Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2004, Az. 1 ARs 31/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3174

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[X.]/03
vom 13. Mai 2004 in den Strafsachen gegen

1.

2.

3.

zu 1.: wegen Betruges u.a. zu 2.: wegen schwerer räuberischer Erpressung zu 3.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

hier: [X.] des 4. Strafsenats vom 16. September 2003

- 4 [X.], 155 und 175/03 -
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Mai 2004 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
Der 1. Strafsenat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des § 69 Abs. 1 StGB fest.
Gründe:

A. Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: "Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (erforderlicher spezifischer Zusammen-hang zwischen Tat und Verkehrssicherheit)." Er hat bei den anderen Strafsena-ten des [X.] angefragt, ob an entgegenstehender Rechtspre-chung festgehalten wird.

B. Der 4. Strafsenat hat zutreffend dargestellt, daß die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der von ihm beabsichtigten Entscheidung entgegenstünde (vgl. vor allem [X.]. v. 14. Mai 2003 - 1 [X.] m.w.Nachw.). Der [X.] hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die er in dem genannten - 3 - [X.]uß näher begründet hat. Er bezieht sich zur Vermeidung von [X.] auf die Ausführungen in jenem [X.]uß, die er nach wie vor für recht-lich zutreffend erachtet (vgl. vor allem unter Ziff. 2 Buchst. a und b = BA S. 3-7). Ergänzend ist zu dem [X.] des 4. Strafsenats folgendes zu bemerken:

[X.] 1. Die Divergenz betrifft den Zweck der Maßregel. Der 4. Strafsenat ist der Ansicht, daß "alleiniger Zweck der Schutz der Verkehrssicherheit" sei. Nach Auffassung des 1. Strafsenats reicht der Schutzzweck weiter: Die Maßre-gel kommt bei sogen. [X.] (1. Alternative des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) auch dann in Betracht, wenn die Verkehrssicherheit nicht konkret beeinträchtigt worden ist, die Tat und ihre Umstände aber dennoch den [X.] Schluß auf die charakterliche Unzuverlässigkeit und damit die Unge-eignetheit des [X.] tragen. Der Begriff der Eignung umfaßt danach nicht nur die persönliche Gewähr für die regelgerechte Ausübung der Fahrerlaubnis, das heißt die Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Wer eine Fahrerlaubnis inne hat, der muß auch die Gewähr für eine im umfassenden Sinne verstandene Zuverlässigkeit dahin bieten, daß er die Erlaubnis auch sonst nicht zur Begehung rechtswidriger Taten (bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges) ausnutzen und mißbrauchen werde. Einigkeit besteht allerdings zwischen allen Strafsenaten des [X.] ersichtlich insoweit, als die Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei den sogen. [X.] der allgemeinen Kriminalität grundsätzlich möglich ist und daß dazu ein funktionaler Bezug zwischen Tat und fehlender Eignung bestehen muß. Dieser fehlt etwa, wenn die Tat nur bei Gelegenheit der Nutzung des Kraftfahrzeuges begangen wurde oder nur ein äußerer Zu-- 4 - sammenhang mit dieser besteht (BGHSt 22, 328, 329). Ferner besteht Einver-nehmen, daß der Begriff der [X.] im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB ebenso auszulegen ist wie in der Regelung des Fahrverbots (§ 44 Abs. 1 StGB). Die Divergenz allerdings liegt in den Anforderungen an die Feststellung der Ungeeignetheit: Die Auffassungen gehen darüber auseinander, unter wel-chen Voraussetzungen "sich aus der Tat ergibt, daß" der Täter "zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist". 2. Der [X.] ist - ausgehend von seinem Verständnis eines weiterge-henden Schutzzwecks der Maßregel - der Ansicht, daß für die Bewertung als "ungeeignet" die begründete Annahme ausreicht, der Täter werde weitere [X.]. [X.] im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB begehen, ohne daß durch diese konkret [X.] beeinträchtigt wer-den müßten. Es genügt die Besorgnis, er werde die Fahrerlaubnis erneut zu Taten auch nicht-verkehrsrechtlicher Art mißbrauchen. In Betracht kommt überdies, daß die Art und Weise der Tat charakterliche Anlagen erkennen läßt, die die Allgemeinheit gefährden würden, wenn sie sich im Straßenverkehr aus-wirkten (vgl. [X.] 1981, [X.]; NJW 1986, 2779; siehe ferner [X.], 249, 252). Dementsprechend ist das [X.] in ver-gleichbarem Sinne der Auffassung, daß jemand als Kraftfahrzeugführer auch dann ungeeignet ist, wenn ihm der Besitz der Fahrerlaubnis strafbare Hand-lungen nicht-verkehrsrechtlicher Art erleichtert oder ihn in seiner Neigung hierzu fördert. Das Gesetz will schon die Möglichkeit einer Verfehlung tunlichst ausschließen; daß diese nach der allgemeinen Erfahrung zu befürchten ist, muß daher genügen ([X.], 334 zu § 4 Abs. 1 [X.] aF). Zur tatrichterlichen Begründungspflicht ist der [X.] der Ansicht, daß es Taten gibt, bei denen sich mangels gegenläufiger Umstände - etwa glaubhafte - 5 - Reue und eine günstige allgemeine Kriminalprognose - die Besorgnis künftiger [X.] ohne weiteres aus dem Tatbild und den übrigen Um-ständen ergibt. Sie liegt dann offen zutage und das Verlangen einer weiteren Begründung hätte nunmehr formelhaften Charakter; es würde allein zu über-flüssiger Schreibarbeit führen und das tatrichterliche Urteil unnötig aufblähen. Anders liegt es indes dann, wenn Umstände vorliegen, die zum Zeitpunkt der Urteilsfindung auf eine erhaltene oder wiederhergestellte Eignung hindeuten. Damit muß sich der Tatrichter auseinandersetzen, nicht zuletzt im Blick auf die Bindungswirkung seines Urteils für das Verwaltungsverfahren (§ 3 Abs. 4 Satz 1 [X.], vgl. § 267 Abs. 6 StPO). 3. Folge der Ansicht des 4. Strafsenats wäre es, daß eine Entziehung der Fahrerlaubnis dann nicht mehr in Betracht käme, wenn zwar die Gefahr bestünde, der Täter werde weiterhin vergleichbare Straftaten begehen, aber mangels konkreter "verkehrsspezifischer" Anhaltspunkte aus der begangenen Tat nicht zu besorgen ist, daß er dabei den Straßenverkehr gefährden würde oder sonst bereit wäre, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Die Divergenz wirkt sich deshalb namentlich auf folgende Fallgruppen praktisch aus, in denen auf der Grundlage der [X.] des 4. Strafsenats eine Entziehung der Fahrerlaubnis kaum noch mög-lich wäre, und zwar mit zugleich bindender Wirkung für die [X.]: - Der Sexualstraftäter, der sein Auto dazu nutzt, [X.] oder [X.] mitzunehmen, an einen einsamen Ort zu verbringen und dort zu vergewaltigen oder sonst zu mißbrauchen, das Kraftfahrzeug also ge-zielt als Mittel einsetzt, um seine Tat aufgrund der schutzlosen Lage seins Opfers leichter begehen zu können (vgl. [X.], 165; 44, 228). - 6 - - Der Berufskraftfahrer, der ihm anvertraute geistig behinderte Frauen aus der Behindertenwerkstatt nicht sogleich nach [X.] bringt, son-dern unter Ausnutzung der sich durch den Transport mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug ergebenden Lage an einen einsamen Ort fährt und sexuell mißbraucht (Revisionssache 1 StR 321/03). - [X.], der mit dem - etwa noch zu diesem Zweck gestohle-nen - Auto zum Tatort fährt und von dort mit der Beute flüchtet. - [X.], der die umfangreiche Beute mit seinem Auto abtransportiert. - Der [X.], der - etwa mit dem dazu eigens umgebauten und mit einem Versteck versehenen Auto - im Auftrag von Hintermännern um seines eigenen Vorteils willen nicht geringe Mengen von Betäu-bungsmitteln transportiert, der gar von den Hintermännern deshalb zum Fahrer bestimmt war, weil er der einzige Tatbeteiligte ist, der eine Fahrerlaubnis hat und deshalb das geringste Risiko bei einer Polizei-kontrolle eingeht.

