Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2003, Az. 5 StR 362/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4895

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 362/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 15. Januar 2003in der [X.] Steuerhinterziehung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Januar 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2002 wird gemäߧ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet [X.], daß der angeordnete Verfall entfällt(§ 349 Abs. 4 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.]eDie Anordnung des Verfalls kann keinen Bestand haben, weil [X.] des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht.Hinsichtlich des vereinnahmten [X.] ist die [X.] im Sinne dieser Bestimmung. Zwar gilt grundsätzlich, daß [X.] der Korruptionstatbestände das Vertrauen der Allgemeinheit in die [X.] des öffentlichen Dienstes ist ([X.], 560; 2000, 589).Gleichfalls scheidet grundsätzlich auch ein Anspruch auf die Herausgabe des[X.] als des durch die Tat [X.] nach § 687 Abs. 2,§ 681 Satz 2, § 667 BGB aus, weil der bestochene Beamte kein solches Ge-schäft führt, welches als solches seines Dienstherrn auch nur vorstellbar wä-re ([X.], 589, 590; vgl. auch BGHSt 30, 46, 49).Eine Ausnahme hat der [X.] allerdings dann zugelas-sen, wenn dem [X.] ein entsprechender Schaden aus derVerletzung der Dienstpflicht gegenübersteht und dieser Schaden durch die- 3 -Verletzung der Dienstpflicht erst [X.] gleichsam spiegelbildlich [X.] verursachtwurde (BGHR StGB § 73 Verletzter 4). Dieser Ausnahmetatbestand ist [X.] erfüllt. Hier hat der Angeklagte, obwohl er für die vermögensmäßigeBetreuung der Liegenschaft zuständig war, keinen Pacht- bzw. Mietzins mitden Eheleuten [X.]vereinbart. Es liegt auf der Hand, daß die von diesenerlangten Zahlungen der Kompensation für die dienstpflichtigwidrige Unter-lassung der Vereinbarung von Mietzinsansprüchen gedient haben. [X.] einer derartigen Sachverhaltskonstellation entspricht der Bestechungs-lohn dem Mindestschaden, der dem Dienstherrn des Angeklagten entstan-den ist. Dementsprechend muß auch dieser Betrag als Mindestschaden [X.] des Dienstherrn vorbehalten bleiben. Nur dadurch kann dem [X.] Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, nämlich dem Interesse des [X.], die Erfüllung seiner Ersatzansprüche sicherzustellen, und [X.] des [X.] vor mehrfacher Inanspruchnahme, Genüge getan werden(vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 4, 5).- 4 -Soweit der Angeklagte Vorteile aus der von ihm begangenen Steuer-hinterziehung erlangt hat, ist auch insoweit der Verfall ausgeschlossen, weilder [X.] Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist(BGHR StGB § 73 Verletzter 3). Der geringfügige Erfolg der Revision recht-fertigt noch nicht die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO.Harms Häger [X.]

Meta

5 StR 362/02

15.01.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2003, Az. 5 StR 362/02 (REWIS RS 2003, 4895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4895

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.