Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.01.2011, Az. VI B 60/10

6. Senat | REWIS RS 2011, 10615

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Gegenstand

Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung - Besetzungsrüge


Leitsatz

1. NV: Trennungsbedingte Umgangskosten sind durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten und stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Dabei kommt der Rechtsfrage, ob dies auch dann gilt, wenn der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil mit-sorgeberechtigt ist, keine grundsätzliche Bedeutung zu .

2. NV: Nicht klärungsbedürftig ist auch, ob trennungsbedingte Umgangsaufwendungen, die während eines Rechtsstreits um das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes entstehen, abziehbar sind. Anders als die Kosten für die Durchsetzung des Umgangsrechts, sind die Kosten für den Umgang mit den Kindern selbst nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig .

Gründe

1

Die Beschwerde des [[X.]] und Beschwerdeführers (Kläger) hat in der Sache keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[[X.]]O--) noch ist eine Entscheidung des [[X.]] ([[X.]]) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [[X.]]O). Darüber hinaus liegt auch kein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [[X.]]O) vor, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts ([[X.]]) beruhen kann.

2

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [[X.]]O) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch [[X.]] ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist ([[X.]]-Beschluss vom 25. August 2006 [[X.]], [[X.]]/NV 2006, 2122). Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des [[X.]], den Äußerungen im Schrifttum sowie den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des [[X.]] für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der [[X.]] bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das [[X.]] getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung, z.B. [[X.]]-Beschluss vom 6. Mai 2004 [[X.]], [[X.]]E 205, 416, [[X.]], 748).

3

a) Wenn der Kläger sinngemäß die Rechtsfrage formuliert, ob Aufwendungen für den Umgang mit einem mehrere hundert Kilometer entfernt lebenden Kleinkind (Fahrtkosten, Kosten für ein Kinderzimmer und einen Kindergartenplatz) jedenfalls dann nicht durch die Regelungen des [X.]s abgegolten werden und damit als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden können, wenn sie einem mit-sorgeberechtigten Elternteil entstehen, ist diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des [[X.]] entschieden und damit nicht klärungsbedürftig.

4

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [[X.]] (z.B. Urteil vom 10. Mai 2007 [[X.]], [[X.]]E 218, 136, [[X.]], 764, und --betreffend die Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden [[X.]] Urteile jeweils vom 27. September 2007 [[X.]], [[X.]]E 219, 119, [[X.]], 287; [[X.]]/06, [[X.]]/NV 2008, 539; [[X.]]/04, [[X.]] und [[X.]]/06; jeweils juris) sind Aufwendungen außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG) berücksichtigt (z.B. [[X.]]-Urteil in [[X.]]E 218, 136, [[X.]], 764). [[X.]] Aufwendungen sind ab 1996 durch die Regelungen des [X.]s (Freibeträge oder Kindergeld, vgl. § 31, § 32 Abs. 6 und [X.] Abschnitt EStG) abgegolten (z.B. [[X.]]-Urteil vom 5. März 2009 [X.]/07, [[X.]]/NV 2009, 1111, m.w.N).

