Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2009, Az. Xa ZR 67/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2274

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 67/08 Verkündet am: 30. Juli 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 30. Juli 2009 durch [X.] und [X.], die Richterin Mühlens und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 29. April 2008 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: [X.] übergab der Kläger, für den die Beklagte gelegentlich Hausarbeiten verrichtete, dieser mehrere Bargeldbeträge, nach seiner Behaup-tung insgesamt 1.435,00 [X.], davon sind 1.235,00 [X.] unstreitig. Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten die Beträge [X.] überlassen und hat die Beklagte auf Rückzahlung in Anspruch genommen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung einer Widerklage der Beklagten in Höhe von 1.235,00 [X.] nebst Zinsen stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. 2 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 4 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das den Kläger als für den geltend gemachten Anspruch aus Darlehen beweisfällig angesehen hat, auch ein Anspruch aus § 812 BGB nicht zu. Die Beklagte habe sich darauf berufen, dass der Kläger ihr die gezahlten Geldbeträge in Höhe von 1.235,00 [X.] im Hinblick auf die ge-leistete Hausarbeit schenkweise zugewandt habe. Die behauptete Handschen-kung habe der Kläger nicht widerlegt. II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 6 Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die von der Beklagten herausver-langte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund besteht; dies entspricht ständi-ger Rechtsprechung ([X.], 377 [X.]. 9 m.w.N.). 7 - 4 - Dies gilt unabhängig davon, dass der [X.], weshalb das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, die Beweislast für die [X.] Vollziehung eines formnichtigen [X.] demjenigen auf-erlegt hat, der sich auf eine solche Vollziehung und die hierdurch bewirkte [X.] der [X.] nach § 518 Abs. 2 BGB beruft. Denn diese Rechtsfol-ge hat der [X.] daraus abgeleitet, dass die Beweisfunktion des § 518 Abs. 1 BGB ihre Wirkung auch im Prozess entfalte, in dem etwas Erlang-tes herausverlangt wird, und - vorbehaltlich § 518 Abs. 2 BGB - dort bedeute, dass der Grundsatz von der Beweislast des Anspruchstellers diesem nicht zu seinem Nachteil gereiche, wenn der Anspruchsgegner sich lediglich auf ein Schenkungsversprechen berufe, das der vorgeschriebenen Form nicht genüge ([X.], 377 [X.]. 13). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Beklagte eine Handschenkung nach § 516 Abs. 1 BGB behauptet, für die das Gesetz kein Formerfordernis aufstellt. 8 9 Den hiernach dem Kläger obliegenden Beweis hat das Berufungsgericht als nicht geführt angesehen. Die hiergegen und im Hinblick auf die Verneinung eines Anspruchs aus Darlehen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). - 5 - III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 10 Meier-Beck [X.] Mühlens

[X.] Bacher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.10.2007 - 37 C 106/07 - [X.], Entscheidung vom 29.04.2008 - 16 S 122/07 -

Meta

Xa ZR 67/08

30.07.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2009, Az. Xa ZR 67/08 (REWIS RS 2009, 2274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2274

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