Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2000, Az. X ZR 94/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1068

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] Verkündet am:26. September [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]: [X.] § 276 Fba)Ein Wirtschaftsprüfer, der es im Rahmen eines Kapitalanlagemodells übernimmt,die Einzahlungen der Anleger und die Mittelverwendung regelmäßig zu überprü-fen, diese Kontrolle tatsächlich jedoch nicht in dem den Anlegern versprochenenUmfang durchführt, in seinen Prüftestaten aber gleichwohl die Ordnungsge-mäßheit des Geldflusses und der Mittelverwendung bestätigt, haftet späteren An-legern auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn diese imVertrauen auf die Richtigkeit früherer Testate Geldanlagen getätigt haben und [X.] damit rechnen mußte.b)Ein Wirtschaftsprüfer kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, er seivom Veranstalter des [X.] nur mit der Kontrolle der Konten [X.] worden; vielmehr muß er, wenn er Unzulänglichkeiten im Geschäftsbe-trieb des [X.] und Abweichungen zwischen den Angaben [X.] und dem Gegenstand seines [X.] feststellt, geeigneteMaßnahmen ergreifen, um den von ihm mitgeschaffenen Vertrauenstatbestand zubeseitigen.[X.], [X.]eil vom 26. September 2000 - [X.] - [X.] -LG Hannover- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. Juni 2000 durch [X.], die [X.], Scharen, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] zu 2 wird das am 26. März 1998verkündete [X.]eil des 11. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger beteiligten sich in den Jahren 1994 und 1995 mit [X.]n in unterschiedlicher Höhe an einem Kapitalanlagemodell, bei dem [X.] Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts angebotenwurden. Gegenstand der Gesellschaften sollte die Kapitalanlage [X.] -Handel sein. Die in einem Kalendermonat beigetretenen Anlegerbildeten jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die für die Dauer von24 Monaten errichtet [X.] -Das Anlagesystem wurde von der [X.] von 1989 bis 1995betrieben, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der im [X.] nicht mehr beteiligte [X.] zu 1 war. In [X.], mit denensie für ihr Kapitalanlagemodell warb, wird der nach Einzahlung der [X.] stattfindende Geldfluß so dargestellt, daß die Anlagebeträge zu 100 % [X.] an Broker fließen, denen die Anlage der Gelder obliegt.Weiter wird neben den hohen Renditeerwartungen hervorgehoben, daß einbesonderes Kapitalsicherungssystem bestehe. Danach sollten die Einzahlun-gen auf ein Treuhandkonto gehen. Treuhänder war ein Rechtsanwalt und No-tar. Nach den jeweils mit den einzelnen Gesellschaften bürgerlichen Rechts,vertreten durch die [X.], abgeschlossenen Treuhandverträgen ge-hörte es zu seinen Aufgaben, die von den Kapitalanlegern gezeichneten [X.] entgegenzunehmen und den Zahlungsverkehr der [X.]. Die [X.] schloß darüber hinaus mit den jeweiligen Ge-sellschaften einen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag ab, durch densie von den Gesellschaften mit der Geschäftsführung und Verwaltung des [X.] beauftragt wurde. Der zwischen dem Treuhänder undden Gesellschaften geschlossene [X.] enthielt in § 1 Nr. 5 die fol-gende [X.] Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der [X.] sowie der Beteiligungen wird von einem unab-hängigen Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft halbjährlich durchgeführt. Die Wahl dieses [X.] bzw. dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft obliegt [X.]. Den Auftrag zur Prüfung erteilt die Verwaltungsge-sellschaft im Namen sämtlicher [X.][X.] und auf [X.] [X.] 5 -Die auf dieser vertraglichen Regelung beruhenden Prüfaufträge erteilteder Geschäftsführer der [X.] dem [X.] zu 2 (nachfolgend: [X.]), einem Wirtschaftsprüfer, wobei die [X.] die Kosten hierfürübernahm. Der [X.] erstellte unter Bezugnahme auf § 1 Nr. 5 des [X.] in regelmäßigen Abständen im Zeitraum von April 1990 bis Fe-bruar 1995 Prüfberichte. Die Prüfberichte enden jeweils mit dem folgendengleichlautenden Bestätigungsvermerk:"Schlußbemerkung und Bestätigungsvermerk über die Prüfungdes Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder [X.] des [X.].Entsprechend dem Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertragobliegt der [X.] lediglich die Geschäftsführung und [X.] des Gesellschaftsvermögens der von den [X.] gebildeten [X.]