Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2010, Az. 5 C 9/10

5. Senat | REWIS RS 2010, 5280

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Gegenstand

Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit


Leitsatz

Bei der Einbürgerung älterer Personen können nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG (juris: RuStAG) nur solche Schwierigkeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit als "unverhältnismäßig" die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, die einen Bezug zu dem Lebensalter dieser Person aufweisen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den [X.] Staatsverband.

2

Der am 21. Mai 1937 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1990 mit seiner 1939 geborenen [X.] Ehefrau in die [X.] ein. Seit 1998 sind beide im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen.

3

Im Juli 2000 beantragten die Eheleute die Einbürgerung. Der Beklagte erteilte ihnen in den Jahren 2001 und 2003 jeweils befristete Einbürgerungszusicherungen mit dem Hinweis, dass sie für den Vollzug der Einbürgerung noch den Verlust der [X.] Staatsangehörigkeit herbeiführen müssten.

4

Im Mai 2004 beantragten die Eheleute die Einbürgerung unter Hinnahme von [X.]. Sie machten geltend, für sie als ältere Menschen stoße die Entlassung aus der [X.] Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten. Sie müssten nach [X.] reisen und dort eine Bescheinigung der [X.] Steuerbehörden über das Nichtbestehen von Steuerschulden sowie eine Abmeldebescheinigung vom Wohnort einholen. Ferner müssten sie ihre in [X.] befindliche und einer Kooperative des [X.] Außenministeriums zugehörige Eigentumswohnung veräußern, weil sie diese als Ausländer nicht behalten dürften. Erforderlich sei somit ein mehrwöchiger Aufenthalt in [X.], der für die Ehefrau des [X.] aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei. Darüber hinaus würden ihnen bei Aufgabe der [X.] Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, weil sie gezwungen seien, die Wohnung weit unter Wert zu veräußern. Neben den Entlassungsgebühren von 450 € pro Person fielen zudem unzumutbare Kosten für die Reise sowie den mehrwöchigen Aufenthalt in [X.] an. Außerdem wolle der Kläger an seiner [X.] Staatsangehörigkeit festhalten, um seine Wurzeln nicht zu verleugnen. Schließlich drohe ihm bei Aufgabe der [X.] Staatsangehörigkeit der Verlust seines Arbeitsplatzes. Als Prokurist einer Außenhandelsfirma führe er deren Angelegenheiten in [X.] allein, müsse aber stets in der Lage sein, die Geschäftspartner an jedem beliebigen Ort in [X.] aufzusuchen. Neben zeitlichen Verzögerungen durch die [X.] wäre es ihm als Ausländer auch verwehrt, bestimmte [X.] Städte zu betreten. Auf die berufliche Tätigkeit sei er wirtschaftlich angewiesen, weil seine monatlichen Rentenbezüge 500 € nicht überstiegen.

5

Mit Bescheiden vom 24. März 2005 lehnte der Beklagte die Einbürgerungsanträge der Eheleute ab; die hiergegen erhobenen Widersprüche wurden mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 zurückgewiesen.

6

Der Kläger und seine Ehefrau haben am 29. Dezember 2005 Klage erhoben. Das Verfahren der Ehefrau hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2007 abgetrennt und durch gerichtlichen Vergleich beendet. Die Klage des [X.] hat es mit Urteil vom 21. März 2007 abgewiesen.

7

Die Berufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach den insoweit maßgeblichen §§ 8 bis 14 des [X.] in ihrer bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung stehe dem Kläger kein Anspruch auf Einbürgerung zu. Er erfülle alle weiteren Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] (Aufgabe bzw. Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit), von der auch nicht nach § 12 Abs. 1 [X.] abgesehen werden könne.

8

Der Hinnahmegrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 [X.] greife nicht ein, weil die [X.] Föderation die Entlassung aus der [X.] Staatsangehörigkeit nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache. Das Erfordernis, den [X.] in [X.] persönlich einzureichen, sei dem Kläger zumutbar, zumal er für sich selbst keine gesundheitsbedingten Reisehindernisse geltend gemacht habe. Auch die Beschaffung einer Bescheinigung über das Fehlen von Steuerschulden sei dem Kläger zuzumuten. Es könne dahinstehen, ob diese Bescheinigung tatsächlich persönlich in [X.] beantragt werden müsse, denn jedenfalls sei dem Kläger ein Aufenthalt in [X.] zumutbar; im Übrigen dauere die Ausstellung der Bescheinigung lediglich 10 Tage. Die Entlassungsgebühren von 450 € stellten ebenfalls keine unzumutbare Entlassungsbedingung dar. Der Kläger gehöre mit seinem Bruttoeinkommen in Höhe von 3 500 € nicht zu dem Personenkreis sozial benachteiligter Einbürgerungsbewerber, bei dem eine Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle in Betracht komme.