I[X.] Der [X.] hält die im [X.] angeführten Gesichtspunkte und Erwägungen für nicht stichhaltig; sie lassen eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung nicht als angezeigt erscheinen. Dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB läßt sich eine Begrenzung des Normzwecks auf den Schutz der Verkehrssicherheit auch bei den sogen. [X.]taten (der allgemeinen Kriminalität) nicht entnehmen (1.). Die im [X.] vertretene einengende Auslegung findet auch in den Geset-zesmaterialien keine Stütze. Im Gegenteil: sie wäre mit dem erklärten Willen - 7 - des Gesetzgebers schwerlich vereinbar (2.). Die systematische Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB bestätigt vielmehr die Auffassung des [X.]s. Die Rechts-meinung des anfragenden [X.]s steht nicht im Einklang mit dem bisherigen Verständnis des straßenverkehrsrechtlichen Begriffs der Eignung als Kraftfahr-zeugführer und der dazu ergangenen Rechtsprechung es Bundesverwaltungs-gerichts (3.). Bei der Auslegung der Vorschrift ist für Verhältnismäßigkeitser-wägungen, die auf die Einschränkung der Mobilität des [X.] abstellen, kein Raum. Ziel der Bestimmung ist es gerade, die Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei [X.] greifen zu lassen, deren [X.] durch die fahr-erlaubnisbedingte Mobilität erleichtert oder erst ermöglicht werden (4.). Die im [X.] gestellten Anforderungen an die Feststellung der [X.], die dazu vom Tatrichter geforderte Aufklärung und Begründung sowie die dafür angedeuteten Anknüpfungspunkte erweisen sich als nicht praxisge-recht, die lassen bei näherem Hinsehen keine für den Tatrichter wirklich hand-habbaren Vorgaben erkennen. Im Ergebnis führen sie zum weitgehenden Leer-laufen der in Rede stehenden Alternativen der Vorschrift (5.). 1. Dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB läßt sich eine Begrenzung des Zwecks der Maßregel auf den Schutz der Verkehrssicherheit bei sogen. [X.]taten der allgemeinen Kriminalität nicht entnehmen. Das Gesetz enthält eine derartige Begrenzung für [X.] nicht; es spricht schlicht von "der Tat", aus der sich der [X.] erge-ben muß (1. Alternative). Es verlangt für die [X.] nicht, daß eine ungünstige "Verkehrssicherheitsbewertung" hinzutreten muß. Bei der zweiten Alternative wird die Tat hingegen ausdrücklich auf die Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers bezogen und damit eingegrenzt, und eben deshalb er-leichtert das Gesetz in § 69 Abs. 2 StGB die Eignungsbewertung mit [X.] 8 - spielen. Selbst die dort aufgeführten Verkehrsstraftaten verweisen teils auf ab-strakte Gefährdungsdelikte (§ 69 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 StGB). Aus der Notwendigkeit der Eignungsbeurteilung kann daher das Erfor-dernis einer zusätzlichen konkreten Bereitschaft zur Beeinträchtigung der [X.] nicht abgeleitet werden. Ein solches jetzt - trotz der insoweit unverändert gebliebenen Vorschrift - vom anfragenden [X.] gefordertes neu-es Verständnis des Wortlauts des § 69 Abs. 1 StGB widerspräche auch der bisherigen ständigen Rechtsprechung des [X.], beginnend mit BGHSt 5, 179, 180, wo ausgeführt wird: "Eine so enge Auslegung [nur die mangelnde Eignung zur verkehrssicheren Führung] – verbietet sich aber durch den weiteren Wortlaut des Gesetzes." 2. Die einengende Auslegung findet auch in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Im Gegenteil; sie wäre mit dem erklärten Willen des Gesetzge-bers schwerlich vereinbar. a) Die Vorläuferbestimmung des § 69 StGB - § 42 m StGB - wurde in der 1. Wahlperiode des [X.] durch das (Erste) Gesetz zur Si-cherung des Straßenverkehrs in das Strafgesetzbuch eingefügt. In der [X.] des Re[X.] (BT-Drucks. 1. Wahlperiode Nr. 2674, [X.]) - "Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von U n f ä l l e n im Straßenver-kehr" - wird zur Zweckbestimmung ausgeführt, daß die dort vorgesehenen Maßnahmen "dem Schutz der Allgemeinheit gegen solche Rechtsbrecher die-nen sollen, die sich durch ein mit Strafe bedrohtes Verbrechen als eine Gefahr für die Allgemeinheit erwiesen haben." Die [X.] wird näher [X.]: "Eine Tat steht beispielsweise dann im Zusammenhang mit der [X.], wenn der Täter sich mit dem Kraftfahrzeug zum Tat-ort begeben oder wenn er es benutzt hat, um nach der Tat die Beute [X.] - schaffen." Entsprechend dem ursprünglich ins Auge gefaßten engeren Geset-zeszweck - der im Entwurf der Gesetzesüberschrift "Bekämpfung von Unfällen" zum Ausdruck gekommen war - sollte aber ausdrücklich noch ein zweiter [X.] hinzukommen: Der Täter soll sich "durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen" haben. Der Empfehlung des [X.] (BT-Drucks. 1, Wahlperiode Nr. 3774, [X.], 4) folgend erweiterte der Gesetzgeber indes den Gesetzeszweck: "Dabei erwies es sich als notwendig, auch besondere Maß-nahmen gegen Verbrechertum und Rowdytum auf den Straßen zu erlassen, wodurch der Gesetzentwurf über den von der Bundesregierung vorgesehenen Rahmen eines lediglich der Bekämpfung von Unfällen dienenden [X.] ist. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat daher beschlossen, dieser Sachlage durch den Vorschlag Rechnung zu tragen, dem Gesetz nun-mehr die Überschrift 'Gesetz zur Sicherung des S t r a ß e n v e r k e h r s ' zu geben". Dies zeigt: Die auch in der Änderung der Gesetzesüberschrift zum Aus-druck gekommene Erweiterung des [X.] - nicht mehr nur die "Be-kämpfung der Verkehrsunfälle" (BT-Drucks. 