Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.06.2017, Az. VIII R 57/14

8. Senat | REWIS RS 2017, 8947

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Gegenstand

(Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gemäß § 20 Abs. 2b EStG (§ 20 Abs. 7 EStG n.F.) bei hohen negativen Zwischengewinnen)


Leitsatz

1. Hohe (negative) Zwischengewinne beim Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds führen nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 15b EStG.

2. Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus den Fondsanteilen erzielt, die dem progressiven Einkommensteuertarif gemäß § 32a EStG unterliegen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2014  10 K 1693/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und [X.] (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2008) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erwarben in den Jahren 2007 und 2008 Anteile an dem [X.] zum Kaufpreis von 2.102.529 € (2007) und 47.107 € (2008). Bei dem im November 2007 aufgelegten [X.] handelte es sich um den Teilfonds eines Investmentfonds nach [X.] Recht. Die Erträge wurden thesauriert. Laut der Abrechnung über den Kauf von Wertpapieren wurden den Klägern im Jahr 2007 [X.]e in Höhe von 781.677,60 € und im Streitjahr [X.]e in Höhe von 178.106 € berechnet. Nach der ersten Abrechnungsperiode des [X.] zum 31. Oktober 2008 wurden den Klägern Zinserträge in Höhe von 113.114,26 € und Dividenden in Höhe von 16.370,47 € gutgeschrieben.

2

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 saldierten die Kläger den im Streitjahr gezahlten (negativen) [X.] in Höhe von 178.106 € mit ihren positiven Kapitalerträgen aus dem [X.] und weiteren Kapitalerträgen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Beteiligung an dem [X.] um ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 20 Abs. 2b [X.]. § 15b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) handele. Es ließ zwar die Verrechnung der negativen Einkünfte aus dem [X.] in Höhe von 178.106 € mit den Fondserträgen in Höhe von 113.114,26 € und 16.370,47 € zu, stellte jedoch den verbleibenden Verlustvortrag zum Schluss des [X.] 2008 gemäß § 20 Abs. 2b [X.]. § 15b Abs. 4 EStG gesondert fest. Die von den Klägern gegen die Einkommensteuerfestsetzung und den Bescheid über die Verlustfeststellung nach § 15b EStG erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg.

3

Das Finanzgericht ([X.]) hat der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2015, 384 veröffentlichten Urteil vom 22. September 2014  10 K 1693/12 stattgegeben.

4

Hiergegen wendet sich die Revision des [X.]. Zur Begründung führt es aus, das Urteil des [X.] verletze § 20 Abs. 2b EStG. Bei der Beteiligung an dem [X.] handele es sich um ein Steuerstundungsmodell. Der [X.] sei gezielt aufgelegt worden, um die Steuersatzspreizung nach Einführung der Abgeltungsteuer auszunutzen. Die Kläger hätten durch den Erwerb der Fondsanteile vor Einführung der Abgeltungsteuer negative [X.]e erzielt, die zu einer Entlastung bei den tariflich zu besteuernden Einkünften führten, während die positiven Erträge aus den Fondsanteilen nach dem 31. Dezember 2008 nur mit dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG i.d.[X.] 2008 (UntStRefG 2008) in Höhe von 25 % besteuert würden. Sofern die gezahlten [X.]e 10 % des Kaufpreises übersteigen würden, sei die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG anwendbar.

5

Das [X.] beantragt,
das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Kläger beantragen,
die Revision des [X.] als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

7

Die Revision des [X.] ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein [X.]euerstundungsmodell i.[X.]. des § 20 Abs. 2b [X.]. § 15b E[X.]G vorliegt.

8

1. Die Revision des [X.] ist zulässig. [X.]ie genügt den Begründungsanforderungen des § 120 Abs. 3 [X.]O.

9

a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a [X.]O muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lässt, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 14. April 2016 VI R 13/14, [X.], 384, [X.], 778; [X.] vom 29. März 2017 VI R 83/14, [X.], 917, jeweils m.w.N.).

b) Entgegen der Ansicht der Kläger genügt die Revisionsschrift des [X.] diesen Anforderungen. Hierbei ist es unschädlich, dass das [X.] mit seinen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das [X.]-Urteil seine Ausführungen im Einspruchs- und Klageverfahren wiederholt hat. Es genügt, wenn aus der Revisionsbegründung erkennbar ist, welche Rechtsnorm der Revisionskläger für verletzt hält. Dies ist hier der Fall. Aus den Ausführungen des [X.] geht hervor, dass das Urteil des [X.] § 20 Abs. 2b [X.]. § 15b E[X.]G verletzt haben soll, weil es das Vorliegen eines [X.]euerstundungsmodells zu Unrecht verneint habe. Darüber hinaus hat sich das [X.] auch in ausreichendem Maße mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt und dargetan, weshalb es diese für rechtsfehlerhaft hält.