9

Dem Kläger entstünden bei Aufgabe der [X.] Staatsangehörigkeit auch keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.]. Selbst wenn er neben seiner Ehefrau Miteigentümer der Wohnung in [X.] wäre, ergäbe sich infolge des Zwangs, die Wohnung nach Aufgabe der [X.] Staatsangehörigkeit zu veräußern, nur dann ein erheblicher Vermögensnachteil, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liege. Der Kläger habe indes nicht hinreichend belegt, dass er deutlich unter Wert veräußern müsse. Namentlich handele es sich hier nicht um einen "Notverkauf". Nach den pauschalen und unsubstantiierten Darlegungen des [X.] sei auch nicht festzustellen, dass ihm tatsächlich der Verlust seiner Prokuristenstellung drohe.

Die [X.] sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] hinzunehmen. Denn die vom Kläger vorgebrachten Schwierigkeiten stellten keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] dar. Solche seien nur altersbedingte Erschwernisse. Bereits nach der Gesetzessystematik sei das Merkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" auf die Personengruppe der älteren Personen bezogen; gemeint seien daher Schwierigkeiten, die aus dem Alter des Einbürgerungsbewerbers herrührten. Auch nach dem systematischen Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] seien von Satz 2 Nr. 4 nur Schwierigkeiten erfasst, die gerade einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollten. Hierbei handele es sich vorwiegend - aber nicht ausschließlich - um gesundheitsbedingte Schwierigkeiten. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätige diese Auslegung, die auch dem Sinn und Zweck des § 12 [X.] entspreche, denn der Gesetzgeber habe auch bei älteren Personen am Grundsatz der Vermeidung der [X.] festgehalten. Als Ausnahmevorschrift sei § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] eng auszulegen.

Die vom Kläger geltend gemachten Erschwernisse seien nicht altersbedingt. Die bei einem mehrwöchigen Aufenthalt in [X.] anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten, die Schwierigkeiten beim Verkauf der Wohnung, das [X.] der Wohnung als Altersvorsorge sowie die beruflichen und privaten Gründe, an seiner [X.] Staatsangehörigkeit festhalten, insbesondere seine [X.] "Wurzeln" nicht aufgeben zu wollen, seien nicht altersspezifisch. Derartige Schwierigkeiten könnten unabhängig vom Alter bei jedem Einbürgerungsbewerber auftreten. Der Kläger sei nicht gehindert, nach [X.] zu reisen und sich dort zumindest die für seine eigene Entlassung aus der [X.] Staatsangehörigkeit notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Aus den seine Ehefrau betreffenden ärztlichen Attesten ergebe sich auch nicht, dass diese auf die ständige Anwesenheit des [X.] in [X.] angewiesen sei. Dass dem Kläger das Reisen im Alter generell schwerer falle, sei nicht substantiiert vorgetragen.

Der Beklagte müsse von der Aufgabe der [X.] Staatsangehörigkeit schließlich auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] absehen. Insoweit könne offenbleiben, ob diese Vorschrift eine Auffanggeneralklausel enthalte, oder ob sie durch die in Satz 2 aufgezählten Fälle abschließend konkretisiert werde. Denn auch bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sei nicht festzustellen, dass der Kläger seine [X.] Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könne. Auch bei Berücksichtigung der nicht altersbedingten Nachteile ergebe sich kein anderes Ergebnis. Sowohl die der Eigentumswohnung zugedachte Funktion als Altersversorgung als auch das Interesse des [X.] am Festhalten der [X.] Staatsangehörigkeit als einer seiner "Wurzeln" hätten kein solches Gewicht, dass deshalb das staatliche Interesse an der Vermeidung von [X.] zurücktreten müsse. In Bezug auf die Altersvorsorge sei dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Wert der Wohnung nach den vorgelegten Wertgutachten innerhalb von weniger als 3 Jahren von etwa 150 000 US-Dollar auf etwa 450 000 US-Dollar annähernd verdreifacht habe. Dem Kläger sei zuzumuten, den Veräußerungserlös aus der Wohnung ebenfalls zum Zwecke der Altersvorsorge einzusetzen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiter. Er rügt eine Verletzung von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.].

