Bundessozialgericht, Urteil vom 07.12.2017, Az. B 5 RS 1/16 R

5. Senat | REWIS RS 2017, 1085

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Privatisierung und Spaltung eines volkseigenen Betriebes - gleichzeitiges Bestehen eines volkseigenen Betriebes und einer wirksam errichteten Kapitalgesellschaft am Stichtag 30.6.1990 - Übergang der Arbeitgebereigenschaft


Leitsatz

Besteht am Stichtag 30.6.1990 neben dem volkseigenen Betrieb (VEB) eine trotz Spaltung kraft Eintragung wirksam errichtete Kapitalgesellschaft, kommt ein Übergang der Arbeitgebereigenschaft des VEB im Sinn des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (juris: AAÜG) weder aufgrund einer durch das Gesetz über die Spaltung der von der Treuhand verwalteten Unternehmen (juris: SpTrUG) geheilten Einzelübertragung noch aufgrund einer Universalsukzession nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (juris: VoEigUmwV) in Betracht.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten als Versorgungsträger, die [X.] vom 1.9.1973 bis 30.6.1990 als [X.] zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ([X.]) sowie die dabei erzielten Arbeitsentgelte anzuerkennen.

2

Der im Dezember 1948 geborene Kläger hat von September 1969 bis August 1973 [X.] studiert und am 4.10.1973 das Studium als Diplom-Ingenieur abgeschlossen. Ab 1.9.1973 war er bei dem [X.] beschäftigt, ab August 1979 als Abteilungsleiter, ab 1.3.1980 als Hauptabteilungsleiter und ab 16.3.1981 wieder als Abteilungsleiter. Der [X.] wurde am 11.2.1977 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Ab dem 2.3.1978 gehörte er zum Kombinat VEB Elektronische Bauelemente T. Am 30.4.1990 erklärte der Betriebsdirektor des [X.] seine Zustimmung zur Ausgliederung des Betriebsteils [X.] aus dem [X.] zur Gründung einer eigenständigen GmbH. Am 12.6.1990 unterzeichneten er und der Vertreter der [X.] eine Erklärung zur Umwandlung des [X.] in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Errichtet wurden die [X.] mit Sitz in [X.] und die [X.] mit Sitz in [X.] Die [X.] wurde am [X.] und die [X.] in die beim Staatlichen Vertragsgericht Amtsgericht [X.] bzw [X.] geführten Register eingetragen. Am 19.9.1990 wurde im Register der volkseigenen Wirtschaft in Bezug auf den [X.] eingetragen: "Von Amts wegen gelöscht gemäß § 7 Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990, GBl. Teil 1 Nr. 14". Als Beendigung der Rechtsfähigkeit des Betriebs ist der [X.], als Rechtsnachfolger sind die [X.] [X.] und die [X.] eingetragen.

3

Mit Bescheid vom 4.2.2005 und Widerspruchsbescheid vom [X.] lehnte die Beklagte den Antrag des [X.] auf Feststellung von [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum [X.] ab, weil dieses Gesetz auf ihn nicht anwendbar sei. Den Überprüfungsantrag vom 8.8.2011 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 9.11.2011), ebenso den weiteren Überprüfungsantrag vom 11.3.2012 (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 18.6.2012).

4

Die gegen die letztgenannten Entscheidungen erhobene Klage hat das [X.] abgewiesen (Gerichtsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht wenigstens einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die [X.]. Er erfülle zwar die persönliche und die sachliche Voraussetzung, sei aber am Stichtag 30.6.1990 nicht mehr beim [X.], sondern bei der [X.] [X.] beschäftigt gewesen, sodass es an der betrieblichen Voraussetzung fehle. Die Arbeitgebereigenschaft der [X.] [X.] ergebe sich aus § 12 Abs 1 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhand verwalteten Unternehmen (SpTruG), wonach der zunächst unwirksame Übergang der Arbeitsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Bezug auch auf das Einzelarbeitsverhältnis des [X.] rückwirkend zum [X.] geheilt worden sei. Die auf die Umwandlungsverordnung gestützte Umwandlung des [X.] in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sei ursprünglich unwirksam gewesen und habe nicht zu einem Erlöschen des [X.] geführt. Die Umwandlungsverordnung erlaube nur eine Umwandlung in eine einzige GmbH und nicht in zwei GmbHs nach vorheriger Aufspaltung des VEB. Hierfür gebe es auch sonst keine Rechtsgrundlage. Der [X.] habe damit bis 30.6.1990 fortbestanden und sei dann erst am 1.7.1990 gemäß § 11 Treuhandgesetz kraft Gesetzes in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden. Durch die wirksame Eintragung der [X.] in das Register habe diese allerdings gemäß § 75 GmbHG trotz der vorliegenden Unwirksamkeit Bestandskraft erlangt. Damit sei zwar nicht zugleich der Übergang des für die neue Gesellschaft vorgesehenen Vermögensteils des ehemaligen VEB auf diese Gesellschaft bewirkt, doch sei dieser Rechtsmangel auch in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des [X.] durch § 12 Abs 1 S 1 SpTruG rückwirkend zum [X.] geheilt worden.