2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass im [X.]reitfall kein [X.]euerstundungsmodell i.[X.]. des § 20 Abs. 2b [X.]atz 1 [X.]. § 15b Abs. 2 E[X.]G vorlag.

a) Gemäß § 20 Abs. 2b [X.]atz 1 E[X.]G (jetzt: § 20 Abs. 7 E[X.]G n.F.) gilt die in § 15b E[X.]G vorgesehene eingeschränkte Verlustverrechnung sinngemäß auch für Kapitaleinkünfte. Gemäß § 15b Abs. 1 E[X.]G dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem [X.]euerstundungsmodell nur mit Einkünften, die der [X.]euerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt, verrechnet werden.

b) Der [X.]enat kann offenlassen, ob es sich bei dem von den Klägern gezahlten [X.] überhaupt um einen Verlust i.[X.]. des § 15b Abs. 1 E[X.]G handelt, da das [X.] das Vorliegen eines [X.]euerstundungsmodells zu Recht verneint hat.

aa) Der [X.] ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 des [X.] in der im [X.]reitjahr anzuwendenden Fassung ([X.]) das Entgelt für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Zinserträge, zinsähnlichen Erträge und Ansprüche des Investmentvermögens. Gemäß § 2 Abs. 1 [X.]atz 1  1. Halbsatz [X.] gehört der [X.] zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.[X.]. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 E[X.]G, wenn es sich nicht um Betriebseinnahmen des Anlegers, Leistungen nach § 22 Nr. 1 [X.]atz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa [X.]. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b E[X.]G oder Leistungen i.[X.]. des § 22 Nr. 5 E[X.]G handelt. Diese Regelung gilt für sämtliche Anleger von Investmentfonds und damit auch für Privatanleger ([X.]enatsurteil vom 17. November 2015 VIII R 27/12, [X.], 112, [X.], 539).

bb) Es ist umstritten, ob die Zahlung von [X.]en überhaupt zu einem wirtschaftlich unangemessenen [X.]euervorteil i.[X.]. des § 20 Abs. 2b [X.]atz 1 [X.]. § 15b E[X.]G führen kann (verneinend [X.]/[X.], [X.] --D[X.]R-- 2009, 1732, 1733 ff.; [X.], in: [X.][X.], E[X.]G, § 20 Rz I 14, I 73; a.A. Verfügungen der Oberfinanzdirektion --OFD-- Rheinland und [X.] vom 13. Juli 2010 [X.] 2252 - 1045 - [X.] 222, [X.] 2210 - 45 - [X.] 22 - 31, D[X.]R 2010, 1625). Mit dem [X.] werden die Zinserträge und Zinssurrogate, die bereits während des Geschäftsjahres des Investmentvermögens "erzielt" werden, im Falle von [X.] Rückgabe oder Veräußerung des [X.] der Besteuerung unterworfen. Durch die Berücksichtigung des [X.]s als negative Einnahme aus Kapitalvermögen beim Käufer der Investmentanteile soll eine Überbesteuerung beim späteren Ertragszufluss (Ausschüttung, Ertragsthesaurierung bzw. vereinnahmter [X.]) vermieden werden ([X.]chreiben des [X.] vom 18. August 2009 IV C 1-[X.] 1980-1/08/10019, 2009/0539738, B[X.]Bl I 2009, 931, Rz 21a). Der [X.]enat sieht es deshalb als zweifelhaft an, ob es sich bei dem [X.] um (unangemessene) Aufwendungen zur Erzielung von Kapitaleinkünften i.[X.]. des § 15b E[X.]G handelt. Dies gilt entgegen der Verwaltungsauffassung (Verfügungen der [X.] und [X.] in D[X.]R 2010, 1625) auch dann, wenn der [X.] 10 % des Kaufpreises übersteigt. Denn auch in diesem Fall soll durch die steuerliche Berücksichtigung des [X.]s eine Überbesteuerung des Anlegers vermieden werden.

c) [X.]elbst wenn negative [X.]e beim Erwerb eines [X.] zu einem Verlust i.[X.]. des § 15b E[X.]G führen könnten, findet das Verlustverrechnungsverbot im vorliegenden Fall keine Anwendung. Das [X.] hat das Vorliegen eines [X.]euerstundungsmodells gemäß § 20 Abs. 2b [X.]atz 1 [X.]. § 15b E[X.]G zu Recht verneint.

