Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. 2 ARs 7/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3881

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[X.]/01vom17. Januar 2001in der [X.]2.3.u. a.Verteidiger zu 1: Rechtsanwalt B.Verteidiger zu 2: Rechtsanwalt J. Verteidiger zu 3: Rechtsanwältin S.wegen Verdachts der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung u.a.[X.].: 13 Js 4924/98 Staatsanwaltschaft Freiburg[X.].: 4 KLs 13 Js 4924/98 - [X.] Landgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 17. Januar 2001 beschlossen:Der Antrag, die Untersuchung und Entscheidung der Sache ge-mäß § 12 Abs. 2 StPO dem [X.] zu übertra-gen, wird abgelehnt.Gründe:Den Antragstellern [X.], [X.]und [X.]sowie drei weiteren Ange-klagten wird zur Last gelegt, von September 1995 bis Mai 1996 große [X.], die aus einem damals von den Mitangeklagten [X.]. undKr. geleiteten Betrieb in [X.]stammten, illegal auf [X.]. und [X.]verbracht zu haben. Nachdem das [X.] zunächst von der Staatsanwaltschaft [X.] geführtwurde, gab diese es am 11. Juni 1996 an die Staatsanwaltschaft [X.] amMain ab, bei welcher in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungsverfahrengeführt wurden. Die Staatsanwaltschaft [X.] gab das Verfahren gegen [X.] Angeklagten am 16. Februar 1998 nach Abtrennung an die [X.] ab; diese erhob am 15. Juli 1999 Anklage zum [X.]. Das Hauptverfahren wurde mit Beschluß vom 14. September 2000eröffnet; zugleich wurde die Hauptverhandlung auf 29 Verhandlungstage ab23. Januar 2001 terminiert.Die Antragsteller haben am 10. Januar 2001 beantragt, gemäß § 12Abs. 2 StPO die Entscheidung dem [X.] zu übertragen, weildie genannten Deponien im Bezirk dieses Gerichts liegen, keiner der Ange-klagten seinen Wohnsitz im Bezirk des [X.] hat und auch die- 3 -Mehrzahl der Zeugen sowie sechs Sachverständige ebenfalls aus anderenBundesländern zur Hauptverhandlung anreisen müssen. Der Angeklagte [X.] stützt seinen Antrag darüber hinaus auf seine Unabkömmlichkeit als Ge-schäftsführer eines Betriebs mit Sitz in der Nähe von [X.].Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil Gesichtspunkte der Zweck-mäßigkeit jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr dafür sprechen,die Entscheidung der Sache dem ebenfalls zuständigen [X.] zu übertragen. Das [X.] ist nach § 7 Abs. 1 StPO i.V.m.§ 9 StGB örtlich zuständig. Angesichts der weit vorangeschrittenen [X.] kommt, obgleich die von den Antragstellern vorgetragenen Grün-de grundsätzlich beachtlich sein könnten, eine Übertragung aus Gründen der- 4 -Prozeßökonomie nicht in Betracht; durch eine Übertragung würde die Ent-scheidung der Sache unangemessen verzögert. Zutreffend hat der [X.] in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß der Antragspätestens nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 14. September 2000 hättegestellt werden können.[X.]Detter Bode [X.]

Meta

2 ARs 7/01

17.01.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. 2 ARs 7/01 (REWIS RS 2001, 3881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3881

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