5

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 1 Abs 1 S 1 AAÜ[X.] Das [X.] habe rechtsfehlerhaft lediglich auf die Registereintragung der [X.] am [X.] abgestellt und die erst nach dem 1.7.1990 erfolgte Registereintragung der [X.] unberücksichtigt gelassen. Wenn eine Heilung bezogen auf die [X.] mit der Eintragung in das Register eingetreten sein solle, müsse das Gleiche aber auch für die Eintragung der [X.] gelten mit der Folge, dass der VEB bis zur Eintragung der [X.] als juristische Person fortbestanden habe. Eine rückwirkende Heilung der zunächst unwirksamen Übertragung des Beschäftigungsverhältnisses des [X.] von dem VEB auf die [X.] könne nach § 12 Abs 1 S 1 SpTruG nicht erfolgen, sodass der Kläger am 1.7.1990 noch Arbeitnehmer des VEB gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei unklar geblieben, ob der VEB nach der Umwandlung mit den jeweiligen zugewiesenen Sachmitteln weiter gewirtschaftet habe oder ob der VEB in Folge der auf die [X.] übertragenen Betriebsmittel mit dem 1.7.1990 die Löhne und Gehälter nicht mehr habe weiterzahlen können. Der Zeuge [X.] habe angegeben, dass die Produktion über den 30.6.1990 hinaus unverändert weitergelaufen sei. Über diese Aussage sei das [X.] im Rahmen der Begründung hinweggegangen. Zudem sei fraglich, ob die [X.] überhaupt wirksam eingetragen worden sei. Auf dem [X.] fehle die Unterschrift der Rechtspflegerin. Das Fehlen der Unterschrift sei mit der Nacherfassung der [X.] im Zuge der Einführung der EDV nicht plausibel erklärt, weshalb eine weitere Beweiserhebung aus Sicht des [X.] notwendig sei. Im Übrigen sei er durch die Ausführungen des [X.] in dessen Urteil mit Blick auf die Verteilung der Vermögenswerte auf die beiden neuen GmbHs überrascht worden. Wäre ihm zuvor ein Hinweis erteilt worden, hätte er in der mündlichen Verhandlung bei der Vernehmung des Zeugen [X.] als Kombinatsdirektor durch Befragung eine abschließende Klärung herbeiführen können.

6

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2016 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. August 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 4. Februar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 die [X.] vom 1. September 1973 bis 30. Juni 1990 als [X.] der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die hierin erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des [X.] im Ergebnis für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 [X.] SGG). Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen bereits nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger am Stichtag 30.6.1990 auch die betriebliche Voraussetzung für eine - vorliegend allein in Betracht kommende - fiktive Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 [X.] 1 zum [X.]) erfüllt hatte und damit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet ist. Ua von dieser doppelrelevanten Voraussetzung hängt die Rechtmäßigkeit sowohl der unmittelbar mit der Klage angegriffenen Entscheidungen wie der hiernach ggf von der Beklagten aufzuhebenden bestandskräftigen Verwaltungsakte ab.

1) Der Kläger begehrt im Wege der Kombination (§ 56 SGG) einer Anfechtungs- und mehrerer Verpflichtungsklagen (§ 54 [X.] Var 1 und 3 SGG), die Ablehnungsentscheidungen im Bescheid vom [X.] und den Widerspruchsbescheid vom 18.6.2012 (§ 95 SGG) aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakte (§ 31 [X.] [X.]) über die Ablehnung seines Antrags auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und der von in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte aufzuheben.

Die insoweit erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 [X.], der auch im Rahmen des [X.] anwendbar ist (§ 8 Abs 3 [X.] [X.]; vgl auch [X.]surteil vom [X.] RS 6/09 R - Juris Rd[X.] 13 und ausführlich [X.], 253, 257 = [X.]-8570 § 13 [X.]). Danach ist ein (iS von § 45 Abs 1 [X.]) nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Abs 2 [X.] aaO), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS von § 39 Abs 2 [X.] erledigt ist. Die Rücknahme hat (gebundene Entscheidung) für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts "Sozialleistungen" zu Unrecht nicht erbracht oder "Beiträge" zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 [X.] [X.]). Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit (Abs 1 [X.] aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, also über die Fälle des [X.] aaO hinaus, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs 2 [X.] aaO).