aa) Ein [X.]euerstundungsmodell setzt voraus, dass auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 [X.]atz 1 E[X.]G). Nach der [X.]enatsentscheidung vom 17. Januar 2017 VIII R 7/13 ([X.], 492, B[X.]Bl II 2017, 700) reicht hierfür nicht aus, dass eine (in Fachkreisen) bekannte Gestaltungsidee mit dem Ziel einer sofortigen Verlustverrechnung aufgegriffen wird. Als [X.]euerstundungsmodell i.[X.]. des § 15b E[X.]G kann nur die Erstellung einer umfassenden und regelmäßig an mehrere Interessenten gerichteten [X.] angesehen werden ([X.]-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, [X.], 385, B[X.]Bl II 2014, 465).

bb) Das Urteil des [X.] stimmt mit diesen Rechtsgrundsätzen überein. Das [X.] hat im Rahmen seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung, die weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt, für den [X.] als Revisionsgericht bindend festgestellt, dass kein [X.]euerstundungsmodell i.[X.]. des § 15b Abs. 2 E[X.]G vorliegt (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 385, B[X.]Bl II 2014, 465).

aaa) Das [X.] konnte nicht feststellen, dass der [X.] gezielt deshalb aufgelegt worden war, um einen [X.]euerspareffekt zu erzielen. [X.]o war der Vertrieb des [X.] nicht auf das Inland beschränkt, obgleich der [X.]euervorteil in Form der Ausnutzung des durch Einführung der Abgeltungsteuer entstandenen [X.]euersatzgefälles nur von im Inland steuerpflichtigen Anlegern erzielt werden konnte. Das Aktienportfolio des [X.] wies überwiegend namhafte börsennotierte Unternehmen auf, was eine dauerhafte Auszahlung von Dividenden gewährleistete. Die Kläger erzielten in der ersten Abrechnungsperiode des [X.] auch positive Kapitaleinkünfte in Höhe von insgesamt 129.484 €, die dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a E[X.]G unterlagen. Das [X.] hat darauf hingewiesen, dass die Annahme eines [X.]euerstundungsmodells i.[X.]. des § 15b E[X.]G schon deshalb nicht schlüssig sei, weil systembedingt dem negativen [X.] ein ebenso hoher positiver [X.] gegenübergestanden habe. Auf die Anlegerschaft des [X.] im Ganzen bezogen hätten sich infolgedessen positive und negative [X.]e ausgeglichen, so dass durch den [X.] nicht in einer modellhaften Art und Weise nur [X.]euervorteile vermittelt worden seien.

bbb) Auf der Grundlage dieser Feststellungen konnte das [X.] davon ausgehen, dass kein [X.]euerstundungsmodell i.[X.]. des § 15b Abs. 2 E[X.]G vorlag und dass über die Gesamtlaufzeit der Investition mit einem positiven Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu rechnen war. Da der Erwerb der Investmentanteile nicht fremdfinanziert wurde, fehlt es im vorliegenden Fall auch an einer Bündelung von Haupt- und Nebenleistungen durch den Anbieter, die für die Modellhaftigkeit einer Gestaltung ein Indiz sein kann ([X.]-Urteil in [X.], 385, B[X.]Bl II 2014, 465, Rz 22).

3. Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b [X.]atz 2 E[X.]G. Nach Auffassung des [X.]enats genügt die Vorschrift den Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips (Beschluss des [X.] vom 12. Oktober 2010  2 BvL 59/06, [X.] 127, 335). [X.]ie führt nach ihrem Wortlaut jedoch nicht zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die Ausnutzung der [X.]euersatzspreizung bei der Einführung der [X.]chedule als Missbrauch zu qualifizieren und zu verhindern.

a) Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 20 Abs. 2b [X.]atz 2 E[X.]G Modelle erfassen, die das [X.]euersatzgefälle zwischen tariflicher Einkommensteuer gemäß § 32a E[X.]G und dem gesonderten [X.]euertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d E[X.]G i.d.F. des Unt[X.]RefG 2008 dadurch ausnutzen, dass die negativen Einkünfte der tariflichen Einkommensteuer und die positiven Einkünfte der Abgeltungsteuer unterliegen (Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 vom 10. Juli 2006, [X.]. 65; Korn/[X.]rahl, Kölner [X.]euerdialog 2006, 15312, 15327; im Regierungsentwurf BTDrucks 16/2712, 50 ist keine Begründung mehr enthalten).