. Die finanzielle Abwicklungist von der verwaltenden Tätigkeit dadurch klar getrennt, daßgem. [X.] der Mittelverwendungstreuhänder die vonden Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegennimmt unddie Abwicklung des Zahlungsverkehrs übernimmt. Sämtliche Ein-und Auszahlungen, die die Kapitalanleger betreffen, erfolgen über[X.] des Notars [X.] [X.], [X.], in seiner [X.].Meine Prüfung für den Zeitraum vom ... ergab, daß der Zahlungs-verkehr über die [X.] entsprechend dem [X.] abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsge-mäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen [X.]. Die [X.] hat weder Gelder der [X.] 6 -entgegengenommen noch direkt darüber verfügt. Die Einzahlun-gen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile wurden [X.] über eine EDV-Anlage in [X.] Listen, unterteilt nach den einzelnen Gesellschaften,erfaßt. Außerdem wurde der gesamte Zahlungsverkehr im Wegeeiner doppelten Buchführung ([X.]) erfaßt. [X.], die gegen die Vollständigkeit der ausgewiesenen [X.] sprechen, wurden nicht getroffen.Zusammenfassend stelle ich fest, daß die finanzielle Abwicklung([X.] und Mittelverwendung) entsprechend dem [X.] ordnungsgemäß erfolgte."Die Prüfberichte versah der [X.] mit seinem [X.] seiner Unterschrift.Die von den Anlegern eingehenden Geldbeträge wurden von dem Treu-händer [X.] auf ein Konto des Rechtsanwalts [X.]aus [X.]überwiesen. [X.] fungierte als Treuhänder der [X.](nachfolgend: [X.]), die ihren Sitzauf den [X.]hatte. Zusätzlich wurde im Jahre 1994 eine weitere [X.] eingeschaltet. [X.]überwies die von [X.] er-haltenen Beträge auf Konten, die die [X.] angegeben hatte. Der weitere Ver-bleib der Gelder ist ungeklärt. Im Jahre 1995 brach das gesamte Kapitalanla-gesystem zusammen.Mit der Klage verlangen die Kläger von dem [X.] [X.] die Rückzahlung der von ihnen angelegten Gelder abzüglich [X.] 7 -Die Kläger haben vorgetragen, die ihnen vorgelegten Prospektunterla-gen seien unrichtig. Der [X.] hafte hierfür als [X.].Zudem habe der [X.] die sich aus seinem Prüfauftrag ergebende Ver-pflichtung zur umfassenden und richtigen Prüfung gegenüber den [X.] schuldhaft verletzt, weil er in den Testaten unrichtig die ordnungs- undvertragsgemäße Mittelverwendung testiert habe. Die Vermittler der[X.] hätten mit den vom [X.] erstellten Bestätigungsvermer-ken bei den Kunden geworben; auch ihnen seien diese vorgelegt worden.Der [X.] ist dem entgegengetreten. Er hafte nicht aus [X.], da er auf die Gestaltung der Prospekte keinen maßgeblichen Einfluß ge-nommen habe. Er schulde auch nicht Schadensersatz wegen fehlerhafter Prüf-berichte. Er habe entsprechend der ihm von der [X.] erteilten [X.] nur bestätigt, daß der Geschäftsablauf ordnungsgemäß erfolgt sei. DiePrüfberichte seien ausdrücklich nur für die Akten der Vertriebsbeauftragtengedacht gewesen.Das [X.] hat den vormaligen [X.] zu 1 antragsgemäß zurZahlung verurteilt, die Klage gegen den [X.] hingegen abgewiesen. [X.] Berufung der Kläger hat das [X.] das landgerichtliche [X.] und der Klage gegen den [X.] - abgesehen von geringfügi-gen Kürzungen bei der Schadenshöhe - im wesentlichen stattgegeben. Mit [X.] Revision begehrt der [X.] die Wiederherstellung des [X.]. Die Kläger bitten um Zurückweisung der [X.] 8 -Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur [X.] angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an [X.].[X.] 1. Das Berufungsgericht hat den Klägern Schadensersatz aus [X.] zugesprochen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Zwischen [X.] und den jeweiligen Anlegern der [X.] [X.] als Gesellschaftern sei ein Vertrag über "die Prüfung [X.], der Mittelverwendung, der Gewinnauszahlungen sowie [X.]" mit dem in § 1 Nr. 5 des [X.] genannten Umfangzustande gekommen. Der [X.] sei durch die [X.] als [X.] im Namen sämtlicher "[X.][X.]" beauftragt worden. [X.] ergebe sich zudem aus dem Vortrag des [X.], wonach erjeweils von der [X.] beauftragt worden sei, gemäß § 1 Abs. 5 des[X.] zu prüfen. Hierfür habe er auch in seinen Bestätigungsver-merken über die Prüfung des Zahlungsverkehrs beim [X.] Bezug genommen.2. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist unter [X.] nicht zu beanstanden.a) Vor allem spricht der Umstand, daß nicht die Kläger, sondern die[X.] das Entgelt für die Prüfberichte gezahlt haben, nicht gegen dieAnnahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein [X.] zustande gekommen. Die Bezahlung der Prüfungstätigkeit [X.] durch die [X.] steht der Entgeltlichkeit des [X.] -nicht entgegen. Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sichder Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes für den Bestellerim Austausch gegen die Leistung einer Vergütung verpflichtet (§ 631 BGB); [X.] ein Entgelt als Gegenleistung für den [X.] geschuldet. Nicht [X.] ist dabei, daß die Vergütung von dem Empfänger der [X.] gezahlt wird (vgl. § 267 BGB). Denn der Unternehmer ist regelmäßig [X.] der Zahlung der Vergütung interessiert, nicht aber daran, ob sein Vertrags-partner das Entgelt entrichtet oder ein [X.]) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, es fehle an einerVereinbarung dahin, daß die [X.] die dem [X.] geschuldeteVergütung für die [X.] gezahlt habe.Nach § 7 des jeweiligen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrageshatte sich die [X.] gegenüber den bestehenden [X.] und damit auch gegenüber den Klägern als Gesellschaf-tern verpflichtet, von dem Gewinnanteil die Kosten des Wirtschaftsprüfers zubezahlen. Gemäß § 1 Nr. 5 des [X.], der den Verträgen mit [X.] zugrunde lag, erteilte die [X.] den Auftrag zur Prüfung imNamen sämtlicher Gesellschaften bürgerlichen Rechts und auf ihre Rechnung.Daraus ergibt sich unmittelbar, daß der [X.] geschlossen werden sollte, die er-brachten Leistungen jedoch von der [X.] bezahlt werden sollten.c) Zu Unrecht vermißt die Revision Vortrag der Kläger, daß zwischen ih-nen und dem [X.] ein entgeltlicher Werkvertrag hinsichtlich der [X.] und der Geldmittelverwendung zustande gekommen sei.Zwar ist der Revision insoweit zuzugeben, daß sich der klägerische Vortrag inerster Linie an anderen Anspruchsgrundlagen wie etwa der [X.] -orientiert hat. Gleichwohl reicht das klägerische Vorbringen in der Berufungsin-stanz in Verbindung mit den vorgelegten Vertragsunterlagen, insbesonderedem [X.], aber aus, um jedenfalls auch einen Werkvertrag zwi-schen den Parteien annehmen zu können. Danach hatte der [X.] beiDurchführung der Prüfaufträge die Interessen der Kläger wahrzunehmen und inihrem Interesse auch die ordnungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen.Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht entscheidend, daß die vondem [X.] gefertigten [X.] auf den [X.] ab März 1994 ausdrücklich auf die Regelung in § 1 Nr. 5 des [X.] Bezug nehmen. Aus dieser vom [X.] selbst erwähnten vertrag-lichen Regelung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß der [X.] Namen der jeweiligen Gesellschaften erteilt wurde und die [X.]als rechtsgeschäftliche Vertreterin der Gesellschaften bürgerlichen Rechts [X.] auch der Gesellschafter handelte.I[X.] 1. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der [X.] [X.] mangelhaft durchgeführt und außerdem Hinweis- und [X.] gegenüber seinen Auftraggebern verletzt.Der [X.] sei verpflichtet gewesen, neben dem [X.], den [X.] und den Beteiligungen auch die Mittelverwendung zu über-prüfen. Bei der Mittelverwendung habe es sich nur um den Weiterfluß des [X.] vom Anderkonto des Treuhänders [X.] handeln können. Nach dem [X.] bekannten jeweiligen Prospekt habe das Anlagekapital zu 100 %von dem Einzahlungskonto an die Broker überwiesen werden sollen; es sei [X.] vermittelt worden, daß die [X.] selbst die Verbindung mitden Brokern herstelle und halte und nicht nur das Kapital einsammle. Der [X.] habe deshalb in seinen Prüfberichten darauf hinweisen müssen, daß- 11 -das Anlagekapital im Widerspruch zu dem Inhalt der Prospekte nicht direkt [X.] zugeleitet worden sei, sondern an Rechtsanwalt [X.]in N. , der [X.] für die [X.] fungiert und das Kapital an diese ausgekehrt habe.Der [X.] habe auch gewußt, daß diese an Rechtsanwalt [X.]ausgekehr-ten Beträge mit anderen [X.] "vermischt" worden seien, was nicht imEinklang mit dem Prospekt gestanden habe, wonach "die einzelnen [X.] [X.] der [X.] die alleinigen wirtschaftlichen Inhaber der [X.] geführten Konten" hätten sein sollen. Der [X.] habe auchdurch verschiedene Berichte über dieses System alarmiert sein müssen. [X.] in seinen Prüfberichten darauf hinweisen müssen, daß der Kapitalflußnicht den Zusagen in den [X.] entsprochen habe. Er habe in den Prüf-berichten deutlich machen müssen, daß schon bei der [X.] nicht 100 % [X.] zur Überweisung an Broker verblieben seien. Ihm seibekannt gewesen, daß die [X.] erhebliche Beträge an den Geschäftsführer der[X.] überwiesen habe und auch eine Provision für sich einbehaltenhabe. Gleichwohl habe sich der [X.] nur darauf beschränkt, in seinenPrüfberichten darzustellen, ob der Treuhänder [X.] die eingegangenen Gel-der ordnungsgemäß verbucht und nichts an die [X.] ausgekehrthabe. Damit habe er seine Prüfaufträge mangelhaft ausgeführt. Diesen Mangelhabe er zu vertreten, weil er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation die ab-weichende Handhabung zu Lasten der Anleger ohne weiteres habe [X.].Der [X.] habe weiterhin seine Hinweis- und Aufklärungspflichtenaus Vertrag verletzt. Er habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daß