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch des [X.] auf Einbürgerung in den [X.] abgelehnt, weil der Kläger nicht unter Hinnahme von [X.] (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 [X.]) einzubürgern ist.

1. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren ausschließlich darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von [X.] hat, weil von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] vorausgesetzten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 12 [X.] abzusehen ist. Insoweit ist gemäß § 40c [X.] in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des [X.] vom 19. August 2007 ([X.]) - [X.] - das Staatsangehörigkeitsrecht in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Der Kläger hat zwar seinen Einbürgerungsantrag bis zum 30. März 2007 gestellt; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie § 12 [X.] in der bis zum 28. August 2007 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 18 des [X.] vom 30. Juli 2004 ([X.] 1950) - nachfolgend nur: [X.] a.F. - enthielten aber - soweit entscheidungserheblich - keine günstigeren Bestimmungen. Die Änderungen, die durch das [X.] vorgenommen wurden, betreffen Ausnahmen vom Gebot der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, die nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dem Vorbringen der Beteiligten hier nicht in Betracht kommen.

2. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht außer Streit, dass der Kläger seine [X.] Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes im Zeitpunkt seiner Einbürgerung in den [X.] verliert. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger aus der [X.]n Staatsangehörigkeit entlassen werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]) und nach seinen - vom Kläger nicht angegriffenen und daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen die [X.] seine Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit auch nicht von unzumutbaren Bedingungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 [X.]) abhängig macht. Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Entgegen seiner Rechtsauffassung liegen indes auch die Voraussetzungen einer Einbürgerung unter Hinnahme von [X.] nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] nicht vor, weil die Entlassung des [X.] aus der [X.]n Staatsangehörigkeit nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt (dazu 2.1). Die Hinnahme von [X.] kommt hier auch nicht wegen erheblicher Nachteile bei Aufgabe der [X.]n Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.]) (dazu 2.2) oder deswegen in Betracht, weil er seine bisherige Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]) (dazu 2.3).

2.1 Der Kläger ist nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] unter Hinnahme von [X.] einzubürgern. Nach dieser Regelung ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender [X.] entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Von diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ist jedenfalls - wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - die der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" nicht erfüllt.

2.1.1 Der im Jahr 1937 geborene Kläger ist zwar im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] eine "ältere Person". Dabei kann der Senat offenlassen, ob auch nach Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (s. Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20. April 2007, [X.] 554) daran festzuhalten ist, dass "ältere Personen" solche sind, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (so Nr. 87.1.2.4. Buchst. [X.]). Selbst dann wären Personen, die - wie der Kläger - das 67. Lebensjahr vollendet haben, "ältere Personen" im Sinne dieser Regelung. Es bedarf hier auch keiner abschließenden Beurteilung, ob für den Kläger die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte bedeutete, weil er insbesondere seit nunmehr (fast) 20 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (s. dazu Nr. 87.1.2.4. Buchst. [X.]). Hieran könnten deswegen Zweifel bestehen, weil der Kläger weiterhin einen melderechtlichen Wohnsitz in [X.] hat und - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - auch im Rahmen seiner Berufstätigkeit regelmäßige Kontakte zu seinem Herkunftsstaat unterhält.

2.1.2 Die Entlassung des [X.] aus der [X.]n Staatsangehörigkeit stößt jedenfalls nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten.

a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" stellt - zugleich auch im Sinne einer Konkretisierung des § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] - klar, dass auch bei älteren [X.]n [X.] nicht grundsätzlich hinzunehmen, sondern nur in Ausnahmefällen zuzulassen ist. [X.] werden nicht schon allein aufgrund ihres Alters von der Verpflichtung befreit, vor der Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sie müssen vielmehr wie jeder andere [X.] auch alle zumutbaren, verhältnismäßigen Anstrengungen unternehmen, um aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Denn die Gründe, die generell für eine Vermeidung von [X.] sprechen, gelten grundsätzlich auch für sie.