Da sich § 44 Abs 1 [X.] nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die - anders als die ablehnenden Verwaltungsakte im Bescheid vom [X.] und im Widerspruchsbescheid vom [X.] - unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 [X.]) iS der §§ 3 ff und 18 ff [X.] betreffen ([X.], 14, 16 = [X.]-1300 § 44 [X.] 3), kann sich der Rücknahmeanspruch des [X.] nur aus Abs 2 aaO ergeben. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar (und damit zugleich bindend) geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ([X.]). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden ([X.]). Hiernach ist für alle im Bescheid vom [X.] verkörperten Ablehnungsentscheidungen, die in Bezug auf die nach dem Antrag begehrte Feststellung von Zeiten und Entgelten jeweils einzelne Verwaltungsakte iS des § 31 [X.] [X.] sind und keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt haben (nicht begünstigende Verwaltungsakte iS von § 45 Abs 1 [X.]), zu entscheiden, ob diese im Zeitpunkt ihres Erlasses (Bekanntgabe iS von § 37 [X.]) rechtmäßig waren.

Für die fiktive Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem iS von § 1 [X.] [X.] ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s maßgeblich, ob aus der Sicht des bei Inkrafttreten des [X.] geltenden Bundesrechts nach der in tatbestandlicher [X.] maßgeblichen Sachlage am Stichtag 30.6.1990 aufgrund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme ein Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage bestanden hätte ([X.] - [X.] RA 3/02 R - [X.]-8570 § 1 [X.] 7 S 56). Die Frage, ob der Kläger am Stichtag 30.6.1990 bei einem VEB beschäftigt war und damit neben der persönlichen und sachlichen Voraussetzung die betriebliche Voraussetzung der [X.] erfüllt (vgl zu den Voraussetzungen der Einbeziehung in die [X.] Urteile vom [X.] und [X.] - [X.]-8570 § 1 [X.] 2 [X.]4, [X.] 5 [X.]3, [X.] 6 S 40, [X.] 7 S 60, [X.] 8 S 74 sowie [X.] [X.] RA 18/03 R - [X.] 4-8570 § 1 [X.] 1; zur Rechtsnatur der Versorgungsordnungen im Zusammenhang des § 1 [X.] [X.] vom 18.10.2007 - [X.] R[X.]8/07 R - [X.] 4-8570 § 5 [X.] 10 Rd[X.] 18 ff), bestimmt sich nach dieser Rechtsprechung danach, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten an diesem Tag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war und welchem Zweck der Betrieb des Arbeitgebers - nicht eines [X.], bei dem die Arbeit tatsächlich verrichtet wurde - tatsächlich diente ([X.] vom 7.9.2006 - [X.] RA 41/05 R - [X.] 4-8570 § 1 [X.] 11 Rd[X.] 15 und [X.] [X.] RA 20/03 R - [X.] 4-8570 § 1 [X.] 2).