1. Wahlperiode Nr. 2674, [X.]), sondern auch der allgemeinen Kriminalität - wurde mit dem Begriff "Sicherung des Straßenverkehrs" umschrieben. Unter "Sicherung des Straßenverkehrs" hat der Gesetzgeber somit - auch wenn der Begriff mißverständlich ist und wohl auch mißverstanden wird - nicht nur die Verkehrssicherheit gemeint, son-dern auch die "Sicherung" der Allgemeinheit vor [X.], bei denen das Kraftfahrzeug eine Rolle spielt. Derselbe Begriff wurde dann - mit dem nämlichen Inhalt - bei den späteren Gesetzesänderungen verwendet. - 10 - Der [X.] versteht daher die gesetzgeberischen Erwägungen, auch wenn mit den Beispielen in erster Linie die [X.] umschrieben wird, ebenso wie der [X.] in seinen früheren Entscheidungen nicht dahin, daß spezifische [X.] konkret berührt sein müßten, um aus der Tat auf die Ungeeignetheit des [X.] schließen zu [X.] b) Der [X.] sieht sich dabei durch den Gesetzgeber des [X.] zur Sicherung des Straßenverkehrs - mit dem das Fahrverbot und die Regelbeispiele des heutigen Absatz 2 des § 69 StGB eingefügt wurden - bestä-tigt. Der Regierungsentwurf (BT-Drucks. IV/651, [X.]6) ging - ersichtlich in Anlehnung an die dazu ergangene Rechtsprechung - von der Ungeeignetheit auch bei charakterlichen Mängeln aus. Soweit in diesem Zusammenhang die "Größe der vom Täter für den Verkehr ausgehenden Gefahren" maßgebend sein sollte, spricht dies nur scheinbar für die einengende Auslegung. Gemeint war damit eben nicht nur die Gefährdung der Verkehrssicherheit, sondern - ebenso wie im Gesetzgebungsverfahren zum [X.] des Straßenverkehrs - auch die von [X.] ausgehende Ge-fährdung der Allgemeinheit im Straßenverkehr. Das zeigt sich insbesondere daran, daß der Gesetzgeber bei der Ände-rung des § 111a StPO (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) die dort ge-nannte Voraussetzung "um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen" als "überflüssig" entfallen ließ, "weil die Feststellung, daß jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, regelmäßig auch die Feststel-lung seiner Gefährlichkeit für den Kraftverkehr enthält." Was er unter "Gefähr-lichkeit für den Kraftverkehr" verstand, wird durch den in der Begründung [X.] - haltenen Verweis auf den Fall [X.], 165 deutlich. In dieser Entscheidung hat der [X.] eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Sexual-straftaten an einer Mitfahrerin, zum Teil während [X.] be-gangen, gebilligt. Er hat die Annahme der Ungeeignetheit ausdrücklich auch auf die nicht während der Fahrt, sondern in den Fahrtpausen verwirklichten Tathandlungen gestützt ([X.], 165, 167). Das aber waren klassische [X.]taten ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und ohne daß eine Bereitschaft des [X.] zur Unterordnung von Verkehrssicherheitsbe-langen erkennbar geworden wäre. Die Vorschrift des § 111a StPO hat für die Auslegung des Normzwecks des § 69 StGB besonderes Gewicht, weil der gleichzeitig eingefügte Satz 2 des § 111a Abs. 1 StPO ausdrücklich auf den "Zweck der Maßnahme" abhebt. Im übrigen hat der [X.] in dem genannten, in der zitierten Gesetzesbegründung ausdrücklich in Bezug ge-nommenen Urteil die Vorläuferbestimmung (§ 42 m StGB aF) mit ausführlicher an der [X.] ausgerichteter Begründung im hier vertretenen Sinne ausgelegt ([X.], 165, 167 ff.) und insbesondere klargestellt, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis im Einzelfall nicht die besondere Feststellung voraussetzt, die Belassung der Erlaubnis bedeute eine Gefährdung der Allge-meinheit ([X.], 165, 72). Der Schlußfolgerung des 4. Strafsenats, spätestens mit dem [X.] des Straßenverkehrs sei eindeutig, daß alleiniger Zweck des § 69 StGB der Schutz der Verkehrssicherheit sei, vermag der [X.] nicht zuzustimmen. Nach der Begründung des [X.] war die Änderung von § 42 m StGB aF (jetzt § 69 Abs. 1 StGB) "eng an das geltende Recht angelehnt." Sie hatte "ausschließlich gesetzestechni-sche Bedeutung" (BT-Drucks. IV/651 [X.]6). Die Einfügung der Regelbeispiele des Absatzes 2 (jetzt § 69 Abs. 2 StGB) sollte daher den Anwendungsbereich - 12 - nicht eingrenzen, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verkehrsstraf-taten (2. Alternative des Absatzes 1) erleichtern. Zweck war, "die Wirksamkeit der Maßnahme zu erhöhen" (ebendort [X.]5). Für [X.] sollte sich keine Änderung ergeben (ebendort [X.]8): "Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so ist die [X.] ebenso wie im geltenden Recht – zu prüfen." Der Gesetzgeber hat sogar einer Fehlinterpretation seiner Absichten ausdrücklich vorgebeugt. [X.] hatte er Sorge - wie sich jetzt zeigt, nicht ohne Grund -, die Einführung von Regelbeispielen für Verkehrsstraftaten könne zur restriktiveren Handha-bung der Vorschrift bei [X.] führen: "Es wäre ein verhängnis-voller Irrtum zu glauben, daß dem Katalog [des Absatzes 2] nach irgendeiner Richtung abschließende Wirkung zukäme und daß die Maßregel im [X.] nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 angeordnet werden dürf-te." Für die hier vorliegende Frage des funktionalen Bezuges zwischen der Tat und der Eignung ist der nächste Satz der Begründung hervorzuheben: "Eine solche Annahme wird durch den Zusammenhang der Absätze 1 und 2 wider-legt." Der Gesetzgeber hat deshalb die Revisionsgerichte in die Pflicht ge-nommen: "Für die Durchsetzung des Grundsatzes, daß außerhalb des Absatzes 2 keine gegenüber dem geltenden Recht strengeren Anforderungen an den [X.] gestellt werden dürfen, werden notfalls die Rechtsmittelgerichte mit Nachdruck zu sorgen haben." c) Vollends eindeutig hat der Gesetzgeber seinen Willen bei der Ände-rung des § 69b StGB (betreffend ausländische Fahrerlaubnisse) durch das [X.] von 1995 zum Ausdruck gebracht. Solche Fahrerlaubnisse duften bis dahin wegen internationaler Abkommen nur bei spezifischen Verkehrsverstößen entzogen werden. In der Begründung des [X.] - [X.] (BT-Drucks. 