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Revision in Strafsachen: Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung einer Maßregel
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Denn mit ihm wird die „Verletzung materiellen Rechts wegen der versagten Unterbringung in der Entziehungsanstalt“ gerügt. Dabei beschränkt sich die Revision ausdrücklich auf die Feststellungen des Gerichts, dass eine Therapie keine Aussicht auf Erfolg biete. Eine allein auf die [X.] der Maßregel des § 64 StGB gestützte Revision ist jedoch mangels Beschwer unzulässig ([X.], Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 [X.], [X.]St 38, 362, 363; Beschlüsse vom 14. September 2000 - 4 [X.], [X.]R StPO § 349 Abs. 1 Unzulässigkeit 2; vom 10. Januar 2008 - 4 [X.] Rn. 2, [X.], 142; vom 2. Dezember 2010 - 4 [X.] mwN, [X.], 255 und vom 5. April 2011 - 3 [X.]; Urteil vom 2. Oktober 2013 – 1 [X.], [X.], 43).
Das Rechtsmittel hätte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das [X.] hat mit [X.] Erwägungen von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt abgesehen.
Raum Graf Cirener
Radtke Bär
Meta
19.04.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Heilbronn, 18. September 2015, Az: 2 KLs 17 Js 7970/15
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2016, Az. 1 StR 45/16 (REWIS RS 2016, 12799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12799
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