2) Vorliegend kommen für den Stichtag 30.6.1990 sowohl die [X.] mit Sitz in [X.] als auch der zu diesem Zeitpunkt noch fortbestehende VEB Elektronik [X.] als Arbeitgeber in Betracht. Anders als in den vom [X.] am [X.] entschiedenen Fällen (exemplarisch [X.]E 106, 160 = [X.] 4-8570 § 1 [X.] 17) bestehen nämlich bei einer ursprünglich rechtswidrigen - weil von der vorliegend allein in Betracht kommenden [X.] (GBl I [X.]07) nicht vorgesehenen ([X.] vom 27.5.1999 - [X.] - Juris Rd[X.] 12 mwN) - Spaltung ein und derselben Wirtschaftseinheit in mehrere Kapitalgesellschaften zum Stichtag mehrere Rechtssubjekte, wenn jedenfalls eine der neuen Kapitalgesellschaften bereits bis dahin in das Register eingetragen und dadurch der Entstehungsmangel nach § 75 GmbHG, der in der [X.] bis zum 30.6.1990 idF der Bekanntmachung vom 20.5.1898 weiter galt ([X.], zuletzt geändert durch das [X.], [X.] 897), geheilt war (vgl [X.] vom 19.12.1994 - [X.] - ZIP 1995, 322 = [X.]R SpTrUG § 10 Abs 3 [X.] Altfälle 1). Diese Wirkung ist für die [X.] mit der nach den bindenden Feststellungen des [X.] wirksamen Eintragung unabhängig von § 12 SpTrUG (so der [X.] aaO und die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des [X.] - [X.] - in BT-Drucks 12/214; anders noch etwa [X.], [X.] 1991, 1609 unter VI, 2) und ebenso unabhängig von der Eintragung der [X.] am [X.] in der [X.] nach deren Recht eingetreten. Dagegen hat der VEB Elektronik [X.] mangels Erfüllung der Voraussetzungen von § 7 Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1.3.1990 - UmwVO - (GBl I [X.]07), der von der Umwandlung in eine einzige juristische Person und dem vollständigen Übergang auf diese als Rechtsnachfolger ausgeht, über diesen Zeitpunkt hinaus auch am 30.6.1990 noch fortbestanden. Hiervon geht auch das [X.] zutreffend aus. Die geheilte Gründung einer Kapitalgesellschaft als Teilrechtsnachfolger verhilft nämlich weder automatisch auch der zweiten Kapitalgesellschaft zu einer rechtlich wirksamen Existenz, noch vermag sie entgegen etwa Thüringer [X.] vom 13.8.2014 (L 3 R 1922/12 - [X.] des Umbruchs - unveröffentlicht), logisch und rechtlich gleichzeitig den vollständigen Untergang des umzuwandelnden VEB zu bewirken ([X.] vom 23.11.1998 - [X.] - [X.], 273 = NJW 1999, 1481, Juris Rd[X.] 9). Die Koexistenz einer durch Eintragung wirksam gewordenen abgespaltenen Kapitalgesellschaft und eines mangels Erfüllung der Beendigungsvoraussetzungen noch fortbestehenden VEB steht auch in keinem erkennbaren Widerspruch zu einem gesellschaftsrechtlichen "Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit" (so aber etwa Thüringer [X.] vom 13.4.2016 - L 12 R 55/14 - [X.]1 des Umbruchs - unveröffentlicht).

3) Die Einwände des [X.] gegen die Feststellung des [X.], dass alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Eintragung der [X.] gegeben waren, insbesondere dass die Eintragung auf einer richterlichen Verfügung beruhte und im Original von der Zeugin S. unterschrieben worden war, greifen nicht durch. Der Kläger hätte den gedanklichen Weg des [X.] zu seiner Überzeugung, also die zusammenfassende Würdigung der Tatsachen und Beweisergebnisse (§ 128 [X.] SGG) mit zulässigen Revisionsrügen angreifen müssen (§ 163 SGG). Die entsprechende Überzeugungsbildung ist grundsätzlich dem [X.] vorbehalten. Das Revisionsgericht kann das eingeräumte Ermessen nur insofern überprüfen, ob das [X.] bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens ausreichend und umfassend berücksichtigt hat (stRspr vgl [X.]e vom 6.4.1989 - 2 RU 69/87 - [X.] 1989, 1368 und vom [X.] - 2 RU 3/93 - HVBG-Info 1994, 943; [X.] [X.]-2200 § 551 [X.] 16 und § 539 [X.] 19; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 12. Aufl 2017, § 128 Rd[X.] 10 bis 13 mwN). An einem entsprechenden Vortrag fehlt es jedoch. Insbesondere reicht nicht aus, dass der Kläger den Feststellungen des [X.] offenbar ein abweichendes eigenes Beweisergebnis entgegenhalten will. Ein derartiges Vorbringen betrifft schon seiner Art nach keinen Verfahrensfehler (error in procedendo), sondern den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts und dessen inhaltliche Richtigkeit (error in iudicando). Soweit der Kläger das Fehlen weiterer Ermittlungen und hierauf basierender Feststellungen rügt, ist hierauf schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil das [X.] nach Zurückverweisung ausgehend von der Rechtsauffassung des [X.]s ohnehin den Sachverhalt weiter aufzuklären hat. Entsprechendes gilt für die weiteren Verfahrensrügen des [X.].

4) Nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) war der Kläger zunächst seit dem 1.9.1973 bei dem VEB Elektronik [X.] beschäftigt. Die bisherigen Feststellungen lassen jedoch keine Aussage darüber zu, ob dieser seine Eigenschaft als Arbeitgeber im Rechtssinne am Stichtag 30.6.1990 verloren hatte. Ein Übergang der Arbeitgebereigenschaft auf die [X.] ist jedenfalls weder im Wege der nach § 12 [X.] [X.] ([X.]) geheilten Einzelübertragung (nachfolgend a) noch aufgrund einer [X.] nach § 7 [X.] UmwVO erfolgt (nachfolgend b).

