Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. II ZR 106/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9722

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 106/08 vom 8. Februar 2011 in dem Rechtsstreit 2Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] Strohn, die Richte-rin [X.] und [X.] Drescher und [X.] beschlossen: Hinsichtlich der Kläger zu 1, 3 und 4 ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Die Urteile der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 14. September 2007 und des 12. Zivilsenats des [X.] vom 26. März 2008 sind, soweit sie zugunsten der Kläger zu 1, 3 und 4 ergangen sind, wirkungslos. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem vorgenannten Urteil des [X.] wird, soweit sie den Kläger zu 2 betrifft, [X.], weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfor-dert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird ge-mäß § 544 Abs. 4 Satz 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger zu 1, 3 und 4 tragen 3/4 der im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten sowie der außergerichtli-chen Kosten der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten in 3 allen drei Rechtszügen. Von den Gerichtskosten des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens tragen sie 3/8. Ihre eigenen außer-gerichtlichen Kosten tragen sie in vollem Umfang. Die übrigen Kosten - einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Kläger - werden der Beklagten auferlegt. Der Streitwert für das [X.] wird auf 50.000 • festgesetzt. [X.] Strohn Reichart Drescher

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.09.2007 - 1 [X.] 8357/06 - [X.], Entscheidung vom 26.03.2008 - 12 U 2035/07 -

Meta

II ZR 106/08

08.02.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. II ZR 106/08 (REWIS RS 2011, 9722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9722

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