5

bb) Durch die Regelungen des [X.]s sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Kosten eines alleinstehenden Elternteils für [X.] zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten (vgl. hierzu [[X.]]-Urteile vom 29. August 1986 III R 209/82, [[X.]]E 148, 22, [X.] 1987, 167, und vom 12. Juli 1991 [X.], [[X.]]/NV 1992, 172, unter 1. b). Mit Urteil vom 28. März 1996 [X.]/94 ([[X.]]E 180, 551, [X.] 1997, 54) hat der [[X.]] Aufwendungen eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten [X.] für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchsrechts nach § 1634 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. ebenfalls als typische --nicht nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigende-- Kosten der Lebensführung behandelt. Soweit der [X.] des [[X.]] an den Grundsätzen jener Entscheidung auch für nachfolgende Veranlagungszeiträume festgehalten hat (vgl. Urteile vom 27. September 2007 [[X.]]/04 für das [X.], [[X.]] für das [X.], [[X.]] für die [X.] und 2000, [[X.]]/06 für die Jahre 2001 und 2002 bzw. [[X.]]/06 für die Jahre 2000 bis 2002), kann daraus jedoch --entgegen dem Vorbringen des [[X.]]-- nicht gefolgert werden, dass der [[X.]] lediglich für den Fall des geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Elternteils entschieden habe, dass [X.] durch den [X.] abgegolten und damit den typischen Kosten der Lebensführung zugeordnet sind. Denn der [[X.]] begründet seine Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Umgang mit den Kindern nicht außergewöhnlich seien, weil eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich sei. In dieser Kernaussage stellt der [[X.]] danach auch erkennbar nicht darauf ab, ob der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil nicht sorgeberechtigt ist oder mit-sorgeberechtigt. Diese Unterscheidung hat nur im Rahmen der Vorschriften des familienrechtlichen Umgangsrechts in § 1634 [X.] eine Bedeutung. Steuerrechtliche Folgerungen hinsichtlich der durch den Umgang mit den Kindern entstehenden Kosten leitet der [[X.]] jedoch aus den Vorschriften des familienrechtlichen Umgangsrechts gerade nicht ab. Denn im Ergebnis kann sich eine Umgangspflicht des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils nach familienrechtlichen Vorschriften nur hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Zwangsläufigkeit auswirken, nicht aber hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Außergewöhnlichkeit.

6

b) Soweit der Kläger sinngemäß die Rechtsfrage formuliert, ob Aufwendungen für den Umgang mit einem mehrere hundert Kilometer entfernt lebenden Kleinkind (Fahrtkosten, Kosten für ein Kinderzimmer und einen Kindergartenplatz) jedenfalls dann nicht durch die Regelungen des [X.]s abgegolten werden und damit als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abgezogen werden können, wenn sie einem mit-sorgeberechtigten Elternteil während eines Rechtstreits um das Aufenthaltsbestimmungsrecht entstehen und dazu dienen, einer faktischen Präjudizierung des [X.] entgegenzuwirken, ist auch diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des [[X.]] entschieden und damit nicht klärungsbedürftig.

7

aa) Prozesskosten sind nach der Rechtsprechung des [[X.]] in der Regel nicht zwangsläufig, es sei denn, der Rechtsstreit berührt einen existentiell wichtigen Bereich des Steuerpflichtigen (Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, [[X.]]E 181, 12, [X.] 1996, 596, m.w.[X.]; vom 4. Dezember 2001 [X.]/00, [[X.]]E 198, 94, [X.] 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, [[X.]]E 206, 16, [[X.]], 726; vom 27. August 2008 III R 50/06, [[X.]]/NV 2009, 553). Das Recht auf Umgang mit den eigenen Kindern hat der [[X.]] als einen solchen Bereich angesehen und deshalb bei einer grundlosen --nach altem Recht möglichen-- Verweigerung des Umgangsrechts durch die sorgeberechtigte Mutter angenommen, dass die Kosten des [X.] für einen Prozess zur Durchsetzung des Umgangs mit seinen Kindern aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig seien (Urteil in [[X.]]E 198, 94, [X.] 2002, 382). Der [[X.]] hat in dieser Entscheidung die Aufwendungen für den Familienrechtsstreit auch als außergewöhnlich beurteilt, weil das die Aufwendungen auslösende Ereignis --die Verweigerung des Umgangs mit den [X.] nur wenige Steuerpflichtige betreffe und somit nicht durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten sei.

8

bb) Aus der Zuordnung des Umgangsrechts zum "Kernbereich menschlichen Lebens" kann jedoch nach der Rechtsprechung des [[X.]] nicht geschlossen werden, dass die für den Umgang mit den Kindern entstehenden Aufwendungen --anders als die Kosten für die Durchsetzung des [X.] außergewöhnlich sind (Urteil vom 27. September 2007 [[X.]]/04, juris). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich an. Damit ist --entgegen der Auffassung des [[X.]]-- durch die Rechtsprechung des [[X.]] jedenfalls geklärt, dass die Umgangskosten selbst nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die streitigen Umgangskosten letztlich ihre Ursache in der räumlichen Trennung zwischen dem Kläger und seinem Kind haben und derartige typische Kosten der Lebensführung nicht über den "Umweg" eines Familienrechtsstreits zu außergewöhnlichen Aufwendungen führen können.

