Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2017, Az. XI ZR 560/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 450

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:181217BXIZR560.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 560/16

vom

18.
Dezember 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 18.
Dezember 2017
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
[X.]
Grüneberg und [X.] sowie
die
Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren im Beschluss
vom 12.
September 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die
zulässig
innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist der §
68 Abs.
1 Satz
3, §
63 Abs.
3 Satz
2 GKG eingelegte
Gegenvorstellung der Beklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 19.
Dezember 2016

XI
ZR
539/15, juris Rn.
1
mwN)
gibt zu einer Herabsetzung des Streitwerts keinen Anlass. Die Festsetzung innerhalb der Wertstufe "bis 470.000

t-sprechung des Senats.
Für den Streitwert maßgeblich ist zunächst der vom Berufungsgericht zuerkannte [X.], mit dem die Kläger die geleisteten Aufhebungs-
und Bearbeitungsentgelte in Höhe von 33.700

Der zu addierende Wert der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, dass der
zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag "durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden" sei, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Kläger infolge des Widerrufs gemäß §
357 Abs.
1 Satz
1 BGB in der bis zum 12.
Juni 2014
geltenden Fassung in 1
2
-
3
-
Verbindung mit §§
346
ff. BGB daneben noch beanspruchen zu können meinen
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.
Januar 2016

XI
ZR
366/15, WM
2016, 454 Rn.
6
ff., vom 4.
März 2016

XI
ZR
39/15, BKR
2016, 204 Rn.
2, vom 25.
Oktober 2016 -
XI
ZR
6/16, WM
2016, 2299 Rn.
5
und vom 10.
Januar 2017

XI
ZB
17/16, juris).
Diese Hauptforderung setzt sich zusätzlich zu den von den Klägern be-anspruchten Aufhebungs-
und Bearbeitungsentgelten aus den vor Widerruf er-brachten Zinszahlungen in Höhe von mehr als 105.000

r-brachten Tilgungsleistungen in Höhe von 326.000

sich ein Streitwert bis 470.000

u-sammenhang oder aufgrund des später erklärten Widerrufs" getilgt haben, kommt es entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten nicht an.

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2016 -
2-21 O 119/15 -

O[X.], Entscheidung vom 21.09.2016 -
17 U 27/16 -

3

Meta

XI ZR 560/16

18.12.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2017, Az. XI ZR 560/16 (REWIS RS 2017, 450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 450

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.