Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. Xa ZR 8/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1284

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 8/08 Verkündet am: 7. Oktober 2009 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 518 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1
a) Ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungsleistungen kann durch Satzung, durch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan oder durch Vertrag begründet werden. b) Dabei handelt es sich auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, [X.]n die Zu[X.]dung unentgeltlich erfolgt; Rechtsgrund für derartige Zu-[X.]dungen ist der Stiftungszweck selbst.
[X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.] [X.] [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. Oktober 2009 durch [X.] und [X.], die Richterin Mühlens und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2007 auf-gehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juni 2006 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die für die Jahre 2001 bis 2004 entstandenen Kosten der Verwaltung des [X.] von 2.556.459,41 • (5 Millionen DM) Auskunft zu erteilen. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin begehrt Rechnungslegung und Zahlung aus einem Finan-zierungsvertrag. 2 Die Beklagte ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. [X.] ist gemäß § 2 ihrer Satzung die Förderung der bildenden Kunst, unter anderem durch die "– Finanzierung der Errichtung und der laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten anderer Museen – sofern diese Unterstüt-zung die Voraussetzungen steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgaben-ordnung erfüllt." Die Stiftung wurde mit einem Anfangsvermögen von fünf Milli-onen DM gegründet. Seit 1991 führten die Klägerin und der spätere Stifter der [X.] [X.]en über die Einrichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie über dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende Stiftung. Die Klä-gerin leitete 1994 die Gründung der K.

S.
Betriebsgesell- schaft mbH (im Folgenden: [X.]) sowie den Erwerb des ehe-maligen [X.]

zum Zweck des Umbaus als Museum in die Wege. Die Beklagte wurde am 3. April 1996 errichtet. 3 Am 27. September 1996 schlossen die [X.] und die [X.] einen schriftlichen, nicht notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag. In der [X.] heißt es: "Die [X.] wird in dem von ihr angemieteten ehemaligen [X.]

in S.