13/198, [X.]) ist ausdrücklich die Ungeeignetheit bei [X.] - der Kern der Divergenz - angesprochen und im Sinne der Auffassung des [X.]s beantwortet: "Im Zuge einer zunehmenden mobilen und grenzübergreifenden Kriminalität ist zu beobachten, daß Kraftfahr-zeugführer, die im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sind, häufig die Fahrerlaubnis zu schwerwiegenden kriminellen Handlungen - z.B. zur Einfuhr von Betäubungsmitteln und zur Begehung von [X.] - miß-brauchen u n d s i c h h i e r d u r c h a l s u n g e e i g n e t zum Führen von Kraftfahrzeugen e r w e i s e n . – Dies ist im Interesse einer wirksamen Krimi-nalitätsbekämpfung bedenklich, da der partielle Verzicht auf eine Fahrerlaub-nisentziehung eine effektive Strafverfolgung behindert. Eine wirksame Bekämp-fung der zunehmend länderübergreifenden Kriminalität sollte durch eine [X.] der Fahrerlaubnis – auch in den Fällen gewährleistet sein, in denen eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wird." d) Das entspricht auch heute noch dem Willen des Gesetzgebers. Dies belegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionen-rechts vom Januar 2004 ([X.]. 3/04). Danach soll in § 44 StGB (Fahr-verbot) ein Absatz 2 eingefügt werden, wonach ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen ist, wenn der Täter "wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, zu deren Begehung oder Vorbereitung er ein Kraftfahrzeug als Mittel der Tat geführt hat." Nach der Entwurfsbegründung (a.a.O. [X.]8) soll die [X.] "zur häufigeren Anwendung [des Fahrverbots] im Bereich von Zusam-menhangstaten verhelfen. – Indem der Einsatz des Kraftfahrzeugs als Tatmit-tel verlangt wird, betont die neue [X.], ohne den Begriff des [X.] in Absatz 1 zu definieren, das Erfordernis eines funktionalen, nicht lediglich zufälligen Zusammenhangs zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Täter das - 14 - nes Kraftfahrzeugs. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Täter das Kraftfahr-zeug zur Förderung der Straftat mißbraucht, also in deliktischer Absicht han-delt." Der Bundesrat bemerkt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2004 zum Gesetzentwurf ([X.]. 3/04) - unter Bezugnahme auf die Entschei-dung des 4. Strafsenats vom 5. November 2002 - 4 [X.] - zu den [X.] einer Erhöhung der möglichen Dauer eines Fahrverbots auf die Ent-ziehung der Fahrerlaubnis: Täter von [X.] und sogenann-ten '[X.]', deren Schuld so schwer wiegt, daß eine höhere Fahrverbotsdauer als sechs Monate geboten ist, müssen w e i t e r h i n a l s u n g e e i g n e t aus dem Verkehr gezogen werden." 3. Die systematische Auslegung bestätigt unter verschiedenen [X.] die Auffassung des [X.]s. Die Rechtsansicht des 4. Strafsenats stünde zudem nicht mehr im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s zur Auslegung des mit § 69 StGB verfahrensrechtlich verknüpften Eignungsbegriffs in § 2 Abs. 4 [X.]. a) Bereits die Binnenstruktur der Vorschrift steht der Annahme entge-gen, die erste Alternative ([X.], § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) schütze lediglich [X.]. Denn das gilt nicht einmal für die andere, die sogen. verkehrsspezifische zweite Alternative uneingeschränkt. Diese zweite Alternative bezieht sich auf die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Solche Pflichten sind jedoch nicht nur auf die Verkehrssi-cherheit bezogen und folgen nicht nur aus Vorschriften, die unmittelbar das Verkehrsgeschehen betreffen ("Fahrverhalten"). Pflichten des Kraftfahrzeug-führers können auch dann verletzt sein, wenn sich der Täter beispielsweise unerlaubt vom Unfallort entfernt oder einem Polizeibeamten, etwa bei der Ent-- 15 - nahme einer Blutprobe, Widerstand leistet (siehe [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 69 Rdn. 15). Die Bereitschaft, [X.] eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen, kommt darin nicht zum Aus-druck. Dies zeigt, daß selbst für die zweite Alternative des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB, die eine Verletzung von [X.] erfordert, die [X.], ausschließlich auf die Verkehrssicherheit im engeren Sinne ausgerichtete Auslegung des [X.] nicht zu überzeugen vermag. b) Der 4. Strafsenat meint, die Entziehung der Fahrerlaubnis regele in vergleichbarer Weise wie das Berufsverbot (§ 70 StGB) eine spezielle Materie, nämlich eine verkehrssicherheitsspezifische. Er stützt sich bei der von ihm ge-forderten einschränkenden Auslegung auf diesen systematischen Bezug. Der [X.] vermag dem nicht zu folgen. Er zieht aus dem Vergleich dieser Normen einen anderen, im Ergebnis gegenteiligen Schluß: Das Berufsverbot knüpft unmittelbar und nur an eine berufsspezifische Tat an ("unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober [X.] der mit ihnen verbundenen Pflichten"). Das entspricht allein der zwei-ten - der kraftfahrerpflichtenbezogenen - Alternative des § 69 Abs. 1 StGB; ei-ne sogen. [X.] kann ein Berufsverbot mithin nicht begründen. [X.] deswegen ist auch die "Ungeeignetheit" in § 70 StGB berufsspezifisch definiert ("bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art bege-hen wird"). § 69 Abs. 1 StGB hingegen läßt, anders als die Vorschrift über das Berufsverbot, auch [X.] für die Anordnung der Maßregel ge-nügen und begrenzt die sich aus einer solchen Tat ergebende Ungeeignetheit nicht bereichsspezifisch. Daraus zieht der [X.] den Umkehrschluß: Hätte der Gesetzgeber die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 - 16 - StGB bereichsspezifisch begrenzen wollen, so hätte er die Voraussetzungen dieser Vorschrift ähnlich ausgestaltet wie beim Berufsverbot. Das aber ist [X.] nicht der Fall. a) Dem vom anfragenden [X.] beabsichtigten Rechtssatz steht auch die normübergreifende Systematik entgegen, namentlich die Legaldefinition des Eignungsbegriffs in § 2 Abs. 4 [X.] und die zu entsprechenden [X.] ergangene Rechtsprechung des [X.]s. [X.]) Durch das Erste Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs wurde - weil dem Strafrichter eine die Verwaltungsbehörden bindende Zuständigkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis übertragen wurde - ein Gleichklang der Rechtsvorschriften zur strafrechtlich und zur straßenverkehrsrechtlich begrün-deten Ungeeignetheit hergestellt (BT-Drucks. 