Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. 2 ARs 481/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8758

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]
481/13
2 AR
334/13
vom
14. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern
Az.: 113 [X.] 1/13 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Az.: 526 Js 39656/11 Staatsanwaltschaft [X.]
Az.: 22 KLs 526 Js 39656/11-20/12 [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 14.
Januar 2014 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß §
15 StPO dem Landgericht [X.] -
Jugendschutz-kammer
-
übertragen.

Gründe:
Dem Angeklagten wird mit der bei dem [X.] erhobe-nen zugelassenen Anklage der sexuelle Missbrauch von Kindern in acht Fällen zur Last gelegt.
Der Angeklagte wohnt in [X.] und befindet sich nach einer stationären Behandlung derzeit ambulant in psychotherapeutischer Behandlung aufgrund einer durch eine posttraumatische Belastungsstörung hervorgerufe-nen schweren depressiven Episode. Das [X.] hat die Sache dem [X.] mit dem Antrag vorgelegt, sie nach §
15 StPO an das Landgericht [X.] zu übertragen.
Der [X.] hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
"Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Landgericht [X.] liegen vor. Das an sich zuständige [X.] -
2.
große Strafkammer als Jugend-schutzkammer
-
ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in [X.] wohnhafte Angeklagte ist
-
wie das vorlegende Gericht in seinem Antrag auf Entscheidung gemäß §
15 StPO im Einzelnen darlegt
-
bezogen auf den Gerichtsort [X.] reise-
und verhandlungs-1
2
3
-
3
-
unfähig; es erscheint auf der Grundlage des vorliegenden Gutach-tens ausgeschlossen, zumindest nicht zumutbar, den Angeklagten nach [X.] reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das [X.] ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in [X.] durchzuführen (BGHR StPO
§
15 Verhinderung
1)."
Dem schließt sich der Senat an.
Fischer

Appl

Schmitt

Eschelbach

Zeng

4

Meta

2 ARs 481/13

14.01.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. 2 ARs 481/13 (REWIS RS 2014, 8758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8758

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