Die "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten", bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Einbürgerung unter Hinnahme der [X.] gerechtfertigt sein kann, beziehen sich auf den Vorgang der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, nicht auf das Interesse des [X.]s an der Einbürgerung oder die Folgen ihrer Versagung. Wegen der systematischen Stellung in einer Sonderregelung für ältere Menschen haben diese Schwierigkeiten, für die der Wortlaut den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht bestimmt, auch altersbezogen zu sein, d.h. die Unverhältnismäßigkeit muss auf das fortgeschrittene Lebensalter des [X.]s zurückzuführen sein. Allerdings erfüllt nicht jede Erschwernis, die sich bei einem älteren Menschen in Bezug auf die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ergeben kann, automatisch das Tatbestandsmerkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeit". Eine solche liegt vielmehr nur bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze vor. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] geht damit über den des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 [X.] hinaus. Während der Begriff der "unzumutbaren Bedingungen" im Sinne dieser Bestimmung nur rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen erfasst, die der Herkunftsstaat "unverhältnismäßig hoch" ansetzt, können im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] auch Schwierigkeiten bei der Erfüllung rechtlicher und tatsächlicher [X.], die an sich regelmäßig objektiv (noch) zumutbar sind, ausnahmsweise die Hinnahme von [X.] rechtfertigen, wenn und weil sie sich in Bezug auf das Alter eines [X.]s als unverhältnismäßig erweisen. Dies ist insbesondere bei altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eines [X.]s zu bejahen, die ihn daran hindern, in der Auslandsvertretung persönlich vorzusprechen oder bewirken, dass ihm eine Reise in den Herkunftsstaat nicht mehr zumutbar ist (vgl. Nr. 87.1.2.4. Buchst. [X.]). Auch Verfahrensdauern und Wartezeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, die bei jüngeren [X.]n noch nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 [X.] unzumutbar sind, können in einem höheren Alter unverhältnismäßig sein. Maßgeblich ist insoweit eine objektivierte Sicht und nicht, wie der betreffende (ältere) [X.] die sich bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit stellenden Hindernisse subjektiv bewertet. Subjektive Schwierigkeiten wie beispielsweise eine höhere affektive Bindung an die bisherige Staatsangehörigkeit sind demgegenüber allenfalls bei dem zusätzlichen, selbstständigen Tatbestandsmerkmal der "besonderen Härte", welche die Versagung der Einbürgerung bewirken muss, zu berücksichtigen (s.a. [X.], in: [X.], § 12 [X.] Rn. 210). Nicht zu folgen ist daher einer Auslegung, bei der - so der Kläger - letztlich "irgendwann jede Schwierigkeit altersbedingt (ist), und sei es allein aufgrund des Fehlens geistiger Flexibilität oder dem Festhaltenwollen an der eigenen Lebensgeschichte, die Teil der eigenen Identität und Persönlichkeit ist".

Das Alter muss weder die alleinige noch die direkte und unmittelbare Ursache der Erschwernisse bilden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind vielmehr auch solche Umstände zu beachten, die beispielsweise nur insoweit mittelbar mit dem Alter zusammenhängen, als sie auf Nachweis- und Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die [X.] bezogen sind. In Übereinstimmung damit nennt Nummer 87.1.2.4. Buchst. [X.] beispielhaft die Fälle, in denen sich nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit ein [X.] besitzt. Erforderlich ist dabei, dass die Aufklärungsschwierigkeiten auf den durch das Alter des [X.]s bedingten Abstand zum Zeitpunkt der Entstehung der zum Nachweis erforderlichen Urkunden, Dokumente oder sonstige Unterlagen zurückzuführen sind. Keine Schwierigkeiten bei der Entlassung, die unverhältnismäßig sein können, stellen dagegen die von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] erfassten Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art dar.

b) Nach diesem Maßstab, den der Sache nach auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, stehen nach den das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Entlassung des [X.] aus der [X.]n Staatsangehörigkeit keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" entgegen.

