Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022, Az. 3 StR 111/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7648

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2022 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2021 mit Beschluss vom 20. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge.

2

Diese ist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 27. Mai 2022 zu dem ausführlich begründeten Antrag des [X.] vom 9. Mai 2022 beraten und auf der Grundlage dieser Beratung dem genannten Antrag des [X.] entsprechend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3

Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Gegenerklärung nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung wie der Umstand, dass die Entscheidung durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Die Vorschrift des § 34 StPO ist auf letztinstanzliche Entscheidungen nicht anwendbar; insoweit besteht eine Begründungspflicht nach einfachem Recht nicht ([X.], Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 1 [X.], [X.], 119; vom 12. November 2013 - 3 [X.], StraFo 2014, 121). Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer - hier wahrgenommenen - Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan ([X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, [X.], 370; siehe auch bereits Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, [X.], 487 Rn. 7). Darüber hinausgehend zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], aaO; siehe auch etwa [X.], Beschluss vom 2. Juli 2013 - 2 StR 99/13, juris Rn. 3). Die Begründung einer Revisionsentscheidung des [X.] ist auch nicht aufgrund der [X.] geboten ([X.], Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, [X.], 274, 276).

Berg     

  

Paul     

  

Hohoff

  

Erbguth     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 111/22

29.11.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 20. September 2022, Az: 3 StR 111/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022, Az. 3 StR 111/22 (REWIS RS 2022, 7648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7648

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 255/22 (Bundesgerichtshof)


3 StR 135/13 (Bundesgerichtshof)

Anhörungsrüge im Strafverfahren: Verfassungsrechtlich gewährleistete Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers bei Verwerfung der Revision ohne Hauptverhandlung


3 StR 135/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 490/22 (Bundesgerichtshof)


1 StR 723/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 255/22

Zitiert

3 StR 135/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.