nach dessen Um- bau ein öffentliches Kunstmuseum ("[X.] ") eröffnen und betreiben. Die [X.]stellt der [X.] in Erfüllung ihrer ge- meinnützigen Aufgaben Gelder zur Verfügung, die von der [X.] 4 - 4 - zur Finanzierung der laufenden Kosten des [X.] benötigt werden." In § 1 des Vertrags verpflichtete sich die Beklagte, von ihrem Vermögen einen Anteil von fünf Millionen DM in festverzinslichen Wertpapieren zu halten und die [X.] aus diesem Wertpapierdepot der [X.] zur Verfügung zu stellen. In § 2 des Vertrags verpflichtete sich die [X.], die zur Verfügung gestellten Beträge zur Finanzierung der laufenden Unterhalts- und Betriebskosten des neu zu errichtenden [X.] zu ver[X.]den und in diesem angemessene Flächen für die Präsentation bestimmter, näher beschriebener Ausstellungen zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 3 des Vertrags sollte dieser am ersten des auf die Eröffnung des [X.] folgenden Monats in [X.] treten und für die Dauer von zehn Jahren geschlossen sein. Das Museum wurde im Oktober 1996 eröffnet. Die Beklagte legte Ende 1997 fünf Millionen DM fest-verzinslich zu einem Zinssatz von 6,25 Prozent an, der jährliche Zinsertrag be-trug 312.500,00 DM (159.778,71 Euro). Die Beklagte kehrte die vorgesehenen Beträge zunächst regelmäßig aus. Am 18. Dezember 1997 schlossen die [X.] und die Beklagte eine Änderungsvereinbarung zum [X.], mit der § 1 des [X.] unter anderem wie folgt ergänzt wurde: "(2) Klarstellend sind sich beide Vertragspartner einig, dass der Begriff 'Erträge' sowohl den Zinsertrag als auch die Kursdifferenzen und Kosten der [X.] umfasst. ..." Am 3. September 2001 vereinbarten die [X.] und die [X.], dass die Beklagte die Erträge gemäß § 1 des [X.] unmittelbar an die Klägerin zahle und diese die [X.] nach Maßgabe des § 2 des [X.] ver[X.]de. Diese er-gänzenden Vereinbarungen wurden schriftlich niedergelegt, aber ebenfalls nicht notariell beurkundet. Für das [X.] zahlte die Beklagte 100.000,00 Euro, für das [X.] 153.380,00 Euro an die Klägerin. Für die [X.] und 2004 erfolgten keine Zahlungen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 berief sich die Beklagte auf 5 - 5 - die Unwirksamkeit des [X.] mangels notarieller Beurkundung und erklärte vorsorglich dessen außerordentliche Kündigung. 6 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht der [X.] im Wege der Stufenklage auf Zahlung für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von 385.734,84 Euro abzüglich der für diese Zeit entstandenen Kosten für die Verwaltung des Wertpapierdepots in Anspruch; zur Bezifferung dieser Verwaltungskosten begehrt die Klägerin Rechnungsle-gung. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre [X.] weiter. 7 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der [X.] zur Auskunft. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung aus dem Finanzierungsvertrag vom 27. September 1996 mit der Begründung abgewiesen, bei dem [X.] handele es sich um ein Schenkungsversprechen, das mangels notarieller Beurkundung gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 [X.] nichtig sei. Zwar könne aufgrund der Vorgeschichte des Vertragsschlusses nicht un-terstellt werden, die Beklagte habe ein Schenkungsversprechen beabsichtigt und gewollt. Für die Einigung über eine Schenkung sei jedoch allein die [X.] - 6 - tive Sachlage maßgeblich. Der Finanzierungsvertrag enthalte objektiv ein Schenkungsversprechen der [X.]. Das Versprechen der [X.] sei auf eine unentgeltliche Leistung gerichtet, da diese mit den von der [X.] übernommenen Pflichten weder synallagmatisch kausal noch kondi-tional verknüpft sei. Der Stifter habe sich diese Leistungen nicht erkaufen, son-dern sie fördern wollen. Die Pflichten der [X.] hätten nur die gewollte Ver[X.]dung der zuge[X.]deten Mittel sicherstellen sollen und stellten daher den typischen Fall einer Auflage dar. Auch in der Errichtung und dem Betrieb des "[X.] B. " sei keine Gegenleistung der Klägerin zu sehen. Zum einen habe hierdurch lediglich die Voraussetzung dafür geschaffen wer-den sollen, dass sich die Beklagte überhaupt zur Erbringung freiwilliger Leis-tungen bereit erklärte. Zum anderen widerspräche eine solche Gegenseitig-keitsbeziehung den Grundsätzen des Stiftungsrechts. Weil das Stiftungsge-schäft einseitig und bedingungsfeindlich sei, könne eine Gegenseitigkeitsbe-ziehung zwischen den Leistungen der Klägerin und dem Stiftungsgeschäft nicht durch Vertrag begründet werden. I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der [X.] vom 27. September 1996 in der Fassung der [X.] vom 18. Dezember 1997 und 3. September 2001 ist nicht gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 [X.] nichtig. 