Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2002, Az. 3 StR 263/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1716

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/02vom5. September 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 5. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,[X.] am [X.] Dr. Miebach, [X.], [X.], [X.]als [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. März 2002 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Miß-brauchs seiner am 15. Juni 1982 geborenen Stieftochter [X.]insechs Fällen - begangen zwischen dem 15. Juni 1992 und dem [X.]/1995 - freigesprochen. Hiergegen richtet sich die - vom [X.] vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Beweiswürdi-gung des [X.] in sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandet wird. [X.] hat Erfolg.1. Das [X.] hat den Angeklagten, der den Tatvorwurf pauschalbestritten hat, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es Zweifel ander Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten [X.] nicht [X.] vermochte. Die Beweiswürdigung der [X.] hält rechtli-cher Nachprüfung nicht [X.] ist es vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen, wenn [X.] deshalb freispricht, weil er Zweifel an der Schuld des Angeklagtennicht überwinden kann. Denn die Würdigung der erhobenen Beweise istgrundsätzlich allein Sache des Tatrichters. [X.] überprüfbar istinsoweit lediglich, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung [X.] sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wesentliche Feststellungen unberück-sichtigt läßt oder naheliegende Schlußfolgerungen nicht erörtert, gegen [X.] der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die zur [X.] erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl.nur [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 2 [X.]). Bestreitet der [X.] hier den Tatvorwurf pauschal und hängt die Entscheidung allein davon ab,ob der vermeintlich Geschädigten zu glauben ist, so muß der Tatrichter [X.] einer Gesamtschau erkennen lassen, daß er alle Umstände, die [X.] sind, seine Entscheidung zu beeinflussen, erkannt und in seine Überle-gungen einbezogen hat ([X.] NStZ-RR 2002, 174 [X.]). Dies gilt auchdann, wenn ein Angeklagter deshalb freigesprochen wird, weil sich das Tatge-richt von der Richtigkeit der belastenden Aussage nicht überzeugen konnte.Die erforderliche umfassende Abwägung ist in den Urteilsgründen darzustellen([X.] aaO).An diesen Grundsätzen gemessen erweist sich die [X.] als [X.]) Zur Aussage der Geschädigten [X.] wird lediglich mitge-teilt, sie habe in der Hauptverhandlung "den angeklagten Sachverhalt voll re-produziert". Mit dieser Wendung wird die [X.] unter den [X.] den [X.] nicht gerecht. Insbesondere fehltdie Darstellung der tatbezogenen Realkennzeichen, die nach den [X.] der psychologischen SachverständigenDr. [X.]in den Bekundungen vorhanden waren ([X.]). Infolge dieses Man-gels läßt das Urteil nicht die Nachprüfung zu, ob - worauf die [X.]entscheidungstragend abstellt - spezifische Befragungen der Mutter der [X.], der Zeugin [X.] , die geeignet gewesen sein könnten, [X.] ihrer Tochter zu beeinflussen, tatsächlich nicht ausgeschlossen [X.]) Auch zur Entstehung der Aussage der Geschädigten, die in [X.] dem vorliegenden kritisch zu prüfen und aufzuklären ist ([X.] NStZ 1999,45; 2000, 496, 497), ist die Darstellung im angefochtenen Urteil unzureichend.Zwar stellt die [X.] fest, daß sich die Zeugin [X.] am1. Oktober 1999 telefonisch an den "[X.]" - eine "Anlauf- [X.] gegen sexuellen Kindesmißbrauch" - wandte. In diesem [X.] bleibt aber wegen der Formulierung, die Halbschwestern der [X.] und [X.] "sollen" vom gemeinsamen Duschen mit dem [X.], der dabei eine Erektion bekomme, berichtet haben ([X.]), offen,ob die [X.] von diesem - im übrigen auch für den Tatvorwurf mögli-cherweise indiziell bedeutsamen - Vorfall überzeugt ist und er Auslöser für dieersten Aktivitäten der Mutter der Geschädigten und die belastenden [X.] Geschädigten war.Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.- 6 -2. [X.] gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß für den Fall der Schuld-feststellung die Verjährung der in Tateinheit angeklagten Vorwürfe des [X.] zu prüfen sein wird. Ein Ruhen derVerjährung scheidet insoweit aus, weil der sexuelle Mißbrauch von Schutzbe-fohlenen (§ 174 StGB) nicht in die Regelung des § 78 b StGB einbezogen ist(vgl. [X.], [X.]. vom 5. Mai 1998 - 4 StR 151/98; Tröndle/[X.], [X.]. § 78 b Rdn. 3 a [X.]). Das tateinheitliche Zusammentreffen mit dem(nicht verjährten) sexuellen Mißbrauch eines Kindes berührt den Lauf der Ver-jährungsfrist des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nicht ([X.]NStZ 1990, 80, 81).Tolksdorf Miebach Ri[X.] [X.] ist in Urlaub und deswegen an der Unter- schrift gehindert. Tolksdorf [X.] [X.]

Meta

3 StR 263/02

05.09.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2002, Az. 3 StR 263/02 (REWIS RS 2002, 1716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1716

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