Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. 2 StR 30/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8597

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 30/12

vom
1.
März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.
März 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]s [X.] vom 11. November 2011 -
mit Ausnahme der Einziehungsentscheidung
-
im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt
und einen Geldbetrag von 625

1
-
3
-

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision bleibt hinsichtlich des Schuldspruchs erfolglos (§
349 Abs.
2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
1. Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das [X.] nicht erörtert hat, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unter-zubringen war (§ 64 StGB), obwohl sich ihm nach den Urteilsfeststellungen eine solche Erörterung aufdrängen musste.
Der 27 Jahre alte Angeklagte ist drogenabhängig. Er raucht seit seinem 17. Lebensjahr Marihuana, im Alter von 22 Jahren begann er zudem mit dem Konsum von Heroin (UA S.
3). Der abgeurteilten Tat liegt die Einfuhr von [X.] zugrunde, die er nach den Feststellungen der Kammer im [X.] zum Eigenverbrauch erworben und von dort in die [X.] verbracht hatte (UA S.
4). Eine Unterbringung in der [X.] war auch nicht von vornherein auszuschließen, weil der Angeklagte im Frühjahr 2011 eine Therapie frühzeitig ohne Erfolg abgebrochen hatte (UA S.
4). Frühere (erfolglose) Therapieversuche lassen eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg gemäß §
64 Satz 2 StGB nicht ohne
Weiteres entfallen.
Es ist daher über die Frage der [X.] unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu zu entscheiden.
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3
4
5
-
4
-
2. Dies führt -
entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts
-
auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Fischer [X.]Berger

Krehl Eschelbach
6

Meta

2 StR 30/12

01.03.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. 2 StR 30/12 (REWIS RS 2012, 8597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8597

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