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso [X.] Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2012 - L 8 R 859/11 - Juris Rd[X.] 36 ff) kann für Fälle der vorliegenden Art nicht auf § 12 [X.] SpTrUG abgestellt werden. Hiernach gilt: "Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I [X.]. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I [X.]. 33 S. 300) war, oder das einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 23 des Treuhandgesetzes zuf[X.]de Vermögen oder ein Teil dieses Vermögens vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Wege der realen Teilung jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere neue Kapitalgesellschaften übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Grundlage fehlte, so sind hierauf beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt." § 12 Abs 1 SpTrUG heilt dementsprechend nicht die Realteilung als solche, sondern die hierauf beruhenden Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes ([X.] vom [X.] - 2 Sa 824/97 - Juris Rd[X.] 34; [X.], [X.] 1991, 1609, unter VI 4 a und [X.], [X.], 769, 775).

§ 12 SpTrUG ist für die überführungsrechtliche Frage der betrieblichen Voraussetzung am Stichtag 30.6.1990 nicht einschlägig. Er bestimmt weder aufgrund echter Rückwirkung fiktiv ein Element des Sachverhalts, an den § 1 [X.] [X.] anknüpfen könnte (nachfolgend aa), noch regelt § 12 SpTrUG gegenüber § 1 [X.] [X.] ganz oder teilweise vorrangig an dessen Stelle mit unechter Rückwirkung ein Element des Tatbestandes, von dem die Anwendbarkeit des [X.] abhängt (nachfolgend [X.]; zur verfassungsrechtlichen Sinnlosigkeit einer Zusammenfassung von rückwirkender normativer Herbeiführung von Rechtsfolgen und tatbestandlicher [X.] unter einem gemeinsamen Oberbegriff der "Rückwirkung im weitesten Sinne" vgl [X.] 72, 200, Juris Rd[X.] 92).

aa) Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat mit dem zum 12.4.1991 in [X.] getretenen [X.] ([X.]) im Zuge der Privatisierung einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der [X.] befinden, die Möglichkeit eröffnet, ihr Vermögen in den neuen Formen der Aufspaltung oder der Abspaltung zu spalten und ihr Vermögen in jeweils einem einheitlichen Akt der "partiellen [X.]" bzw "Spezialsukzession" auf neue, dadurch gegründete Kapitalgesellschaften als Sonderrechtsnachfolger zu überführen (§ 1 SpTrUG; vgl näher etwa [X.], [X.], 7). Dieses im [X.] Recht völlig neue ([X.], [X.] Beilage 1991, 16, 20) Vorgehen sollte unter Vermeidung einer zeitraubenden und kostenaufwendigen Einzelübertragung von Vermögensgegenständen insbesondere einem praktischen Bedürfnis Rechnung tragen, "für ein sinnvolles Wirtschaften" zu große Kapitalgesellschaften, wie sie aus der Umwandlung hervorgegangen waren, in ihre einzelnen Betriebe aufzuteilen und diese Betriebe zu verselbstständigen (vgl BT-Drucks 12/105 S 7; vgl zum Inhalt des Gesetzes im Übrigen die Nachweise bei [X.], [X.] 1991, 1609, [X.]).

In diesem Zusammenhang sollten für notleidende Realteilungen [X.] von volkseigenen Betrieben auf der Grundlage der UmwVO, bei denen zu Unrecht bereits in der Vergangenheit von der Möglichkeit der Spaltung und der Übertragung von Vermögensgegenständen auf die neuen Wirtschaftseinheiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ausgegangen worden war, Ungewissheiten hinsichtlich des [X.] beseitigt werden. Zu diesem Zweck regelt Art § 12 [X.] SpTrUG allein die Frage, ob neben der - vorliegend durch § 75 GmbHG bereits geklärten Entstehung der neuen Kapitalgesellschaften - auch die beabsichtigten Vermögensübergänge im Wege der Einzelrechtsnachfolge wirksam geworden sind (vgl die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des [X.] - [X.] - in BT-Drucks 12/214 [X.]) und ordnet insofern die Heilung an. Dies dient im Interesse des Rechtsverkehrs und zur Gewährleistung angemessener Sicherheit für die Altgläubiger der gespaltenen Unternehmen der Sicherstellung der erforderlichen Deckung des Stammkapitals oder Grundkapitals der neuen Gesellschaften (vgl von Spiessen/[X.], [X.] 1994, 209).