b) Diese Zielsetzung kommt in dem Wortlaut des § 20 Abs. 2b [X.]atz 2 E[X.]G jedoch nicht zum Ausdruck ([X.], in: Kirchhof/ [X.]öhn/[X.], a.a.[X.], § 20 Rz I 29 f.; [X.]/[X.]rohm in Frotscher, E[X.]G, [X.] 2011, § 20 Rz 381; [X.]/[X.] in Korn, § 20 E[X.]G Rz 434).

aa) [X.]o lässt die Regelung des § 20 Abs. 2b [X.]atz 2 E[X.]G bereits offen, in welchem Veranlagungszeitraum "die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen" müssen, damit ein [X.]euerstundungsmodell i.[X.]. des § 15b Abs. 2 [X.]atz 2 E[X.]G vorliegt. Bei der Einkommensteuer handelt es sich gemäß § 36 Abs. 1 E[X.]G um eine Jahressteuer. [X.]ie entsteht, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Danach liegt ein vorgefertigtes Konzept i.[X.]. des § 20 Abs. 2b [X.]atz 2 E[X.]G nicht vor, wenn die im Veranlagungszeitraum erzielten positiven Einkünfte dem progressiven Einkommensteuertarif des § 32a E[X.]G unterliegen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Kläger haben im [X.]reitjahr aus den Fondsanteilen positive Einkünfte in Höhe von 113.114,26 € (Zinsen) und in Höhe von 16.370,47 € (Dividenden) erzielt, die nach dem Einkommensteuertarif des § 32a E[X.]G zu besteuern waren, so dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2b [X.]atz 2 E[X.]G nicht erfüllt sind.

bb) Zudem handelt es sich auch bei dem gesonderten [X.]euertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d E[X.]G i.d.F. des Unt[X.]RefG 2008 um eine "tarifliche Einkommensteuer", da dieser, wie der progressive [X.]euersatz des § 32a E[X.]G, im Abschnitt "[X.]" des Einkommensteuergesetzes geregelt ist. Dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der "tariflichen Einkommensteuer" lediglich den progressiven [X.]euersatz nach § 32a E[X.]G bezeichnen wollte, kommt in der gesetzlichen Regelung schon deshalb nicht zum Ausdruck, weil "positive Einkünfte" nie der tariflichen Einkommensteuer des § 32a E[X.]G unterliegen, sondern nur das zu versteuernde Einkommen i.[X.]. des § 2 Abs. 5 [X.]atz 1 E[X.]G ([X.], in: [X.][X.], a.a.[X.], § 20 Rz I 29; [X.]/[X.] in Korn, § 20 E[X.]G Rz 434).

c) Da im vorliegenden Fall die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2b [X.]atz 2 E[X.]G nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Regelung ein vorgefertigtes Konzept i.[X.]. des § 15b Abs. 2 [X.]atz 2 E[X.]G gesetzlich fingiert (so [X.], in: [X.][X.], a.a.[X.], § 20 Rz I 28; [X.]/[X.]rohm in Frotscher, a.a.[X.], § 20 Rz 382; von [X.] in Kirchhof, E[X.]G, 17. Aufl., § 20 Rz 179; Blümich/[X.], § 20 E[X.]G Rz 473; [X.]/[X.], E[X.]G, 36. Aufl., § 20 Rz 193; a.[X.] in [X.]/[X.], § 20 E[X.]G Rz 645).

d) [X.]chließlich kann allein aus der Ausnutzung des [X.]euersatzgefälles nicht auf eine missbräuchliche Gestaltung i.[X.]. des § 42 der Abgabenordnung geschlossen werden, da Vorteile aufgrund unterschiedlicher [X.]euersätze der [X.]chedulenbesteuerung immanent sind. Insoweit wird auf die Ausführungen in der [X.]enatsentscheidung vom 24. Februar 2015 VIII R 44/12 ([X.]E 249, 224, B[X.]Bl II 2015, 649) verwiesen.

4. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VIII R 57/14

28.06.2017

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 22. September 2014, Az: 10 K 1693/12, Urteil

§ 20 Abs 2b EStG 2002, § 15b EStG 2002, § 32d Abs 1 EStG 2002, § 32a Abs 1 EStG 2002, § 1 Abs 4 InvStG, § 2 Abs 1 S 1 InvStG, EStG VZ 2008

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.06.2017, Az. VIII R 57/14 (REWIS RS 2017, 8947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8947

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