die inden [X.] suggerierte Sicherheit der Geldanlage tatsächlich nicht [X.] habe. Eine Kontrolle durch die [X.] über die Art der Anlagesei für den [X.] erkennbar schon deshalb nicht möglich gewesen, weil- 12 -die Einlagen nicht direkt an die Broker geflossen seien, sondern an die [X.].Ob und wie diese das Kapital angelegt habe, sei weder erkennbar noch kon-trollierbar gewesen.2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte der [X.] aufgrundder mit den Klägern geschlossenen Prüfverträge den [X.], die Mittelver-wendung, die Gewinnauszahlungen und die Beteiligungen bei dem [X.] entsprechend den Regelungen des [X.] zu über-prüfen und deren Ordnungsgemäßheit in einem Prüfbericht zu bestätigen. [X.] Auffassung des Berufungsgerichts zugrundeliegende Auslegung [X.] der Parteien ist in der Revisionsinstanz nur begrenzt zu über-prüfen ([X.]Z 65, 107, 110). Die revisionsrechtliche Kontrolle erstreckt sichinsoweit nur darauf, ob dem Tatrichter bei seiner Auslegung Rechtsfehler [X.] sind, insbesondere ob seine Würdigung gesetzliche oder allgemeinanerkannte Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), die Denkgesetze oder all-gemeine Erfahrungssätze verletzt, oder ob seine Auslegung auf [X.] beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften [X.] außer acht gelassen hat (st. Rspr. u.a. [X.].[X.]. [X.], NJW 1992, 1967, 1968 ff.; [X.], [X.]. v. 10.7.1998- V ZR 360/96, [X.], 3268). Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.b) Die Revision meint, maßgebend für die den [X.] bei der Prüfungtreffenden Pflichten könne nur sein, womit der [X.] beauftragt worden sei,nicht aber womit er nach Auffassung des Berufungsgerichts habe beauftragtwerden müssen. Nach seinem unter Beweis gestellten Vortrag sei der [X.]im April 1990 von der [X.] damit beauftragt worden, die Aus- [X.] auf dem Treuhandkonto zu überprüfen. Seine Prüfung habe [X.] 13 -chend § 1 Nr. 4 c des [X.] mit der Überweisung der [X.] auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts [X.]geendet. Es sei [X.] (§ 286 ZPO), von einem solchen Inhalt des dem [X.]erteilten Auftrages auszugehen, wie ihn das Berufungsgericht dem [X.]. Zudem habe das Berufungsgericht den angebotenen Beweis erhebenmüssen.Die Revision bezieht sich insoweit auf einen Vertrag, der nicht zwischenden Parteien abgeschlossen worden ist und deshalb für die [X.] [X.] gegenüber den Klägern nicht maßgebend sein kann. Die Klägerhaben sich unstreitig erst ab 1. Juni 1994 an dem Anlagesystem der[X.] beteiligt.Hiervon abgesehen fehlen für den von der Revision behaupteten einge-schränkten Prüfungsumfang zureichende Anhaltspunkte. Daß der Inhalt [X.] von April 1990 den mit den Klägern geschlossenen Prüfverträgenentsprach, hat der [X.] nicht behauptet. Er hat auch nicht hinreichendsubstantiiert dargelegt, daß der in § 1 Nr. 5 des [X.] inhaltlichfixierte Prüfauftrag von den Parteien [X.] beschränkt worden sei.Der [X.] ist ausweislich seiner Testate, die auf § 1 Nr. 5 des [X.] ausdrücklich Bezug nehmen, selbst von Prüfpflichten in dem [X.], die das Berufungsgericht seinen Erwägungen zugrunde [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision war daher das [X.] eines schlüssigen Vortrages des [X.] nicht verpflichtet, den an-gebotenen Beweisen nachzugehen.c) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das [X.] habe verkannt, daß sich die Kläger nach den [X.] (§ 166 BGB) das Handeln der [X.] bei der Erteilung der- 14 -Prüfaufträge zurechnen lassen müßten. Sie könnten den [X.] nicht ineine vertragliche Haftung hineinzwingen, in die er durch die GmbH nicht ge-bracht worden sei, weil sie nur beschränkte Aufträge erteilt habe. Deshalbkomme es nur auf das Verhalten der GmbH an. Habe diese die Prüfberichte alsvertragsgemäße Leistung des [X.] entgegengenommen, müßten sich [X.] die Kläger zurechnen lassen. Es sei deshalb fehlerhaft, wenn das [X.] fordere, der [X.] habe darauf hinweisen müssen, daß [X.] nicht direkt an die Broker, sondern an Rechtsanwalt [X.]gezahltworden seien. [X.] sei auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß [X.] durch verschiedene Berichte habe alarmiert sein müssen.Soweit die Revision damit in Abrede stellt, daß dem [X.] Prüfauf-träge mit dem vom Berufungsgericht festgestellten umfassenden Inhalt erteiltworden sind, führt sie eine zulässige Rüge nicht aus. Soweit sie meint, eineInformation der [X.] als Vertreterin der Kläger über die Ordnungs-gemäßheit der Mittelverwendung sei als vertragsgemäße Leistung anzusehenund ausreichend, verkennt die Revision die Bedeutung der [X.] in dem von der [X.] betriebenen Kapitalanlagesystem. DiePrüfberichte