Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2003, Az. 2 StR 459/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 5038

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[X.]/02vom8. Januar 2003in der [X.] Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 8. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird dasUrteil des [X.] vom [X.], soweit es sie betrifft,a) im Strafausspruch dahin ergänzt, daß die in den [X.] wegen der [X.], 2 (richtig: [X.], 2 [X.]) erlitteneFreiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die [X.] angerechnet wird,b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ei-ne Entscheidung zur Frage der Unterbringung der Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwie-sen.3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge sowie wegen Einfuhr von Betäu-bungsmitteln, den Angeklagten [X.] zudem wegen Besitzes von [X.] 3 -bungsmitteln in zwei Fällen, jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahrenverurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]wurden ferner Maßregeln nach §§ 69,69 a StGB angeordnet. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verlet-zung des sachlichen, der Angeklagte [X.] auch des formellen Rechts. DieRechtsmittel haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang [X.]. Im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).1. [X.] ist um den Anrechnungsmaßstab für die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung zu ergänzen. Die beiden Ange-klagten befanden sich wegen der [X.], 2 nach ihrer Festnahme in den [X.] drei Tage in polizeilichem Gewahrsam ([X.]). Das [X.]hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hierfür keinen Anrechnungsmaßstabbestimmt. Da nur eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 in Betracht kommt (vgl.u.a. [X.] vom 5. Februar 1997 - 2 StR 551/96), bestimmt der [X.] Maßstab in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.Eines ausdrücklichen Ausspruchs über die Anrechnung der im Auslanderlittenen Freiheitsentziehung bedarf es nicht, weil von der [X.] § 51 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 StGB keinGebrauch gemacht worden und deshalb die Freiheitsentziehung von [X.] anzurechnen ist (vgl. BGHSt 27, 287, 288).2. [X.] hat keinen Bestand, soweit eine Entscheidung zur Frageder Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterbliebenist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich nach den Urteilsfeststellungen auf,da beide Angeklagten seit längerer Zeit betäubungsmittelabhängig sind und [X.], derentwegen sie verurteilt wurden, vor allem dazu dienten, den [X.] an Heroin zu [X.] 4 -Der Angeklagte [X.]konsumiert seit dem [X.] Heroin und stei-gerte seinen [X.] nach eigenen Angaben auf 1 Gramm pro Tag. [X.] verlor er seine Fahrerlaubnis. Durch den Verkauf seines [X.] er im Jahr 2001 seinen Drogenkonsum. Ab einem nicht näher be-stimmbaren Zeitpunkt finanzierte er den Eigenkonsum durch den [X.]. von Heroin an andere [X.]enten ([X.] 3).Der Angeklagte [X.]konsumierte im Alter von 18 Jahren erstmals [X.]. Nach zweijährigem [X.] entschloß er sich, diesen zu beenden. [X.] waren negative Auswirkungen auf das private und berufliche Leben [X.]. Er hatte Schwierigkeiten im Ausbildungsbetrieb und verlor im Zu-sammenhang mit dem Drogenkonsum sein Auto. Er unterzog sich einer Entgif-tungsbehandlung und nahm an einem Polamidonprogramm teil. Er wurde [X.] rückfällig und konsumierte seit einigen Jahren wieder Heroin, zuletzt [X.] pro Tag. Nach seinem Rückfall war der Angeklagte überwiegend ar-beitslos, unterbrochen durch kurzfristige Gelegenheitsarbeiten. Den [X.] will er im Jahr 2001 unter anderem durch seine Tätigkeit als Tätowie-rer finanziert haben. Von März bis Juni 2002 hat er vier Beratungstermine beider Suchthilfe wahrgenommen und eine stationäre Rehabilitierungsmaßnahmebeantragt ([X.] 3/4).Unter diesen Umständen hätte das [X.] bei beiden Angeklagtenunter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) prüfen und [X.] müssen, ob die Voraussetzungen für deren Unterbringung in einerEntziehungsanstalt gegeben sind. Nach § 64 Abs. 1 StGB muß das Gerichtdiese Maßregel anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittelim Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückge-henden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, daß er auch- 5 -in Zukunft infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn keine hinreichend konkrete Aus-sicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. [X.] 91, 1 ff.). Dies kannden Urteilsgründen jedoch nicht entnommen werden, zumal der Angeklagte[X.]selbst eine Drogentherapie anstrebt.Die Sache bedarf daher insoweit erneuter tatrichterlicher Prüfung. [X.] die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung [X.] nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). [X.] haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatge-richt auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).[X.] wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senatschließt aus, daß das [X.] bei Anordnung der Unterbringung geringereStrafen verhängt hätte.Eine Erstreckung der teilweisen Aufhebung des Urteils auf den [X.], der keine Revision eingelegt hat, kommt nicht in Betracht(vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung [X.] Bode [X.]

Meta

2 StR 459/02

08.01.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2003, Az. 2 StR 459/02 (REWIS RS 2003, 5038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5038

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