10 Bei dem Finanzierungsvertrag handelt es sich nicht um ein Schenkungs-versprechen im Sinne des § 518 Abs. 1 Satz 1 [X.], zu dessen Gültigkeit eine notarielle Beurkundung erforderlich wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der [X.] in § 1 des [X.] versprochenen Zu[X.]-dungen nach dem Willen der Vertragsparteien unentgeltlich erbracht werden sollten oder ob die von der [X.] in § 2 des [X.] übernommenen Pflichten einerseits oder die Errichtung und der Betrieb 11 - 7 - des "[X.] B. " andererseits Gegenleistungen für diese Zu[X.]dungen sein sollten. Entscheidend ist, dass der Finanzierungsvertrag allein zur Reali-sierung des Stiftungszwecks der [X.] abgeschlossen wurde. 12 1. Der Anspruch eines Destinatärs auf Stiftungsleistungen kann zum einen unmittelbar durch die Stiftungssatzung, zum anderen durch die einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan begründet werden, sofern dies dem in der Satzung niedergelegten Willen des [X.] entspricht und die satzungsmä-ßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei handelt es sich auch dann nicht um eine Schenkung oder ein formbedürftiges Schenkungsversprechen, [X.]n diese Zu[X.]dung unentgeltlich erfolgt. Rechtsgrund für derartige Zu[X.]dungen ist vielmehr der Stiftungszweck selbst ([X.], Urt. v. [X.] - IV ZR 221/56, NJW 1957, 708; [X.]/Rawert, [X.], 13. Bearb., § 85 [X.]. 16; [X.], [X.], 5. Aufl., § 85 [X.]. 28; [X.]/Backert in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 85 [X.]. 6; Hof in [X.]/von [X.], [X.], 3. Aufl., § 7 [X.]. 157; [X.], Die Rechtsstellung der Destinatäre der rechtsfähigen Stiftung Bürgerlichen Rechts, S. 109; für eine entsprechende An[X.]dung des [X.], [X.], 2213, 2216 ff., allerdings unter Ausschluss der Vorschrift des § 518 Abs. 1 Satz 1 [X.]). 2. Darüber hinaus kann ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungs-leistungen vertraglich begründet werden. 13 a) In der Literatur werden derartige Verträge vereinzelt als Schen-kung eingeordnet, wobei aber § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.] die gegenüber § 518 Abs. 1 Satz 1 [X.] speziellere Vorschrift sein und daher die [X.] soll ([X.], [X.], 2213, 2221). Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Werden einem Destinatär Stiftungsleistungen zuge[X.]det, dient dies der 14 - 8 - Erfüllung des Stiftungszwecks. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein An-spruch auf die Stiftungsleistungen bereits durch die Stiftungssatzung selbst oder erst durch ein Stiftungsorgan, sei es durch einseitige Zuerkennung oder durch Abschluss eines Vertrags, begründet wird. Wird durch eine vertragliche Zu[X.]dung von Stiftungsleistungen allein der Stiftungszweck erfüllt, so ist die-ser ebenso wie bei einer einseitigen Zuerkennung von Stiftungsleistungen ihr Rechtsgrund. Daher handelt es sich bei der vertraglichen Zu[X.]dung von [X.] zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann nicht um eine Schenkung oder ein Schenkungsversprechen, [X.]n diese Leistungen un-entgeltlich versprochen werden. b) Danach handelt es sich bei dem Finanzierungsvertrag vom 27. September 1996 in der Fassung der [X.] nicht um ein Schenkungsverspechen. Im Finanzierungsvertrag versprach die Beklagte die Zu[X.]dung von Stiftungsleistungen ausschließlich in Erfüllung ihres Stiftungs-zwecks. Zu diesem gehört gemäß § 2 der Stiftungssatzung der [X.] unter anderem die Finanzierung der Errichtung und der laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten von Museen. Die der [X.] und nachfolgend der Klägerin versprochenen Zinserträge wurden diesen ausweislich der [X.] des [X.] gerade "in Erfüllung ihrer [d.h. der [X.]] gemeinnützigen Aufgaben" zuge[X.]det. 15 c) Nach alldem geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass der Destinatär einer vertraglich zuge[X.]deten Stiftungsleistung ohne eine notariel-le Beurkundung des Vertrags stets nur auf die freiwillige Erbringung der [X.] kann. So wie die Frage, ob bereits durch die Stiftungs-satzung oder durch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan ein klag-barer Anspruch begründet wird, von dem in der Satzung niedergelegten Willen des [X.] abhängt ([X.] NJW 1957, 708), ist für die Frage, ob ein klagbarer 16 - 9 - Anspruch auf die Stiftungsleistung durch Vertrag begründet wird, der Rechts-bindungswille der Vertragsparteien maßgeblich. Ob zur Gültigkeit derartiger Verträge die Schriftform in entsprechender An[X.]dung des § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Schriftform im Streit-fall gewahrt wurde. 