1. Wahlperiode Nr. 2674, [X.]): "Die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis setzt außer einer solchen Tat voraus, daß sich der Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von [X.] erwiesen hat. Diese Voraussetzung entspricht der Regelung, die der § 4 Absatz 1 des [X.]es in der im Artikel 1 Nr. 1 vorge-schlagenen Fassung für die Entziehung der Fahrerlaubnis im [X.] enthält." Die frühere Regelung im [X.] steht heute nahezu wort-gleich in § 2 Abs. 4 [X.]. § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] statuiert die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an das strafgerichtliche Urteil, auch soweit sich dieses auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht (mit nur engen, durch die Rechtsprechung begründeten Ausnahmen; vgl. [X.]E 80, 49; [X.] VRS 23, 156). Das ist der Grund für die besonderen Anforderungen an die [X.] zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis, wie sie in § 267 Abs. 6 Satz 1 und 2 StPO vorgegeben sind. § 2 Abs. 4 [X.] (vgl. auch - 17 - § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV) enthält eine gesetzliche Definition der Eignung: "Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperli-chen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich und nicht [X.] gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat." Daraus ergibt sich, daß verwaltungsrechtlich die Eignung entfallen kann, wenn ein erheblicher Verstoß gegen nicht-verkehrsrechtliche Strafgesetze vor-liegt. Die Regelung verdeutlicht, daß schon allein die Begehung solcher Taten der allgemeinen Kriminalität zur Verneinung der Eignung führen kann. Die [X.] des Betroffenen, [X.] etwaigen kriminellen Zielen unterzuordnen, ist dazu nicht erforderlich. Entscheidend sind die eig-nungsrelevanten Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen. In der verwaltungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung wird im Zusammenhang mit nicht-verkehrsrechtlichen Straftaten stets an die charakterliche Eignung angeknüpft (vgl. [X.], Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 2 [X.] Rdn. 12 ff. m.w.N.). bb) Die Rechtsprechung des [X.]s kennt dement-sprechend bislang - soweit erkennbar - das vom anfragenden [X.] aufgestell-te Erfordernis nicht. Das [X.] hat in der Entscheidung [X.], 334 (zu § 4 Abs. 1 [X.] aF, jetzt § 2 Abs. 4 [X.]) ausgeführt: "Der [X.] beschränkt sich auch nicht auf den Straßenverkehr, son-dern ist ein allgemeiner, er richtet sich darauf, [X.] vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Daher ist jemand als Kraftfahrzeugführer auch dann ungeeignet, wenn ihm der Besitz der Fahrerlaubnis strafbare Handlungen nicht verkehrsrechtlicher Art erleichtert - 18 - oder ihn in seiner Neigung hierzu fördert. Eine besondere Gefahrenlage setzt die Vorschrift des § 4 Abs. 1 [X.] nicht voraus. Das Gesetz will schon die Mög-lichkeit einer Verfehlung tunlichst ausschließen; daß diese nach der [X.] Erfahrung zu befürchten ist, muß daher genügen." In einem Fall der "Unzucht mit Kindern" - ohne Einsatz eines [X.] - heißt es ([X.] [X.], 392): "– daß sich – charakterliche Mängel auch aus anderen als verkehrsrechtlichen Verfehlungen ergeben [X.] und daß der Schutzzweck der bezeichneten Vorschriften nicht nur auf die Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern auch darauf gerichtet ist, andere vor Straftaten durch einen Kraftfahrzeugführer zu bewahren. Dabei ist es [das Be-rufungsgericht] zutreffend auch davon ausgegangen, daß die Feststellung, ei-nem Kraftfahrzeugführer werde durch den Besitz der Fahrerlaubnis die Bege-hung von Straftaten erleichtert, genügt, um ihn als ungeeignet erscheinen zu lassen. Denn das Gesetz will schon die Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechtsgüter ausschließen, so daß eine nach der allgemeinen Erfahrung [X.] Befürchtung ausreicht, der Besitzer der Fahrerlaubnis könnte diese mißbrauchen." Im Blick auf einen Betrugstäter hat das [X.] zu-dem auf den durch eine Fahrerlaubnis bedingten "größeren [X.]" und damit eine ausgeprägtere Sozialgefährlichkeit abgehoben ([X.] [X.], 394). In einer späteren Entscheidung ([X.] 1981, [X.]) hat das [X.] in einem Fall des Heroinschmuggels (heute: unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln) hervorgehoben: "Der Mangel der Eignung zum Kraftfahrzeugführer kann sich auch aus anderen als verkehrsrechtlichen Straf-taten ergeben, wenn zu befürchten ist, daß die Fahrerlaubnis zu Straftaten nicht - 19 - verkehrsrechtlicher Art mißbraucht wird oder wenn die Art und Weise der Straf-taten charakterliche Anlagen erkennen lassen, die, wenn sie sich im Straßen-verkehr auswirken, die Allgemeinheit gefährden." (vgl. sehr differenziert auch [X.] DAR 1970, 82, 83: "– wenn hinreichender Anlaß zu der Annah-me besteht, daß ein Kraftfahrzeug für seinen Besitzer einen Anreiz zur Bege-hung strafbarer Handlungen bilden wird; denn beim Vorliegen eines solchen Sachverhalts gefährdet der Besitz einer Fahrerlaubnis die Allgemeinheit.") In folgenden Entscheidungen hat das [X.] die Auslegung des Eignungsbegriffs straßenverkehrsbezogen bestätigt. In [X.], 2779 (zu § 15e Abs. 1 Nr. 2 [X.] aF) heißt es: "Der [X.] hat weiterhin für die Fälle der Versagung (oder Entziehung) der allgemeinen Fahr-erlaubnis wegen mangelnder Eignung infolge charakterlicher Mängel darauf hingewiesen, daß es insbesondere auf die Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeug-führers ankomme und daß dabei auch Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art bedeutsam sein könnten, wenn die Art und Weise der Straftaten charakterliche Anlagen erkennen lasse, die die Allgemeinheit gefährdeten, wenn sie sich im Straßenverkehr auswirken." Im konkreten Ausgangsfall lagen zwei Verurteilun-gen wegen gefährlicher Körperverletzung vor (ähnlich auch [X.], 2246). In [X.], 249, 252 wird grundsätzlich nochmals betont: "Berechtigte [X.] können sich auch allein aus Tatsachen ergeben, die bei Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften - auch solche nicht ver-kehrsrechtlicher Art - zutage getreten sind" (ebenso [X.], [X.]