Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2017, Az. XII ZB 170/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7024

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[X.]:[X.]:BGH:2017:020817BXIIZB170.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 170/16

vom

2. August
2017

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 33
a)
Eine Aussetzung der Rentenkürzung kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des §
32 [X.]
in Betracht, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31.
August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei [X.] beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des [X.] nach §
1587
b Abs.
1 [X.] in der Fassung vom 2.
Januar 2002 ausgeglichen worden ist (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 21.
März 2012

XII
ZB
234/11

FamRZ 2012, 853).
b)
Im Rahmen einer Entscheidung über eine Aussetzung der Rentenkürzung nach §
33 [X.] hat das Gericht stets zu prüfen, ob eine bereits vorliegende Un-terhaltsregelung den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn nur eine ältere [X.] aus der [X.] vorliegt, die nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet (im [X.] an [X.] vom 21.
März 2012

XII
ZB
234/11

FamRZ 2012, 853).
BGH, Beschluss vom 2. August 2017 -
XII ZB 170/16 -
OLG [X.] am Main

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
August
2017
durch
den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin
wird der
Be-schluss des 2.
Familiensenats in Kassel des
[X.]s [X.] am Main
vom 2.
März
2016
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten
streiten über die Aussetzung einer durch den [X.] bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers.
Auf den am 30.
Mai 2005 zugestellten Antrag hatte das Amtsgericht
die am 20.
Juli 1979 geschlossene Ehe des am 8.
August 1951 geborenen [X.] und der am 24.
Februar 1953 geborenen weiteren Beteiligten
rechts-kräftig geschieden. Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht durchgeführt.

1
2
-
3
-

Während der gesetzlichen Ehezeit (1.
Juli 1979 bis 30.
April 2005; §
1587 Abs.
2 [X.]) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Ren-tenversicherung bei der Antragsgegnerin
([X.]; im Folgenden: [X.]) erworben. Der Ehezeitanteil der [X.] belief sich auf 1.190,31

weiteren Beteilig-ten
auf 168,86

r-sorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des [X.]
(im Folgenden: [X.])
erworben, deren Ehezeitanteil das Amtsgericht mit einer dynamischen [X.] von 272,61

Anrechte des Antragstellers bei der
P.

AG hatte das Amtsgericht mit einer dynamischen [X.] in Höhe von 39,56

ermittelt.
Den Versorgungsausgleich hatte das Amtsgericht auf die Weise durch-geführt, dass
es [(1.190,31

-
168,86

2 =]
510,73

nach §
1587
b Abs.
1 [X.] vom [X.] des Antragstellers bei der [X.] auf das dortige [X.] der weiteren Beteiligten
über-tragen hat. Daneben hat es zu Lasten der Anrechte des Antragstellers bei der [X.]
weitere Anwartschaften der weiteren Beteiligten
in Höhe von 136,30

Wege des analogen Quasi-[X.] nach §§
1 Abs.
3 [X.], 1587
b Abs.
2 [X.] auf dem [X.] der weiteren Beteiligten
in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Schließlich hatte das Amtsgericht weitere mo-natliche [X.]en in Höhe von 19,78

s erweiterten [X.] nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] auf das [X.] der wei-teren Beteiligten
in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen.
Aufgrund außergerichtlicher Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten zahlt der Antragsteller seit August 2009
an die weitere Beteiligte
Barunterhalt in 3
4
5
-
4
-

Höhe von monatlich 1.000

h-nung mietfrei.
Seit dem 1.
Dezember 2015 bezieht der Antragsteller vorzeitig Alters-rente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, die sich ausweislich des
Bescheids der [X.] vom 21.
Oktober 2015 auf monatlich 1.406,05

brutto bzw. nach Abzug der Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge auf 1.257,72

es Versorgungsausgleichs hätte diese Rente des Antragstellers 1.983,08

betragen.
Der durch die vorzeitige Inanspruchnahme verminderte Zugangsfak-tor von 0,973 ist dabei jeweils berücksichtigt.
Mit dem am 14.
Oktober 2015 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der wei-teren Beteiligten
beantragt, die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kür-zung seiner laufenden Rente in Höhe von 510,73

Das Amtsgericht hat die Kürzung der Rente des Antragstellers bei
der [X.] für die Zeit ab dem 1.
Dezember 2015 in Höhe von monatlich 559,20

n-desgericht die Entscheidung mit dessen Einverständnis dahingehend abgeän-dert, dass die Kürzung der laufenden
Versorgung des Antragstellers bei der [X.] ab
dem
1.
Dezember 2015 in Höhe von monatlich 555,52

e-setzt wird (Ziff.
I
1). Zugleich hat es angeordnet, dass bei zukünftiger Erhöhung des [X.] die Kürzung über den genannten Betrag hinaus ausgesetzt wird, und zwar "in Höhe der Differenz des sich unter Zugrundelegung eines ak-tuellen [X.] ergebenden höheren [X.] (Zugangsfaktor 0,973 x
19,545732
EP Ausgleichswert x
jeweils aktueller Rentenwert gemäß §
68 SGB
VI) und des derzeit geltenden [X.] von 555,52