17 d) [X.] ist auch der Einwand der [X.], die Anerken-nung eines vertraglichen Anspruchs der Klägerin führe zum Verlust der [X.] der [X.] und gefährde so deren Bestand. Ob die in den §§ 55 ff. [X.] aufgestellten Voraussetzungen einer Steuervergünstigung vorlie-gen, insbesondere ob eine Stiftung ihre Mittel für satzungsmäßige Zwecke im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 [X.] ver[X.]det, hängt nicht davon ab, ob die Stiftungsleistungen ohne rechtliche Verpflichtung oder aufgrund eines klagba-ren Anspruchs des Destinatärs erbracht werden, sei dieser durch die Stiftungs-satzung, eine einseitige oder eben eine vertragliche Zuerkennung begründet. II[X.] Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. 18 Der Finanzierungsvertrag ist ebenso [X.]ig nach § 138 Abs. 1 [X.] nich-tig. Die Annahme, die Anerkennung eines vertraglichen Anspruchs der Klägerin führe zum Verlust der Gemeinnützigkeit der [X.], trifft wie ausgeführt nicht zu und kann daher die Sittenwidrigkeit des [X.] nicht begründen. Darüber hinaus räumt § 3 Abs. 3 2. Spiegelstrich des [X.]s der [X.] für diesen Fall die Möglichkeit der außerordentli-chen Kündigung ein. Bei Bestehen einer derartigen Möglichkeit der [X.] ist aber die grundsätzliche Vertragsbindung nicht als sittenwidrig anzusehen. 19 - 10 - 20 Der Finanzierungsvertrag ist auch nicht deshalb sittenwidrig, weil er der [X.] die Möglichkeit nähme, ihre Verwaltungskosten aus den Erträgen des Stiftungskapitals zu bestreiten. Nach den Feststellungen des [X.]s stimmte zwar der Betrag, den anzulegen sich die Beklagte verpflichtet hat, mit dem Anfangsvermögen der Stiftung überein, so dass sich die Beklagte im [X.] verpflichtet hat, das gesamte Anfangsvermögen der Stif-tung festverzinslich anzulegen und die Erträge der [X.] bzw. der Klägerin zuzu[X.]den. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 1 Abs. 2 des [X.] in der Fassung des [X.] vom [X.] 1997 nur die Kosten der [X.]. Allerdings zeigt die Revisions-beklagte nicht auf, dass sie in den Tatsacheninstanzen darüber hinausgehende Verwaltungskosten dargetan hat. Wenn sie ihr gesamtes Vermögen zugunsten der Klägerin gebunden hat, versteht sich dies auch nicht von selbst. Zudem zeigt die Revisionsbeklagte weder Vortrag dazu auf, welche Vorstellungen die Parteien bei Vertragschluss von der weiteren Entwicklung des Stiftungskapitals hatten, noch Vortrag zur tatsächlichen zwischenzeitlichen Entwicklung des [X.]. Die Bindung des gesamten Vermögens zugunsten der Klägerin vermag für sich allein Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Der Stifter ist in seiner Entscheidung, [X.] er begünstigen will, frei; insbesondere steht es ihm auch frei, nur einen Destinatär auszuwählen, der ihm zur Verwirklichung des Stiftungszwecks besonders geeignet erscheint. 21 Schließlich ist auch ein Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages nicht dargetan. 22 - 11 - 23 IV. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat über die erste Stufe der Klage selbst entscheiden und die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilen. 24 Ein Anspruch aus § 242 [X.] auf Rechnungslegung setzt grundsätzlich voraus, dass der Rechenschaftspflichtige fremde oder auch fremde [X.] besorgt ([X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 261 [X.]. 18 m.w.[X.]). Dies ist hier nicht der Fall. Die festverzinsliche Anlage des anfänglichen Stif-tungsvermögens ist keine Angelegenheit der Klägerin oder ihrer [X.]. Da sie anders ihren Zahlungsanspruch jedoch nicht beziffern kann, steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft über die Kos-ten der [X.] für die Jahre 2001 bis 2004 gemäß § 242 [X.] in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des [X.] in der Fassung des [X.] vom 18. Dezember 1997 zu. Er wird der Sache nach mit dem begehrten Anspruch auf "Rechnungslegung" geltend gemacht. - 12 - 25 V. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsan-trag ist die Sache auf den Antrag der Klägerin an das [X.] zurückzu-verweisen (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Meier-Beck [X.] Mühlens

[X.] Bacher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.06.2006 - 19 O 141/06 - [X.], Entscheidung vom 07.12.2007 - [X.]/06 -

Meta

Xa ZR 8/08

07.10.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. Xa ZR 8/08 (REWIS RS 2009, 1284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1284

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