. v. 25. August 1995 - 11 [X.]). [X.]) Von einer "subjektivistisch" orientierten Einschränkung, wie sie der 4. Strafsenat vorhat, läßt sich der Rechtsprechung des [X.] - soweit zu sehen ist - nichts entnehmen. Das gilt namentlich für die ge-- 20 - forderten konkreten Anhaltspunkte für eine Bereitschaft des Straftäters, die Verkehrssicherheit seinen "kriminellen Interessen" unterzuordnen. Vielmehr wird die fehlende charakterliche Zuverlässigkeit, die sich aus allgemeinen Straftaten ergeben kann, in einer direkten, unvermittelten Bewertung und [X.] für genügend erachtet. Das entspricht auch der Definition in § 2 Abs. 4 [X.]. Aus alledem ergibt sich, daß es zu einem systematischen Bruch führen würde, die strafrechtliche Vorschrift in ihrem konkretisierten Maßstab von der Auslegung des § 2 Abs. 4 [X.] gleichsam abzukoppeln. [X.]) [X.] ist es - auch das folgt aus dem Vorgesagten - nach [X.] des [X.]s geboten, zu klären, ob - was der Fall sein dürfte - Rechtspre-chung des [X.]s dem beabsichtigten Rechtssatz entge-gensteht. Im Ergebnis könnte dies zur Anrufung des Gemeinsamen [X.]s der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zwingen (vgl. § 2 [X.]). Mit dem Hinweis des [X.], die "neuere verwaltungsgerichtliche Recht-sprechung" stehe nicht entgegen (mit Zitierung des [X.]), ist es nicht getan. Das gilt zumal deshalb, weil selbst diese Formulierung erkennen läßt, daß es offenbar "ältere" Verwaltungsrechtsprechung gibt, die dies anders sieht. Weder der [X.] noch der dort zitierte [X.]uß des [X.] in NJW 1994, 2436, 2437 verhalten sich aber dazu, wes-halb die Rechtsprechung des [X.]s etwa überholt oder gar aufgegeben sein sollte. Gerade wenn es für geboten erachtet wird, konkrete Anhaltspunkte dafür festzustellen, daß der Täter die Bereitschaft gezeigt habe, sich über die "im Verkehr" gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen, ist das eine erheblich strengere Anforderung, als sie in den Entscheidungen des [X.] - verwaltungsgerichts bislang aufgestellt worden ist. Dort ist allein aufgrund der Begehung der Straftat die Frage der charakterlichen Zuverlässigkeit und der Eignung beurteilt worden. Ehe der [X.] einen strengeren Maß-stab entwickelt - zumal mit noch darzustellenden Anwendungsschwierigkeiten - muß das [X.] in der vorgesehenen Weise beteiligt wer-den. ee) [X.] und [X.] ist auch auf das bisherige Verständnis der Vorschrift über Erteilung und Widerruf der [X.] hinzuweisen. Auch dort (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 [X.] "– Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahr-zeug zu führen –") ist anerkannt, daß die Zuverlässigkeit Teil der Eignung ist (vgl. auch § 24 Abs. 4 Satz 3 [X.]) und sich auf die charakterlichen Eigen-schaften des [X.] bezieht. Wegen erheblicher Straftaten auch der [X.]. allgemeinen Kriminalität kann der Widerruf der [X.] in [X.] kommen (vgl. mit Rechtsprechungsnachweisen: Giemulla/[X.], [X.] § 4 Rdn. 19, 22 - 24a; [X.]/Grabherr, [X.] 2. Aufl. § 4 [X.] Rdn. 61: mehrfache Vermögensdelikte; Untreue und vorsätzliche Verletzung der Buchführungspflicht; gewerbsmäßiger Schmuggel; gewerbsmäßige Hehle-rei, Urkundenfälschung; siehe beispielsweise [X.] NZV 1991, 325 zu ei-nem [X.]). 4. Auch das für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 69 Abs. 1 StGB geltend gemachte, verfassungsrechtlich mit dem Verweis auf die allgemeine Handlungsfreiheit gestützte Argument von der "auf Mobilität ange-legten [X.]" vermag nicht zu überzeugen. Die hier in Frage stehende Entziehung der Fahrerlaubnis knüpft an eine wenigstens im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begange-- 22 - ne Tat an. Der "Serieneinbrecher", der sein Fahrzeug zum Abtransport der Beute "benötigt", wird schwerlich mit Aussicht auf Erfolg einen unzulässigen Eingriff in seine "allgemeine Handlungsfreiheit" geltend machen können. Der Gesetzgeber des [X.]es hat gerade die "mobile und grenzübergreifende Kriminalität" unterbinden wollen. Zudem stellt § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB den Strafrichter im konkreten Zusammenhang ausdrücklich von der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes frei (§ 62 StGB). Deshalb kann bei fehlender Eignung dem Aspekt des Eingriffs in die Mobilität des [X.] und damit dessen allgemeiner Handlungsfreiheit keine Bedeutung zukommen. Trägt der festgestellte Sachverhalt den Schluß auf die fehlende Eignung, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis obligatorisch, für Verhältnismä-ßigkeitserwägungen der vom 4. Strafsenat angestellten Art mithin auch bei der Konkretisierung der Norm kein Raum. 5. Die vorgeschlagenen Anforderungen an die Feststellung der [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen geben dem Tatrichter keine für die Praxis handhabbaren Vorgaben. Sein Aufklärungs- und [X.] wird steigen; ob seine Entscheidung rechtlicher Prüfung standhält, kann er gleichwohl kaum verläßlich voraussehen. Deshalb besorgt der [X.], daß die Vorschrift über die Entziehung der Fahrerlaubnis bei [X.] weitgehend leerlaufen würde. a) Ist ein konkreter Verkehrsverstoß festgestellt, wird ohnehin zumeist die zweite Alternative des § 69 Abs. 1 StGB erfüllt sein ("Verletzung der Pflich-ten eines Kraftfahrzeugsführers"). Ist das indessen nicht der Fall, dann soll der Tatrichter in der sogen. [X.] der allgemeinen Kriminalität [X.] Anhaltspunkte dafür finden, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Äußere - 23 - Anzeichen für eine solche innere "Bereitschaft" des [X.] werden sich jedoch bei lebensnaher Betrachtung in der Praxis kaum verläßlich feststellen lassen. Der Sachverhalt liegt so wie festgestellt zutage. Wie es mit der Bereitschaft des [X.] bestellt ist, wird - ohne daß ein konkreter Verfahrensverstoß gege-ben ist - kaum in tragfähiger Weise klärbar sein. Er selbst wird, danach befragt, regelmäßig seinen Willen zur Verkehrsregeltreue bekunden. Ob etwa konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, daß sich der Räuber einer Kontrolle entzogen hätte, ist kaum sicher zu beantworten, naheliegend-erweise läßt sich darüber lediglich spekulieren. Eine verläßliche [X.] würde sich dafür nur im Ausnahmefall finden lassen. Es bleibt da-nach unklar, wie etwa eine tatrichterliche Bewertung gestaltet werden könnte, die beispielsweise die konkrete Bereitschaft zur Flucht vor Verfolgung unter Außerachtlassung von [X.] bejahen würde (ohne daß eine Verletzung von [X.] feststellbar ist). Hier sind dem ge-botenen Akt wertender Erkenntnis naturgegebene Grenzen gesetzt, die im praktischen Ergebnis nach dem [X.] regelmäßig zur Nichtfeststellbar-keit der vom 4. Strafsenat geforderten Voraussetzungen führen würden. b) Die praktischen Schwierigkeiten und der zusätzliche Aufwand des Tatrichters werden gerade durch die dem [X.] zugrundeliegenden Fallgestaltungen offenbar. [X.]) Beim mehrfach verübten [X.] soll der neue Tatrichter dem [X.] zufolge aufklären, ob das Verhalten des Angeklagten bei einer Vorverurteilung (flüchtendes Anfahren des am Steuer sitzenden Mittäters mit Vollgas) einen konkreten Hinweis darauf gibt, daß der Angeklagte bereit ist, sich über die Belange der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen. - 24 - bb) Beim Abtransport der [X.] nach einem Raubüberfall soll [X.] sein, ob sich der Angeklagte einer Kontrolle unter Mißachtung der Ver-kehrsinteressen anderer entzogen hätte. Die Erwägung, aufgrund weiterer [X.] Umstände bedürfe es dann einer Gesamtwürdigung insbesondere der Täterpersönlichkeit, gibt dem neuen Tatrichter eher Rätsel auf als klare Hinweise an die Hand. Das gilt zumal im Blick darauf, daß sich nach dem Wil-len des Gesetzgebers die Ungeeignetheit gerade aus "der Tat" ergeben muß. [X.]) Beim [X.] - mit immerhin 16 Beschaffungsfahrten - soll die [X.] aufgeklärt werden. Das wird jedoch kaum ein [X.] Anzeichen für die innere "Bereitschaft" und Einstellung des Angeklagten sein. Denn seine Reaktion wird von extern vorgegebenen Umständen abhän-gen, etwa davon, ob ihm - bildlich gesprochen - nur zwei arglose Streifenpolizi-sten gegenübertreten oder eine gut ausgerüstete, starke Einsatzgruppe, die bereits Tatverdacht hegt. Taktisches Kalkül wird hier sein Verhalten bestim-men, sollte er Fluchtabsichten hegen. Über die "Bereitschaft" zur Unterordnung von [X.]n sagt das nichts aus. c) Die erhöhten Aufklärungspflichten würden zwangsläufig auch zu [X.] Begründungsanforderungen an das Urteil führen. Nach § 267 Abs. 6 StPO müssen die Urteilsgründe nicht nur ergeben, weshalb der Tatrich-ter die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet oder entgegen einem in der Verhandlung gestellten Antrag nicht angeordnet hat (Satz 1). Auch wenn sonst - ohne daß ein ausdrücklicher Antrag gestellt worden wäre - die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, müssen die Urteilsgründe - wegen der Bindungswirkung für die [X.] - stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet [X.] - den ist (Satz 2). Wie auch immer der Tatrichter entscheidet, stets trifft ihn eine Begründungspflicht. d) Das Erfordernis, konkrete Anhaltspunkte für "Interessenunterord-nungsbereitschaft" des [X.] festzustellen, überspannt damit in nicht praxis-gerechter Weise die Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhaltes, die Feststellung der Voraussetzungen und die Begründung für die Beurteilung der charakterlichen Zuverlässigkeit. Hinzu kommt, daß mit dem ins Auge gefaßten Kriterium die Schwierig-keiten, einen einheitlichen Maßstab zu finden, nur verlagert werden: Es wären die Voraussetzungen zu umschreiben, unter denen eine solche "Bereitschaft" des [X.] angenommen werden kann. Dazu deuten sich schon jetzt [X.] zwischen den [X.]en an. Dies zeigt der [X.]uß des 5. Strafsenats vom 28. Oktober 2003 - 5 [X.] -, wo für die Annahme ei-nes spezifischen Zusammenhanges zwischen Tat und Verkehrssicherheit auch auf "latente Risiken für den nicht unwahrscheinlichen Fall von Flucht" oder von Widerstandsversuchen des (im Fahrzeug befindlichen) Opfers einer [X.] abgehoben wird. In diese Richtung deutet auch der Antwortbeschluß des 5. Strafsenats vom selben Tage ([X.]. vom 28. Oktober 2003 - 5 [X.]), wo es für genügend erachtet wird, daß sich der Täter bei Begehung der Tat bewußt in eine Situation begeben hat, die zu "relevanten Risiken für Belange der Verkehrssicherheit führen kann" und dafür beispielhaft solche Taten [X.], die teilweise im praktischen Ergebnis gerade die Divergenz ausmachen (Fluchtgefahr; Beförderung von [X.], [X.] oder [X.] in beträchtlichem Ausmaß). Wenig einleuchtend erscheint auch die Vorstellung, an ein rasantes Anfahren ("mit Vollgas") des am Steuer sitzenden Mittäters ir-gendwelche tauglichen Erwägungen hinsichtlich der Bereitschaft des als Bei-- 26 - fahrer mitfahrenden [X.] zur Unterordnung von [X.]n zu knüpfen ("[X.]", so aber wohl der Anfrage-beschluß [X.], 19 für den ersten der vom 4. Strafsenat zu entscheidenden [X.]). Nach allem stünde zu erwarten, daß der vorgeschlagene Rechtssatz zum weitgehenden Leerlaufen der ersten Alternative des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB führen würde. Das widerspricht dem Willen des Gesetzgebers.