9

c) Weiter hat der Kläger nicht vorgetragen, warum eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage geboten ist. Er hat auch nicht dargelegt, inwieweit gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der [[X.]] bislang noch nicht auseinandergesetzt hat.

2. a) Zur schlüssigen Darlegung einer [X.] i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [[X.]]O gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des [[X.]] einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Für eine schlüssige [X.] ist überdies weiterhin auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt ([[X.]]-Beschluss vom 17. Januar 2006 [X.]/05, [[X.]]/NV 2006, 799, unter 2.a und b, m.w.[X.]). Die Ausführungen des [[X.]] lassen einen derartigen Vortrag nicht in erforderlichem Umfang erkennen. Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit dem [[X.]]-Urteil vom 27. September 2007 [[X.]]/04. Entgegen den Ausführungen des [[X.]] unterscheidet die Rechtsprechung des [[X.]] zwischen den Kosten für die Durchsetzung des Umgangsrechts selbst und den Aufwendungen für den Umgang mit den Kindern. Eine Divergenz der Entscheidung des [[X.]] zur Rechtsprechung des [[X.]] ist daher nicht erkennbar.

b) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [[X.]]O) ist eine Entscheidung des [[X.]] --außer in Fällen der [X.] dann geboten, wenn ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht, weil das [[X.]] revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat, der insoweit unterlaufene Fehler von Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das [[X.]] objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. [[X.]]-Beschluss vom 5. Juli 2005 [X.]/04, [[X.]]/NV 2005, 2025; vgl. auch Lange in [X.]/ [X.]/[X.], § 115 [[X.]]O Rz 200 ff.; [X.] in Tipke/[[X.]], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 [[X.]]O Rz 63 ff. und 75 ff.; jeweils m.w.[X.]). Dies ist im Streitfall aus den oben dargelegten Gründen nicht gegeben.

3. Einen Verfahrensfehler, auf dem das angefochtene Urteil des [[X.]] beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [[X.]]O), in Form einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, § 119 Nr. 1 [[X.]]O) hat der Kläger nicht schlüssig dargetan.

Nach § 6 Abs. 1 [[X.]]O kann der Rechtsstreit einem Senatsmitglied als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden. Hiervon hat das [[X.]] Gebrauch gemacht. Dieser Beschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 [[X.]]O unanfechtbar und kann regelmäßig auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden (vgl. § 124 Abs. 2 [[X.]]O; [[X.]]-Beschluss vom 21. Oktober 1999 [X.], [[X.]]E 190, 47, [X.] 2000, 88). Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 [[X.]]O für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als "greifbar gesetzeswidrig" erweist. Dies ist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. [[X.]]-Beschlüsse vom 28. Januar 2003 [X.]/02, [[X.]]/NV 2003, 926; vom 21. Dezember 2004 [X.]/04, [[X.]]/NV 2005, 897; vom 10. März 2005 [X.], [[X.]]/NV 2005, 1089).

Dass derartige Umstände vorliegen würden, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der bloße Vortrag, im Streitfall liege sowohl ein Fall der Divergenz als auch der Rechtsgrundsätzlichkeit vor, verdeutlicht nicht, dass die Übertragung auf den Einzelrichter offensichtlich gesetzwidrig bzw. willkürlich gewesen wäre.

4. Soweit der Kläger im weiteren Vorbringen die Entscheidung des [[X.]], die sich ausdrücklich auf die einschlägige Rechtsprechung des [[X.]] stützt, als rechtsfehlerhaft angreift, verkennt der Kläger den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer Revision (vgl. hierzu z.B. [[X.]]-Beschlüsse vom 15. November 2006 XI B 18/06, [[X.]]/NV 2007, 475; vom 29. Juni 2005 [X.]/04, [[X.]]/NV 2005, 1801; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 27, m.w.[X.]). Mit dem bloßen Einwand, das [[X.]] habe fehlerhaft entschieden, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. [[X.]]-Beschlüsse vom 2. Juli 2007 [X.], [[X.]]/NV 2007, 1914; vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, [[X.]]/NV 2003, 1212).

Meta

VI B 60/10

11.01.2011

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. März 2010, Az: 15 K 440/09, Urteil

§ 33 EStG 2002, § 6 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.01.2011, Az. VI B 60/10 (REWIS RS 2011, 10615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10615

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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