aa) Der Kläger ist ungeachtet seines Alters nach seinem Gesundheitszustand in der Lage, das [X.] durch einen entsprechenden Antrag bei der örtlichen Staatsangehörigkeitsbehörde in [X.] einzuleiten und im Rahmen eines möglicherweise mehrwöchigen Aufenthalts in [X.] durchzuführen. Soweit der Kläger wegen des beibehaltenen [X.] seine Entlassung aus der [X.]n Staatsangehörigkeit nicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 19 Abs. 2 Russ[X.] betreiben kann und daher das ordentliche Verfahren (Art. 19 Abs. 1 Russ[X.]) bei den [X.]n Inlandsbehörden durchzuführen hat, führt dies ebenso wenig wie die von ihm beizubringenden Bescheinigungen über die Steuerschuldenfreiheit und über die Wohnsitzabmeldung (Art. 20 Russ[X.]) zu einer unverhältnismäßigen Schwierigkeit. Der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach seinem Alter und seinem Gesundheitszustand in der Lage, auch diese - sachlich zumutbaren - Bedingungen seiner Entlassung zu erfüllen. Es kann daher offenbleiben, ob der hiermit verbundene Mehraufwand schon deswegen keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] unverhältnismäßige Schwierigkeit bedeutet, weil er wegen der Beibehaltung des [X.], den aufzugeben diesem abverlangt werden kann, dem Kläger zuzurechnen ist.

bb) Die Verwertung der in [X.] belegenen Eigentumswohnung stößt als solche nicht auf - gar besondere - (altersbezogene) Schwierigkeiten. Etwaige - hier tatsächlich nicht festgestellte - Verluste bei der Verwertung wären vorrangig nicht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.], sondern § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] zuzuordnen; unerheblich ist daher, dass solche Verwertungsverluste auch altersneutral wären. Die subjektive Bestimmung eines Vermögenswertes (hier: eine Eigentumswohnung) zur Altersvorsorge begründet bei [X.] ebenfalls keine (objektive) "Schwierigkeit", die der Entlassung entgegensteht. Dies gilt auch, soweit von einem [X.] verlangt wird, eine im Herkunftsstaat belegene Immobilie - ohne nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] beachtliche Einbußen - zu verwerten und den Erlös im [X.] für eine gleichgerichtete Zwecksetzung (hier: Alterssicherung) einzusetzen. Dass der Kläger erst durch ein Zuwarten mit der Verwertung und einer hierdurch erwarteten weiteren Wertsteigerung eine angemessene Altersversorgung aufbauen könnte, ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt.

cc) Grundsätzlich keine unverhältnismäßigen, auf die Entlassung selbst bezogenen Schwierigkeiten bewirken subjektive Empfindungen, die daraus herrühren können, dass ältere Personen über einen sehr langen Zeitraum eine bestimmte, nunmehr aufzugebende Staatsangehörigkeit innegehabt haben und es für sie besondere Überwindung bedeuten mag, diese Staatsangehörigkeit abzulegen. Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn sich eine biographisch außergewöhnliche Bindung an den Herkunftsstaat in besonderer, objektivierbarer Weise auch nach außen manifestiert hat und diese Bindung mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verloren geht, ohne dass damit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] beachtliche wesentliche Nachteile verbunden sind, bedarf keiner Vertiefung. Hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.

2.2 Der Kläger kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] verlangen, unter Beibehaltung seiner [X.]n Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden.

2.2.1 Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn dem Ausländer bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen.

Diese Regelung schließt aus, vom [X.] zu verlangen, die Einbürgerung in den [X.] durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu "erkaufen". Der Gesetzgeber hat dabei als Nachteile, die bei Erheblichkeit eine Einbürgerung unter Hinnahme von [X.] rechtfertigen, solche wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie - wie aus dem Wort "insbesondere" erkennbar - der Art nach auf solche Einbußen zu beschränken. Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind ([X.], a.a.O. § 12 [X.] Rn. 222). Ausgeschlossen sind lediglich solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken. Dazu zählen auch die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie z.B. die visumfreie Einreise und den [X.] Aufenthalt (s. [X.], a.a.O. § 12 [X.] Rn. 235). Dies schließt die Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen, die notwendig mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit z.B. für die berufliche Tätigkeit verbunden sind, nicht aus.

Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] beachtlicher Nachteile ist der [X.] darlegungs- und materiell beweispflichtig ([X.], Urteil vom 11. Juni 2003 - 2 A 109.99 - [X.] 2003, 352). Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen ([X.], a.a.O. § 12 [X.] Rn. 226).