C. Ergänzend weist der [X.] darauf hin, daß die Fassung des im [X.] aufgestellten Rechtssatzes zu eng erscheint: Der Rechtssatz ist ersichtlich in Anlehnung an den Kammerbeschluß des [X.] vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 = NJW 2002, 2376 formuliert, der eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen verwei-gerter Beibringung eines Drogensceenings nach festgestelltem Haschischbe-sitz betraf. Der 4. Strafsenat hat die vom [X.] - als e i n e Fallgruppe charakterlich-sittlicher Mängel - genannte "Interessenunterord-nungsbereitschaft" übernommen. Er hat sie allerdings mit der Einschränkung versehen, der Täter sei " n u r d a n n ungeeignet, wenn –", und damit auf einen einzig möglichen [X.] reduziert. Wären konkrete Anhaltspunkte auch für die "Interessenunterordnungs-bereitschaft" bei Fällen der zweiten Alternative des § 69 Abs. 1 StGB - der Rechtssatz beansprucht ausdrücklich Geltung für dessen Satz 1 - vom Tatrich-ter festzustellen, so würde dies dem Zweck der Regelbeispielstechnik des § 69 Abs. 2 StGB widersprechen. Zudem wird eine "[X.]" bei einem [X.] schwerlich feststellbar sein. Bei bloß körperli-- 27 - chen Eignungsmängeln käme eine Entziehung der Fahrerlaubnis (Anfragebe-schluß: "Die Ungeeignetheit – ergibt sich n u r d a n n –") überhaupt nicht in Betracht. Das wäre weder mit § 69 Abs. 1 StGB noch mit § 2 Abs. 4 [X.] ver-einbar. [X.]

Wahl Boetticher

Schluckebier

[X.]

Meta

1 ARs 31/03

13.05.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2004, Az. 1 ARs 31/03 (REWIS RS 2004, 3174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3174

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