Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. VII ZB 46/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 607

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[X.][X.]/09 [X.] ZB 46/09 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. November 2009 durch [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.], und [X.] [X.] und [X.] beschlossen: 1. Die Sachen [X.] ZB 37/09 und [X.] ZB 46/09 werden zur ge-meinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen [X.] ZB 37/09 führt. 2. [X.] des Beklagten gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 7 des [X.] vom 18. März 2009 und vom 7. April 2009 werden verworfen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des [X.]. 4. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.152,69 •. - 3 - Gründe: 1 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.], § 574 Abs. 2 ZPO. 2 Das [X.] geht davon aus, dass bei dem Berufungsgericht inner-halb der Berufungsbegründungsfrist keine von dem sich selbst vertretenen [X.] unterschriebene Berufungsbegründung eingegangen ist. Der [X.] Versicherung des Beklagten und seiner Ehefrau vermag es nicht zu folgen, weil das beim Berufungsgericht eingegangene [X.] keine Un-terschrift trägt. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, dass ausweislich des [X.] zwei Exemplare bei Gericht eingegangen sind und nur eines davon bei den Gerichtsakten ist, gibt keinen Anlass für die Annahme, es sei eine nicht zu den Gerichtsakten gelangte [X.] übermit-telt worden, die von dem Beklagten unterschrieben worden ist. Der Beklagte hat nicht behauptet, dass ein unterschriebenes und ein nicht unterschriebenes Ex-emplar der Berufungsbegründung per Fax übermittelt worden sind. Vielmehr hat er behauptet, er habe seiner Ehefrau ein unterschriebenes Exemplar überge-ben. Diese habe dieses Exemplar doppelt per Fax übermittelt. Dies hat die Ehe-frau des Beklagten an Eides Statt versichert. Auf der Grundlage der davon ab-weichenden Überzeugungsfindung des [X.]s, die im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen lässt, steht danach fest, dass innerhalb der [X.] kein unterschriebenes Exemplar bei Gericht eingegangen ist. 3 Den Beklagten trifft ein Verschulden an der Versäumung der [X.] schon deshalb, weil er seiner Ehefrau kein unterschriebenes Exemplar dieses Schriftsatzes übergeben hat und auf diese Weise unabhängig 4 - 4 - von der fehlgeschlagenen Übermittlung an das [X.] die Ursache dafür gesetzt hat, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden ist. Davon geht das [X.] aus. Einen Grund, die Rechtsbeschwerde auf die-ser Grundlage zuzulassen, hat der Beklagte nicht dargelegt. Auf die weiteren Erwägungen des [X.]s im Beschluss vom 7. April 2009 zu einem etwai-gen Organisationsverschulden hinsichtlich der [X.] kommt es nicht an. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei-zutragen, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO. 5 - 5 - 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.11.2008 - 16 C 75/08 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2009 - 7 S 259/08 -

Meta

VII ZB 46/09

12.11.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. VII ZB 46/09 (REWIS RS 2009, 607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 607

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