§ 40c StAG

1Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. 2I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:16

G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.8.2023 I Nr. 217


Alte Fassungen (a.F.) zu § 40c StAG:
Fassung bis Synopse Archiv
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