und Informationen des [X.] über die Ordnungsgemäßheitder Einzahlungen und der Mittelverwendung waren gerade für die Anleger vonbesonderer Bedeutung, weil sie sich im Vertrauen auf das in den [X.]herausgestellte Kapitalsicherungssystem zur Anlage bei der [X.]entschlossen hatten. Um ihr Risiko einschätzen zu können, waren sie daraufangewiesen, von dem [X.] über Abweichungen zwischen dem aufgrunddes Prospektes und dem Inhalt des [X.] vereinbarten [X.] und der tatsächlichen Handhabung unterrichtet zu werden. [X.] mußte der [X.] demnach genügen. Eine Informationdes Geschäftsführers der [X.] reichte hierzu nicht aus. Dieser- 15 -kannte zudem die Vertragsabweichungen und profitierte von ihnen; eine Ände-rung der zu beanstandenden Praxis im Interesse der Anleger war daher vondiesem nicht zu erwarten.II[X.] 1. Das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzungen des [X.]als Ursache des den Klägern mit ihren Geldanlagen entstandenen Schadensangesehen. Es hat die Kausalität damit begründet, daß im Prospekt der[X.] mit der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben [X.], was auch der [X.] gewußt habe. Er habe gewußt, daß Interessenten,die den Prospekt gelesen hätten, unter anderem auf diese Prüfung vertrauthätten. Auch habe er damit rechnen müssen, daß seine Prüfergebnisse für [X.] eingesetzt würden. Hätte er deutlich gemacht, daß die Anla-gegelder nicht direkt an Broker ausgezahlt würden, sondern an einen weiteren"Treuhänder" einer sogenannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, hättendie Anleger erkannt, daß die Angaben im Prospekt unzutreffend gewesen [X.]. Sie hätten sodann nicht auf die Sicherheit ihrer Anlage vertraut und [X.] ihr Geld nicht über die [X.] angelegt. Die Kläger hätten beientsprechenden Hinweisen des [X.] auch erkannt, daß aufgrund der [X.] Rendite eine 91 %ige Kapitalsicherheit gar nicht habe bestehenkönnen. [X.] die Kläger ihre Einlagen nicht an den Treuhänder [X.] ge-zahlt, wären diese nicht verlorengegangen.Auch der Schaden derjenigen Kläger, die ihr Kapital erst 1995 über die[X.] angelegt hätten, sei auf Verletzung der Pflichten des [X.]zurückzuführen, obwohl insoweit kein Vertrag mit dem [X.] zustande [X.] sei. Die Klägerin zu 2 habe im März 1995 nochmals 5.500,-- [X.], weil sie aufgrund der Prüfaufträge an den [X.] aus dem [X.]) darauf habe vertrauen können, daß der [X.] seiner Prüfpflicht- 16 -ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dasselbe gelte für die Klägerin zu 3 undden Kläger zu 5, die ebenfalls im Vertrauen auf die pflichtgemäße Tätigkeit [X.] noch am 4. Januar 1995 und am 18. März 1995 ihr Anlagekapital"aufgestockt" hätten.2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Schaden der Klägerbereits dadurch entstanden ist, daß sie sich an dem Anlagesystem der Firma[X.] beteiligt und entsprechende Geldbeträge eingezahlt haben.Eine Ersatzpflicht des [X.] aus dem mit ihm geschlossenen Werkvertragkann ein solcher Schaden jedoch nur dann auslösen, wenn er durch vorange-gangene Verletzungen der Vertragspflichten des [X.] verursacht war.Dies läßt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.Ein Prüfungsauftrag der Kläger über die Verwendung ihrer Mittel konnte [X.] erst nach der Anlageentscheidung der Kläger erteilt werden; [X.] der eingezahlten Geldbeträge konnte naturgemäß erst nach de-ren Einzahlung und Weiterleitung - mithin erst nach Eintritt des Schadens - ge-prüft und beanstandet werden.b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann insoweit auchnicht darauf abgestellt werden, daß in den beim Abschluß des Gesellschafts-und des [X.] den Anlegern vorgelegten [X.] mit der Tä-tigkeit eines Wirtschafsprüfers geworben wurde. Da der [X.] nicht [X.] der Prospektverantwortlichen zählt, wie das Berufungsgericht mit [X.] hat, kann dies allein eine vertragliche Haftung des [X.] [X.] 17 -c) Die angefochtene Entscheidung beruht daher auf [X.] undkann mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Die Frage, ob [X.] Ersatzpflicht des [X.] daraus ableiten läßt, daß die Kläger auf [X.] der für frühere Anleger erteilten Testate des [X.] vertrauendurften, ist in anderem Zusammenhang (siehe unten bei [X.]) noch zu erörtern.[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auf der Grundla-ge der bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen im [X.] richtig dar (§ 563 ZPO).1. Das Berufungsgericht hat mit Recht Schadensersatzansprüche [X.] gegen den [X.] aus Prospekthaftung verneint.Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.],[X.]. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, [X.], 901, 90; [X.]Z 115, 213, 218; [X.]