Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2010, Az. 2 StR 245/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5523

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 245/10vom 23. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlit-tene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] [X.]

Meta

2 StR 245/10

23.06.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2010, Az. 2 StR 245/10 (REWIS RS 2010, 5523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5523

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