Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2003, Az. 2 ARs 59/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2705

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[X.]/03vom17. Juni 2003in dem [X.] der Verabredung zum BandenbetrugAz.: 201 UJs 385/03 Staatsanwaltschaft beim [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschuldigten am 17. Juni 2003 beschlossen:Die Gegenvorstellung des Beschuldigten gegen den [X.] vom 3. März 2003 - 2 [X.] - wird zurückgewiesen.Gründe:1. Der durch den Senatsbeschluß vom 3. März 2003 beim Land- [X.] Stuttgart nach § 13 a StPO begründete Gerichtsstand steht denanderen auf den §§ 7 ff. StPO beruhenden Gerichtsständen gleich. Er [X.] hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den [X.] einvon vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird; [X.] er vom [X.] auch nicht wieder beseitigt oder "geändert"werden (vgl. BGHSt 32, 159, 160; 10, 255, 257 f.).- 3 -2. Es besteht - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der [X.] - keinerlei Anlaß, an der Richtigkeit der Sachdarstellung der [X.] in ihrem Bericht vom 21. Mai 2003 zu zweifeln.[X.]

Meta

2 ARs 59/03

17.06.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2003, Az. 2 ARs 59/03 (REWIS RS 2003, 2705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2705

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