Mit den anderen Regelungen des SpTrUG ist auch dessen § 12 am 12.4.1991 in [X.] getreten (§ 17 SpTrUG). Das Gesetz legt sich damit insgesamt keine echte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen bei (vgl zu den Voraussetzungen der echten Rückwirkung [X.] vom 22.3.1983 - [X.] 63, 343 - Juris Rd[X.] 42 f und [X.] 72, 200, Juris Rd[X.] 85 ff). Es fehlt nämlich an der hierzu erforderlichen normativen Festlegung des Beginns seines zeitlichen Anwendungsbereichs (Art 82 Abs 2 [X.] GG) auf einen Zeitpunkt vor der mit der Ausgabe des ersten Stücks des Bundesgesetzblatts vom 11.4.1991 eintretenden rechtlichen Existenz durch Verkündung (Art 82 [X.] GG). Auf die vielfältigen Probleme, die sich neben Fragen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aus dem Erlass von Bundesrecht mit Wirkung auch für einen Zeitpunkt vor dessen Inkrafttreten im Beitrittsgebiet am 3.10.1990 und für ein Territorium außerhalb des damaligen Geltungsbereichs des Grundgesetzes (Art 23 [X.] GG aF) ergeben könnten, ist hier damit von vornherein nicht einzugehen.

[X.]) § 12 SpTrUG ist darüber hinaus für den vorliegenden Streitfall auch nicht in der Weise einschlägig, dass ihm ab seinem Inkrafttreten am 12.4.1991 im Wege einer tatbestandlichen [X.] Voraussetzungen auch für die Anwendbarkeit des [X.] entnommen werden könnten (vgl zur möglichen [X.] bundes[X.] Rechts an [X.]-Sachverhalte im Wege unechter Rückwirkung etwa [X.] 1. [X.] 1. Kammer vom [X.] - 1 BvR 2146/94, 1 BvR 2180/94 - [X.], 1343 = [X.] 1998, 586). Die Norm enthält weder eine vollständige eigene Umschreibung der Anwendungsvoraussetzungen des [X.] noch beantwortet sie im Rahmen der Anwendung von § 1 [X.] [X.] für Fallgestaltungen der vorliegenden Art die spezielle Vorfrage nach der Zuordnung von Arbeitsverhältnissen am Stichtag 30.6.1990.

Die Funktion von § 1 [X.] erklärt sich - wie diejenige der sonstigen Normen dieses Gesetzes und der hieran anknüpfenden Regelungen des [X.] - aus der Notwendigkeit, für Personen wie den Kläger, die im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundes[X.] System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zurückgelegt haben, Rechte und Anwartschaften im Rahmen des [X.] sowie für die Wertbestimmung der (novierten) Berechtigungen nach dessen Grundsätzen durch besondere bundesrechtliche Grundlagen neu zu begründen ([X.] vom 12.6.2001 - [X.] RA 117/00 R - [X.]-8570 § 5 [X.] 6, Juris Rd[X.] 17). Im Rahmen der damit erforderlichen Sonderregelungen zu den [X.] in §§ 63 ff [X.] bestimmt das Bundesrecht zunächst in §§ 248, 256a [X.] die gleichgestellten Beitragszeiten und die Verdienste, die für Versicherte der Sozialpflichtversicherung der [X.] und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung anstelle originär versicherten Einkommens im Nachhinein fiktiv sowie allein leistungsrechtlich und zukunftsbezogen relevant als "durch Beiträge versichert" geltendes Individ[X.]leinkommen aus Beschäftigung oder Erwerbseinkommen zugrunde zu legen sind (§ 256a [X.] sowie hierzu [X.] in [X.]-2600 § 256a [X.] 3, 5). Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ist demgegenüber (mit entsprechender Funktion) nach § 259b Abs 1 [X.] exklusiv der Verdienst zugrunde zu legen, der nach dem [X.] auf der Grundlage von dessen Zwecken und der dort verankerten Maßstäbe erstmals eigenständig ermittelt und bundesrechtlich nach Gleichstellung (fiktiver) Zugehörigkeitszeiten mit Beitragszeiten iS des [X.] als berücksichtigungsfähig anerkannt wird. Hier treffen die §§ 5 bis 8 [X.] [X.] zu den [X.] des [X.], soweit Beschäftigungen oder Tätigkeiten und die Verdienste hieraus für den Wert der [X.]-Berechtigung Bedeutung haben sollen, für die in der [X.] ein (in den Anlagen 1 oder 2 zum [X.] benanntes) Versorgungssystem eingerichtet worden war (vgl [X.] in [X.]-8570 § 5 [X.] 4). Anders als im erstgenannten Fall der Inhaber von Rechten und Ansprüchen nur in der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der [X.] bedarf es nämlich nach der Wertung des Bundesrechts bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem einer besonderen "Sichtung und Reinigung" (vgl exemplarisch [X.], 257 = [X.]-8120 Kap VIII H III [X.] 9 [X.] 3), um den vielfältigen Unsicherheiten in diesem Bereich Rechnung zu tragen und insbesondere Entgelte erst nach Aussonderung eventuell unabhängig von Arbeit und Leistung aufgrund sachfremder politischer Begünstigung erworbener Bestandteile in die bundesdeutsche Bewertung einzustellen (vgl etwa Urteile in [X.], 50, 61 = [X.]-8570 § 10 [X.] 1 und [X.], 257 = [X.]-8120 Kap VIII H III [X.] 9 [X.] 3). Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber daher entsprechend den - hierdurch modifizierten - Vorgaben im Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit Deutschlands ([X.]) [X.] 9 das Ziel verfolgt, sämtliche Zeiten, in denen Beschäftigungen in der ehemaligen [X.] ausgeübt wurden und für die ihrer Art nach zu irgendeinem Zeitpunkt - abstrakt - Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem vorgesehen waren, ab dem [X.] als Pflichtbeitragszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen (BT-Drucks 12/826 und [X.] [X.]-8570 § 1 [X.] 1 S 6 mwN). Dieser eigenständige und besondere Zweck des Bundesrechts bestimmt den Geltungsbereich des [X.] und ein Verständnis der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem", das es ermöglicht, alle auch nur potentiell Begünstigten - umgekehrt aber auch nur diese - in das besondere Verfahren einzubeziehen (zu alledem [X.] vom 12.6.2001 - [X.] RA 117/00 R - [X.]-8570 § 5 [X.] 6, Juris Rd[X.] 18).