. 1.12.1994 - [X.], NJW 1995, 1025) unterliegen der [X.] oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt die [X.] Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesonderedie das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesell-schaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben [X.] besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen.Insoweit ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweiseentgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, daß diejeweiligen Personen und ihr Einfluß im Prospekt offenbart werden oder [X.] sonst bekannt geworden sind (vgl. [X.]Z 79, 337, 341, 342). Darüberhinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrerbesonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrerFachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach [X.] Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen [X.] 18 -stand geschaffen haben ([X.] aaO; [X.], [X.]. v. 14.4.1996 - II ZR 123/85,[X.], 904, 906; [X.]Z 77, 172, 176 - [X.] diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung des [X.]nicht in Betracht. Der [X.] hatte keine Funktionen innerhalb der[X.]. Er gehörte unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der für [X.] des Prospekts verantwortlich war. Eine Haftung aus Garantenstellungscheidet aus, weil der [X.] im Prospekt der [X.] weder [X.] vertrauensbildende Erklärungen abgegeben hat noch eineMitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervor-getreten ist.2. Allerdings könnte eine Schadenshaftung des [X.] aus [X.] bei Vertragsschluß in Betracht kommen, wenn die [X.]und deren Vertreter den Klägern gegenüber - wie diese behaupten - vor Zeich-nung der Anteile unter Hinweis auf die Prospekte mit den unrichtigen Prüfte-staten des [X.] geworben haben und wenn der [X.] damit rechneteoder rechnen mußte, daß die [X.] und deren Vertreter seine Te-state zur Anwerbung von Kapitalanlegern einsetzten. Sollte sich dies erweisen,hätte der [X.] durch pflichtwidrige Duldung des Gebrauchs seiner mit [X.] des Prospekts nicht übereinstimmende Prüfberichte durch die[X.] einen Vertrauenstatbestand geschaffen oder aufrechterhalten,der seine Schadensersatzpflicht wegen schuldhafter Verletzung vorvertragli-cher Aufklärungspflichten bereits vor Abschluß der konkreten [X.]) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, daßdie berufliche Stellung bedeutsam dafür sein kann, ob eine Person auch [X.], zu denen sie keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen un-- 19 -terhält, nach den Grundsätzen der vertraglichen oder [X.] einzustehen hat ([X.]Z 74, 103, 108 ff.; [X.], [X.]. v. 8.12.1994- III ZR 175/93, [X.]R BGB vor § 1 Verschulden bei Vertragsschluß, Vertreter-haftung 15). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat aner-kannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellung-nahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, öffentlich be-stellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit [X.] gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber vondem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht ([X.]Z 127, 378, 380 f.).Personen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichenStellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, wieetwa Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, können, wie oben ausgeführt, [X.] schadensersatzpflichtig sein, sofern sie durch ihr nachaußen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen [X.] schaffen ([X.], [X.]. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, NJW-RR 1992, 879,883).Dieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde,daß für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten [X.] einstehen muß, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihmauch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluß der Kapitalan-leger Einfluß genommen hat. Gleiche Grundsätze müssen für Wirtschaftsprüfergelten, die nicht zu den Prospektverantwortlichen zählen, aber gleichwohl [X.] einnehmen, indem sie sich in ein Kapitalanlagesystem [X.] einbinden lassen und aufgrund des ihnen entgegengebrachtenVertrauens Einfluß auf die Anlageentscheidung der [X.] neh-men.- 20 -Wirtschaftsprüfer genießen aufgrund ihrer staatlich anerkannten Sach-kunde in wirtschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen.Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwie-gen und eigenverantwortlich auszuüben und sich insbesondere bei der Erstat-tung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten(§ 43 [X.]). Er ist verpflichtet, seine Prüfberichte diesen Anforderungen ent-sprechend anzufertigen und in diesen enthaltene Aussagen auf ihre Wahr-heitsgemäßheit zu überprüfen. Bei der Erstellung solcher Testate hat er [X.] der Vollständigkeit und Klarheit zu genügen ([X.], Festschrift fürK. [X.], 1986, [X.], 364 ff.). Ist der Wirtschaftsprüfer nach dem dem [X.] vorgelegten Prospekt in das Kapitalanlagesystem so [X.], daß das Kapitalsicherungssystem von der Vollständigkeit und Richtig-keit der Prüfungen des Wirtschaftsprüfers abhängt, so wird hierdurch der [X.] besonderer Zuverlässigkeit des Systems geschaffen und für die Anlage-interessenten eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewährfür die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt über die Kapitalanlage gemach-ten Angaben gegeben (vgl. dazu Nirk, Festschrift für [X.], 1978, S. 267,283).b) Einen solchen zusätzlichen Vertrauenstatbestand könnte der [X.] als Wirtschaftsprüfer dadurch geschaffen haben, daß er in Kenntnis [X.] des Werbeprospektes und des [X.] für die[X.] Prüftestate erstellte, in denen er mit Bezug auf seine Prüfun-gen des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder bestätigte, daßder Zahlungsverkehr über die Anderkonten entsprechend dem [X.] abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhandder Kontoauszüge und Belege nachgewiesen worden seien, die[X.] weder Gelder der Kapitalanleger entgegengenommen noch- 21 -direkt darüber verfügt habe, daß die Einzahlungen der Kapitalanleger und de-ren Renditeanteile vom Mittelverwendungstreuhänder in entsprechenden [X.] erfaßt worden seien und daß die finanzielle Abwicklung ([X.] undMittelverwendung) entsprechend dem [X.] ordnungsgemäß erfolgtsei. Dieser Inhalt der Prüftestate konnte von [X.] in Verbin-dung mit den Angaben in dem Werbeprospekt über die spezielle Kapitalsiche-rung als Vorzug des von der [X.] angebotenen [X.] verstanden werden, die Kapitalanlage sei gerade wegen der sachkundi-gen Kontrolle besonders zuverlässig und enthalte für den Anleger nur ein ge-ringes, zu vernachlässigendes Risiko. In dieser Auffassung mußte sich [X.] insbesondere dadurch bestärkt sehen, daß er dem Prospekt zur [X.] der Kontrolle entnahm, die vertragsgemäße Verwaltung der [X.] Anleger werde durch halbjährige Prüfungen einer "unabhängigen namhaf-ten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" sichergestellt, die die "tatsächlicheDurchführung auf Richtigkeit" überprüfe, "um eine lückenlose Kontrolle zu ge-währleisten". Aus der maßgeblichen Sicht der [X.] mußte ge-rade die hohe Qualifikation des Wirtschaftsprüfers den Angaben in dem Wer-beprospekt besonderes Gewicht geben.c) Setzt die [X.] die in ihrem Inhalt unstreitigen Testate [X.] zur Kundenwerbung ein und hatte der [X.] hiervon Kenntnisoder mußte er nach den Umständen mit einem solchen Verhalten der[X.] rechnen, so handelte er auch schuldhaft.Angesichts der ihm bekannten Widersprüche zwischen den [X.] und der tatsächlichen Handhabung ergab sich für den [X.] gegenüber allen [X.] der [X.] die Pflicht, aufdiese Abweichungen hinzuweisen. Jedenfalls durfte er nicht durch unrichtige- 22 -oder irreführende Prüftestate Interessenten zu einer Anlage veranlassen. Der[X.] konnte und mußte auch aus den Angaben des Prospektes entneh-men, daß ihm als Wirtschaftsprüfer in dem Kapitalanlagesystem der[X.] eine maßgebliche Rolle zufiel und daß gerade seine Stellungals Wirtschaftsprüfer in dem Sicherungssystem des Modells dazu gedacht undgeeignet war, bei Anlegern Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Modells zuschaffen.d) Demgegenüber kann der [X.] sich nicht mit Erfolg darauf beru-fen, er habe die Prüfung der Konten und die Prüfungsberichte entsprechenddem Umfang des ihm von der [X.] erteilten Auftrages [X.] sei nur beauftragt gewesen, den [X.] auf das Treuhandkonto und dieordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und zu testieren. Dies habe er getan.Wenn dies mit dem im Prospekt dargestellten Inhalt der Tätigkeit des zu [X.] Wirtschaftsprüfers nicht übereinstimme, so hafte er hierfür nicht.Ein Wirtschaftsprüfer, der sich in ein Kapitalanlagesystem als Kon-trollorgan einbinden läßt und der durch sachlich unrichtige Prüftestate bei An-legern einen Vertrauenstatbestand begründet, kann sich der [X.] dadurch entziehen, daß er auf seinen beschränkten Prüfauftrag verweist.Vielmehr muß er, wenn er die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb unddie Diskrepanz zwischen Auftragsinhalt und Anpreisung im Prospekt feststellt,geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm (mit)geschaffenen Vertrau-enstatbestand zu beseitigen. Welche Maßnahmen