2.2.2 Nach diesem Maßstab, den auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, entstehen nach den hierzu getroffenen, revisionsrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] "erheblichen Nachteile".

a) Für die Verwertung der in [X.] belegenen Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe jedenfalls nicht hinreichend belegt, dass bei einem Verkauf der Wohnung tatsächlich erhebliche vermögensrechtliche Nachteile entstünden, weil nicht hinreichend sicher sei, dass er die Wohnung deutlich unter Wert veräußern müsse; namentlich handele es sich nicht um einen Notverkauf. Dieser - im Einzelnen ausgeführten - tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht mit (beachtlichen) Verfahrensrügen entgegengetreten. Mangels hierauf bezogener tatsächlicher Feststellungen und Anhaltspunkte gibt der Fall auch keinen Anlass zur vertiefenden Erörterung der Frage, welche wirtschaftlichen Nachteile bei der [X.] auch "erheblich" sind und ob hierbei möglicherweise auch künftige Wertsteigerungen oder eine zeitweilig ungewöhnlich schlechte Marktlage zu berücksichtigen sind.

b) Die vom Kläger vorgetragene Bestimmung der in [X.] belegenen Eigentumswohnung zur Alterssicherung ist für sich allein nicht geeignet, einen (erheblichen) wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteil zu begründen. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es dem Kläger unmöglich oder nicht zuzumuten wäre, den Verkaufserlös in das [X.] zu transferieren und hier für Zwecke seiner Alterssicherung zu verwenden.

c) Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht feststellen können, dass dem Kläger bei Aufgabe der [X.]n Staatsangehörigkeit die Gefahr drohe, seinen Arbeitsplatz als Prokurist einer Außenhandelsfirma zu verlieren, oder dass diese Tätigkeit durch einen Wegfall der Möglichkeit einer visumfreien Einreise nachhaltig erschwert werde. Auch hier hat der Kläger nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Bindung des [X.] an diese tatrichterliche Bewertung des verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalts aufzuheben. Es ist daher auch nicht zu vertiefen, unter welchen Voraussetzungen bei der Gewichtung etwaiger wirtschaftlicher Nachteile die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass dadurch die Einbürgerungsvoraussetzung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]) gefährdet wird oder wegfällt.

d) Die von dem Kläger geltend gemachte besondere Bindung an die [X.] Staatsangehörigkeit bzw. die Schwierigkeit, die eigenen Wurzeln verleugnen zu müssen, sind bereits ihrer Art nach nicht geeignet, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] berücksichtigt zu werden. Es handelt sich um immaterielle Nachteile, die untrennbar mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind und deren Entstehung sowie Gewichtung von der subjektiven Bewertung des [X.]s abhängen. Ob unter außergewöhnlichen Umständen etwas anderes gelten könnte, kann auch hier - wie oben zu 2.1.2 b) cc) - offenbleiben.

2.3 Der Kläger kann seine Einbürgerung unter Hinnahme von [X.] schließlich auch nicht deswegen verlangen, weil von dem Einbürgerungserfordernis der Aufgabe seiner [X.]n Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] abzusehen wäre. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen, unter denen nach § 12 [X.] von den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] abgesehen werden kann, abschließend in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 bis 4 [X.] geregelt sind (so [X.]/[X.]/Maaßen, [X.], 5. Aufl. 2010, § 12 [X.] Rn. 8, 10; [X.], Urteil vom 16. September 1997 - 25 A 1816/96 -) oder § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Generalklausel enthält, die auch dann eingreifen kann, wenn die Voraussetzungen der in Satz 2 geregelten Fallgruppen nicht vorliegen (so [X.], a.a.O. § 12 [X.] Rn. 23 ff.). Denn auch bei Einordnung des § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] als ([X.] sind die Anforderungen an eine hierauf gestützte Ausnahme von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] hoch, weil der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit "besonders schwierige Bedingungen" entgegenstehen müssen.

Derartige Bedingungen sind hier auch auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung nicht gegeben. Gesichtspunkte, die - wie hier - der Art nach von einer der Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 [X.] erfasst werden, im Ergebnis je für sich aber den Verzicht auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] nicht rechtfertigen, können in ihrer Gesamtheit allenfalls in atypischen Sondersituationen ein Absehen von dieser Voraussetzung erlauben. Hierfür ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich.

Meta

5 C 9/10

30.06.2010

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. November 2009, Az: 19 A 1448/07, Urteil

§ 10 Abs 1 S 1 Nr 4 RuStAG, § 12 RuStAG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2010, Az. 5 C 9/10 (REWIS RS 2010, 5280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5280


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 BN 4/12

Bundesverwaltungsgericht, 9 BN 4/12, 02.04.2013.


Az. 5 C 9/10

Bundesverwaltungsgericht, 5 C 9/10, 30.06.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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B 1 K 14.669

4 K 6757/19

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