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PDF anzeigen5 [X.][X.] vom 1. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Strafrahmenwahl ist angesichts der ungewöhnlichen Vielzahl der [X.] bei der vorliegenden Tat aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität aus Rechtsgründen noch nicht zu beanstanden. [X.]Raum [X.] Dölp
Meta
01.10.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. 5 StR 432/08 (REWIS RS 2008, 1673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1673
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