtlichen Gebot der [X.] von [X.] genügende Entscheidung zu treffen (§ 53 g Abs. 3 [X.] i.V.m. §§ 704 ff. ZPO). Bei der Verletzung eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensgebots findet das [X.] keine Beachtung, sofern die verletzte Verfahrensnorm ein größeres [X.] Gewicht hat als das Verschlechterungsverbot selbst (Senatsbe-schluss vom 18. Dezember 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 455, 457). Hier kommt dem Gebot der Bestimmtheit von [X.] ein entspre-chender Vorrang bereits deshalb zu, weil sich die Ehefrau als Gläubigerin der schuldrechtlichen Ausgleichsrente auch im Falle der Rechtskraft der angefoch-tenen Entscheidung einen vollstreckbaren Zahlungstitel verschaffen könnte. Sie hätte dann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines neuen Verfahrens mit dem Ziel, den vollstreckbaren Inhalt des rechtskräftigen, aber nicht hinrei-chend bestimmten Tenors der Entscheidung des Amtsgerichts - Familienge-richt - feststellen zu lassen (vgl. hierzu [X.] 36, 11, 13 f.; [X.] Urteil vom 25. September 1972 - [X.] - NJW 1972, 2268). [X.]) Allerdings ist der Senat wegen des zu beachtenden Verschlechte-rungsverbots an einer Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Fami-liengericht - gehindert, soweit der Antragsteller entgegen §§ 1587 k Abs. 1, 31 - 16 - 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet worden ist, die geschuldete [X.] nicht bereits monatlich im Voraus, sondern erst am Ende eines Monats ("im Nachhinein") zu zahlen. [X.] [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.02.2004 - 102 F 105/03 - [X.], Entscheidung vom 08.06.2004 - 2 UF 151/04 -

Meta

XII ZB 177/04

11.09.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. XII ZB 177/04 (REWIS RS 2007, 2094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2094

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