dies sind, wird von der kon-kreten Fallgestaltung abhängen. Ist seine Tätigkeit noch nicht nach außen ge-treten, wird es genügen, den Prüfauftrag zu kündigen. Ist der [X.] tätig geworden und werden seine Prüfberichte von seinem Auftraggeberin der Werbung um Anleger benutzt, so wird ihm jedenfalls zuzumuten sein, die- 23 -Anleger zu warnen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind,der Bildung eines durch seine Tätigkeit im Rahmen des [X.] entgegenzuwirken. Ein Wirtschaftsprüfer, der die Mittel-verwendung im Rahmen eines [X.] zu prüfen hat, darf [X.] aufklärenden Hinweis die Ordnungsgemäßheit der [X.] den Treuhänder bescheinigen, wenn er weiß, daß es in dem [X.] weitere Stufen gibt, die er nicht überprüft hat und auch nicht überprüfenkonnte und von dem die Anleger keine Kenntnis haben können.e) Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob der [X.] wußteoder damit rechnen mußte, daß die von ihm erstellten Testate bei der Werbungder [X.] verwandt wurden. Der [X.] hat vorgetragen, daß dievon ihm gefertigten [X.] dem leitenden Angestellten [X.] nur zur internen Information zur Verfügung gestellt [X.] seien, nicht aber für Werbezwecke. Sollte sich erweisen, daß [X.] Kenntnis des [X.] und vertragswidrig von den Vertretern der[X.] zur Werbung auch gegenüber den Klägern eingesetzt wordensind, so könnte die Haftung des [X.] entfallen, weil der [X.] auf [X.] der Anleger nicht in einer ihm zuzurechnenden [X.] genommen hätte. Stellte sich heraus, daß der [X.] zumindest [X.] rechnen mußte, daß die Testate zur Werbung benutzt würden, hätte er un-ter Verletzung seiner vorvertraglichen Pflichten das Vertrauen der Anleger(mit)begründet. Seine Pflichtverletzung wäre auch mitursächlich für den Scha-den der Kläger. Dies wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach weiteremVortrag der Parteien, weiter aufzuklären haben.3. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus unerlaubter Handlung [X.], weil für ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 826 BGB und § 823- 24 -Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB keine Anhaltspunkte vorhanden [X.].Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erschöpfen denvorgetragenen Sachverhalt zu den Tatbeständen der unerlaubten Handlungnicht. Insbesondere kommt auch eine Haftung des [X.] aus den §§ 823Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 264 a Abs. 1 Nr. 1 Fall 3,266 StGB wegen Beihilfe zu Betrug, Kapitalanlagebetrug oder Untreue in [X.], die der Geschäftsführer der [X.] zu Lasten der Kläger be-gangen hat. Auch dies wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten [X.] und Entscheidung der Sache zu prüfen haben. Dabei wird es folgen-des zu berücksichtigen haben:Für den subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz des Teilneh-mers ([X.]Z 70, 277, 286; [X.]Z 105, 121, 134). Sollte sich ergeben, daß [X.] eigene fördernde Beiträge leistete, so wird die Annahme eines sol-chen Vorsatzes nicht fernliegen, da er den Prospekt der [X.] unddie davon abweichende tatsächliche Handhabung kannte. Ein weitergehenderVorsatz ist insbesondere im Rahmen der Beihilfe zum Anlagenbetrug(§ 264 a StGB) nicht erforderlich.Voraussetzung für eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 826 [X.] Schäden, die daraus entstanden sind, daß ein Dritter auf die Richtigkeit ei-nes von ihm erstellten, aber tatsächlich unrichtigen [X.] vertraut hat, [X.] die Feststellung von Umständen, die das Verhalten des [X.] als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Die Vorlage ei-nes fehlerhaften [X.] allein reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr,daß der Wirtschaftsprüfer leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat ([X.],[X.]. v. 26.11.1986 - [X.], [X.], 257, 258; [X.], [X.]. v. 14.4.1986- 25 -- II ZR 123/85, [X.], 904, 906). Ein solches [X.] Verhalten [X.] dann vorliegen, wenn der das Testat erteilende Wirtschaftsprüfer sichgrob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines [X.]sverschließt.- 26 -Da dem [X.] bekannt war, daß die Mittelverwendung von ihm nurunvollständig überprüft wurde und deshalb eine wirksame Kontrolle nicht [X.], könnte es leichtfertig gewesen sein, Prüftestate zu erstellen, die einedahingehende Einschränkung nicht enthielten.[X.]JestaedtRichter am BundesgerichtshofScharen ist wegen [X.], zu unterschreiben.[X.] [X.]Mühlens

Meta

X ZR 94/98

26.09.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2000, Az. X ZR 94/98 (REWIS RS 2000, 1068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1068

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