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PDF anzeigen5 StR 362/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 15. Januar 2003in der [X.] Steuerhinterziehung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Januar 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2002 wird gemäߧ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet [X.], daß der angeordnete Verfall entfällt(§ 349 Abs. 4 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.]eDie Anordnung des Verfalls kann keinen Bestand haben, weil [X.] des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht.Hinsichtlich des vereinnahmten [X.] ist die [X.] im Sinne dieser Bestimmung. Zwar gilt grundsätzlich, daß [X.] der Korruptionstatbestände das Vertrauen der Allgemeinheit in die [X.] des öffentlichen Dienstes ist ([X.], 560; 2000, 589).Gleichfalls scheidet grundsätzlich auch ein Anspruch auf die Herausgabe des[X.] als des durch die Tat [X.] nach § 687 Abs. 2,§ 681 Satz 2, § 667 BGB aus, weil der bestochene Beamte kein solches Ge-schäft führt, welches als solches seines Dienstherrn auch nur vorstellbar wä-re ([X.], 589, 590; vgl. auch BGHSt 30, 46, 49).Eine Ausnahme hat der [X.] allerdings dann zugelas-sen, wenn dem [X.] ein entsprechender Schaden aus derVerletzung der Dienstpflicht gegenübersteht und dieser Schaden durch die- 3 -Verletzung der Dienstpflicht erst [X.] gleichsam spiegelbildlich [X.] verursachtwurde (BGHR StGB § 73 Verletzter 4). Dieser Ausnahmetatbestand ist [X.] erfüllt. Hier hat der Angeklagte, obwohl er für die vermögensmäßigeBetreuung der Liegenschaft zuständig war, keinen Pacht- bzw. Mietzins mitden Eheleuten [X.]vereinbart. Es liegt auf der Hand, daß die von diesenerlangten Zahlungen der Kompensation für die dienstpflichtigwidrige Unter-lassung der Vereinbarung von Mietzinsansprüchen gedient haben. [X.] einer derartigen Sachverhaltskonstellation entspricht der Bestechungs-lohn dem Mindestschaden, der dem Dienstherrn des Angeklagten entstan-den ist. Dementsprechend muß auch dieser Betrag als Mindestschaden [X.] des Dienstherrn vorbehalten bleiben. Nur dadurch kann dem [X.] Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, nämlich dem Interesse des [X.], die Erfüllung seiner Ersatzansprüche sicherzustellen, und [X.] des [X.] vor mehrfacher Inanspruchnahme, Genüge getan werden(vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 4, 5).- 4 -Soweit der Angeklagte Vorteile aus der von ihm begangenen Steuer-hinterziehung erlangt hat, ist auch insoweit der Verfall ausgeschlossen, weilder [X.] Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist(BGHR StGB § 73 Verletzter 3). Der geringfügige Erfolg der Revision recht-fertigt noch nicht die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO.Harms Häger [X.]
Meta
15.01.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2003, Az. 5 StR 362/02 (REWIS RS 2003, 4895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4895
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