§ 1 [X.] stellt deshalb in der Folge des [X.] für die Frage, ob nicht förmlich Einbezogene - wie der Kläger - Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem erworben haben, nach der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung des [X.] im Wesentlichen auf die bei Schließung der Versorgungssysteme nach dem [X.] am 30.6.1990 in der ([X.]) [X.] geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen ab. Bei Personen, die am 1.7.1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (zB Art 17 [X.]) einbezogen wurden, ist daher zu prüfen, ob sie nach dem am [X.] geltenden Bundesrecht an diesem Tag aufgrund der am 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" erlangt haben (vgl [X.]: [X.]e vom 9. und [X.] - [X.]-8570 § 1 [X.] 2 bis 8). In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der [X.] vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der [X.] sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit [X.] zugrunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der [X.] einbezogen werden durfte, der bei Schließung der [X.] am 30.6.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.

Aus alledem ergibt sich, dass das [X.] seiner Funktion nach grundsätzlich auf die zum Stichtag in der [X.] historisch vorhandenen und von dieser gestalteten Verhältnisse und nicht etwa auf nachträglich rückwirkend durch Recht der [X.] fingierte Umstände abstellt, um hieran bundesrechtlich "anzuknüpfen". Wie etwa die schon im [X.] angelegte Möglichkeit von [X.] zeigt, ist ein derartiges Vorgehen zwar grundsätzlich auch im Überführungsrecht möglich. Von derartigen zur Beseitigung rechtsstaatswidriger Ergebnisse erforderlichen Sonderregelungen abgesehen, entspricht jedoch in aller Regel allein die strikte Orientierung an den historischen Verhältnissen dem Ziel der Überführung des "vorgefundenen" Bestandes und ist grundsätzlich nur sie geeignet, dem bundesrechtlichen Neueinbeziehungsverbot (etwa [X.] vom 18.12.2003 - [X.] RA 20/03 R - [X.] 4-8570 § 1 [X.] 2 Rd[X.] 13 = Juris Rd[X.] 20) zu genügen. Art 3 Abs 1 und 3 GG gebietet es daher - vom [X.] bestätigt (Beschluss vom 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 - [X.] 4-8570 § 5 [X.] 4; Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 - [X.] 4-8560 § 22 [X.] 1 Rd[X.] 34 ff = Juris Rd[X.] 38 ff) - nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Umgekehrt widerspräche es dem erklärten Ziel einer vollständigen Erfassung aller potenziell von der [X.] jenseits eines Anwartschaftserwerbs durch Arbeit und Leistung zu Unrecht Begünstigten, würde der bundesdeutsche Gesetzgeber die Zahl der Betroffenen im Nachhinein durch [X.] selbst reduzieren.

Das mit § 12 SpTrUG verfolgte Ziel einer bundesrechtlichen Heilung misslungener Vermögensübertragungen zur Sicherung [X.] später auf dieser Grundlage aufbauenden Rechtsverkehrs unterscheidet sich diametral von der erstmaligen Verknüpfung abgeschlossener historischer Sachverhalte in der [X.] mit bundesrechtlichen Rechtsfolgen, wie sie das [X.] vorsieht. § 12 SpTrUG muss deshalb sachlich von vornherein ohne Einfluss auf die Anwendbarkeit des [X.] bleiben. Auch der Wortlaut beider Normen gibt keinerlei Hinweis, auf eine vom Gesetzgeber erkannte Wechselbezüglichkeit. § 12 SpTrUG hat schließlich - soweit ersichtlich - auch bei den Beratungen des [X.] keinerlei Rolle gespielt und hat in die oberstgerichtliche Rechtsprechung zu dessen Anwendungsbereich zu keinem Zeitpunkt Eingang gefunden. Es ist daher nicht näher darauf einzugehen, dass selbst bei einer Überlagerung der [X.] dem am [X.] in [X.] getretenen (Art 42 Abs 8 des [X.] in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - vom 25.7.1991 - [X.] 1606) § 1 [X.] [X.] konkurrenzrechtlich als lex posterior und lex specialis der Vorrang zukommen müsste.