", 6
7
8
-
5
-

höchstens jedoch in Höhe von 1.000

(Ziff.
I
2). Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der [X.] ist an
die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] gebunden (§
70 Abs.
2 Satz
2 FamFG). Auf die Dynamisierung in Ziff.
2 der Entscheidung konnte
das [X.] die Zulassung
der Rechtsbeschwerde allerdings nicht wirksam beschränken, da es nicht zulässig ist, die Rechtsbeschwerdezulassung auf eine bestimmte Rechts-frage zu begrenzen (vgl. [X.]surteil [X.], 276, 278
f.
=
NJW 1987, 2586).
Die Rechtsbeschwerde ist in
der Sache auch
begründet.
1.
Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die zwischen den geschiedenen Ehegatten getroffene Unterhaltsvereinbarung auf Manipulation oder kollusives Zusammenwirken der Ehegatten zu Lasten der [X.] zurückzuführen
sei, sei davon auszugehen, dass die Vereinbarung in Konkretisierung des nach den §§
1570 bis 1576 [X.] bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs er-folgt sei. Der Kürzungsbetrag, der sich aus der Differenz der durch Splitting ausgeglichenen
Anrechte der beteiligten Eheleute errechne, bilde nach §
33 Abs.
3 [X.] die Obergrenze des [X.]. Die Differenz
be-laufe sich auf 19,545732
Entgeltpunkte (510,73

Rentenwert zum Zeitpunkt der Entscheidung 26,13

sich durch Multiplikation dieser Entgeltpunkte mit dem
aktuellen Rentenwert von 9
10
11
-
6
-

29,21

hier wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der [X.] um 9
Monate geminderten

Zugangsfaktor 0,973 und betrage damit monatlich
555,52

der Berücksichtigung zukünftiger Renten-erhöhungen
sei zudem eine dynamische Tenorierung erforderlich, damit die Aussetzung der Kürzung an jede
künftige
Erhöhung des [X.] automa-tisch angepasst werde. Andernfalls käme für den Antragsteller insoweit lediglich ein Abänderungsantrag in Betracht, der aber der Wertgrenze des §
48 Abs.
1 FamFG unterliege. Die vorgenommene Tenorierung sei auch hinreichend be-stimmt im Sinne der Rechtsprechung des [X.], denn der jewei-lige
Aussetzungswert könne auf der Grundlage von 19,545732
Entgeltpunkten, des Zugangsfaktors von 0,973 und des [X.] von 1, die sämtlich unveränderlich seien, und des jeweils im [X.] veröffentlichten [X.] gemäß §
68 Abs.
1 SGB
VI ohne weiteres ermittelt werden.
2. Diese Ausführungen
halten
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Zunächst ist das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen, nachdem die Instanzgerichte fehlerhaft die Ehefrau als Antragsgegnerin des Verfahrens und den Versorgungsträger als weiteren Beteiligten behandelt haben. Das [X.] über die Aussetzung der Kürzung
einer laufenden Versorgung (§§
33
f. [X.]) richtet sich gegen den Versorgungsträger, der deshalb als [X.] anzusehen ist. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberech-tigte Person sind mögliche Antragsteller des Verfahrens (§
34 Abs.
2 Satz
1 [X.]). Eine antragsberechtigte Person, die den Antrag nicht stellt, nimmt nicht die Rolle eines Antragsgegners ein, sondern die eines weiteren Beteiligten ([X.]sbeschluss vom 15.
Juni 2016

XII
ZB
89/16

FamRZ 2016, 1438 Rn.
5).

12
13
-
7
-

b) Das [X.]
ist zwar
im Ansatz zutreffend davon [X.], dass eine Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht lediglich im Umfang der beim Ehemann im Wege des [X.] nach §
1587
b Abs.
1 [X.] gekürzten gesetzlichen Rente in Betracht
kommt.
aa) Nach §§
32
ff. [X.] ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiede-nen
Ehegatten

wie nach
früherem
Recht

nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die An-passungsvorschriften
hingegen nicht zur Anwendung (BT-Drucks. 16/10144 S.
71
f.). Eine Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen Unter-haltspflicht kommt somit lediglich im Umfang der beim Ausgleichspflichtigen
im Wege des [X.] gekürzten gesetzlichen Rente in Betracht
(vgl. [X.]
vom 21.
März 2012

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FamRZ 2012, 853 Rn.
17).
Auch insoweit, als bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach §§
33
und
37 [X.]
unterbleibt, ist §
32 [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar ([X.] NJW 2014, 2093).
bb) Gemäß §
33 Abs.
1, 3 [X.] ist die Kürzung in Höhe des ohne die Kürzung bestehenden Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Aus-gleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des §
32 [X.], aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Damit hat der Gesetzgeber abweichend von der früheren Regelung des §
5 [X.] eine doppelte Obergrenze für die Aussetzung der durch den Versorgungsaus-gleich bedingten Kürzung der [X.] geschaffen (vgl. [X.]
vom 21.
März 2012

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FamRZ 2012, 853 Rn.
18; [X.]. 16/10144 S.
72).
14
15
16
-
8
-

Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31.
August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies dem Betrag, der im Wege des [X.] nach §
1587
b Abs.
1 [X.] ausgeglichen wurde. Denn auf diese Weise wurde ebenfalls die Hälfte der Differenz der [X.] beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das [X.] des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht gemäß §
10 Abs.
2 [X.] entspricht. Wenn

wie im vorliegenden Fall

aus einem Regelsicherungssystem nur Anrechte in der gesetzlichen Renten-versicherung erworben wurden, ist die Aussetzung der Rentenkürzung auf den [X.] begrenzt. Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Antragstellers infolge des Quasi-[X.] nach §§
1 Abs.
3 [X.], 1587
b Abs.
2 [X.] und des erweiterten [X.]
nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] bleibt insoweit unberücksichtigt, weil diese Kürzung auf den Ehezeit-anteil
des Antragstellers bei
der
[X.] und bei der P.

AG zurückgehen, die keine anpassungsfähigen Anrechte
im Sinne des §
32 [X.]
sind
(vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
71
f.; [X.]sbeschluss vom 21.
März 2012

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FamRZ 2012, 853 Rn.
20).
cc)
Danach beläuft sich die nach §
33 Abs.
3 [X.] maßgebliche Differenz der Ehezeitanteile in den Regelsicherungssystemen vorliegend auf den im Wege des [X.] nach §
1587
b Abs.
1 [X.] ausgeglichenen Brutto-betrag von 510,73

tigung des für das
Ende der Ehe-
zeit geltenden
allgemeinen [X.] von 26,13

(510,73

26,13

19,5457
Entgeltpunkte. Diese Kürzung der persönlichen Entgeltpunkte ergibt unter Berücksichtigung des am 1.
Dezember 2015 gelten-den allgemeinen [X.] von 29,21

g-stellers maßgeblichen Zugangsfaktors von 0,973 für diesen
Zeitpunkt
eine für die Aussetzung maßgebliche Rentenkürzung um (19,5457
EP x
29,21

0,973 17
18
-
9
-

=)
555,51

Juli 2016 bis 30.
Juni 2017 errechnen sich un-ter Berücksichtigung des aktuellen [X.] von 30,45

579,10

Juli 2017 bei einem aktuellen Rentenwert von 31,03

entsprechend 590,13

c) Dagegen ist das [X.] im Rahmen des §
33 Abs.
3
[X.]
hinsichtlich der aktuellen Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers zu Unrecht von der Unterhaltsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten aus dem [X.] ausgegangen, obwohl sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der Schaffung des Titels offensichtlich wesentlich geändert haben.
Der [X.] hat bereits entschieden, dass das Gericht im Rahmen einer Entscheidung über eine Aussetzung der Rentenkürzung nach §
33 [X.] stets zu prüfen hat, ob eine
bereits vorliegende Unterhaltsregelung den gesetz-lichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht. Das ist ins-besondere der Fall, wenn nur eine ältere
Unterhaltsregelung aus der [X.] vorliegt, die nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unter-haltsverpflichtung nicht mehr abbildet (vgl. [X.]sbeschluss vom 21.
März 2012

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FamRZ 2012, 853 Rn.
25 mwN).
Danach durfte das [X.] nicht ohne Prüfung davon ausge-hen, dass die Unterhaltsvereinbarung aus dem [X.] auch nach dem [X.] in den Ruhestand den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der weiteren Beteiligten konkretisiert. Denn der Antragsteller hat in der [X.] selbst ausdrücklich vorgetragen, dass die Unterhaltsvereinbarung [X.] von 4.300

d) Schon deswegen kann die angefochtene Entscheidung keinen [X.] haben. Der [X.] kann mangels tragfähiger Feststellungen zur fiktiven 19
20
21
22
-
10
-

Höhe des Unterhaltsanspruchs ohne die Kürzung der laufenden Rente in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden.
Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, hinsichtlich der Be-rechnung für die
Entgeltpunkte §
121 Abs.
1
und 2
SGB
VI zu berücksichtigen.
Soweit es danach noch darauf ankommen sollte, wird das [X.] auch den nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen [X.]sbe-schluss vom 15.
Juni 2016 (XII
ZB
89/16

FamRZ 2016, 1438)
zu berücksichti-gen haben.

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.11.2015 -
72
F 1042/15 VA -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 02.03.2016 -
2 UF 362/15 -

23

Meta

XII ZB 170/16

02.08.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2017, Az. XII ZB 170/16 (REWIS RS 2017, 7024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7024

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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