b) Ebenso ist die [X.] auch nicht im Wege der [X.] nach § 7 [X.] UmwVO zum Arbeitgeber des [X.] geworden (anders auch insofern [X.] Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2012 - L 8 R 859/11 - Juris Rd[X.] 33, nach dessen Auffassung das dort in Frage stehende Arbeitsverhältnis sowohl im Wege einer begrenzten [X.] also auch durch eine - nach § 12 [X.] SpTrUG geheilte - Einzelübertragung übergegangen sein müsste). [X.] aaO setzt an den [X.] des § 7 UmwVO unmittelbar anknüpfend die Umwandlung eines VEB in eine einzige GmbH oder AG voraus und macht die Rechtsnachfolge des damit umgewandelten und nach [X.] aaO untergegangenen Betriebes von der Eintragung dieser juristischen Person abhängig. In Fällen der Spaltung fehlt die Voraussetzung der Umwandlung in einen einzigen Rechtsträger. Eine auf einen Vermögensteil beschränkte [X.] kennt § 7 [X.] UmwVO - im Gegensatz zu den später in [X.] getretenen Regelungen des SpTrUG - noch nicht.

5) § 12 SpTrUG ist damit entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für die überführungsrechtlich nach § 1 [X.] [X.] ab dem [X.] allein beachtliche konkrete Sachlage in der [X.] am 30.6.1990 - und vorliegend die sich aus der Eintragung der [X.] am [X.] ergebenden Folgen für die Zuordnung des Arbeitsverhältnisses des [X.] - ohne Bedeutung. Entscheidend ist folglich, ob das Arbeitsverhältnis des [X.] beim VEB Elektronik [X.], bei dem der Kläger seit dem 1.9.1973 beschäftigt war, am 30.6.1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Arbeitsrecht der [X.] aufgelöst war. Hierfür kann die inhaltlich § 613a BGB entsprechende Regelung des § 59a AGB [X.], die erst zum 1.7.1990 in [X.] getreten ist (vgl etwa [X.] vom 6.5.2004 - 3 Sa 59/04 - Juris), keine Anwendung finden. Da nach dem Urteil des 4. [X.]s vom 18.12.2003 ([X.] 4-8570 § 1 [X.] 2) der [X.] des Arbeitgebers - und nicht eines [X.] - maßgeblich ist, kann aus dem [X.] nicht ohne Weiteres auf den Arbeitgeber [X.] werden. Selbst wenn daher der Kläger seine Arbeitsleistung am Stichtag bei der [X.] erbracht hätte, stünde diese nicht allein deshalb auch als Arbeitgeber fest. Für die Annahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem VEB Elektronik [X.] genügt schließlich nicht der bloße Hinweis auf die Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses (Urteil des [X.]s vom 9.10.2012 - B 5 R[X.]/11 - Juris). In Abhängigkeit von der ursprünglichen Begründung des Arbeitsverhältnisses beim VEB durch Arbeitsvertrag oder durch "Berufung" wird das [X.] daher nach Zurückverweisung die jeweils in Betracht kommenden Beendigungstatbestände (hierzu näher Urteil des [X.]s aaO) zu prüfen haben.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 5 RS 1/16 R

07.12.2017

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Nürnberg, 30. August 2013, Az: S 14 R 882/12, Gerichtsbescheid

§ 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG, ZAVtIV, ZAVtIVDBest 2, § 1 SpTrUG, § 12 Abs 1 S 1 SpTrUG, § 59a AGB DDR, § 7 S 1 VoEigUmwV, § 7 S 2 VoEigUmwV, § 7 S 3 VoEigUmwV, § 75 GmbHG, § 248 SGB 6, § 256a SGB 6, § 259b Abs 1 SGB 6, § 44 SGB 10, § 613a BGB, EinigVtr, Art 23 GG vom 01.01.1964, Art 82 Abs 1 S 1 GG, Art 82 Abs 2 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.12.2017, Az. B 5 RS 1/16 R (REWIS RS 2017, 1085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1085

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