Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. 4 StR 328/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 715

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 20. November 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]: ja StGB § 222, § 228, § 229 1. Die Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung richtet sich bei [X.] nach der Herrschaft über den Geschehensab-lauf. 2. Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr. [X.], Urteil vom 20. November 2008 - 4 [X.] - [X.] 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu 3.: Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des [X.] - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20. November 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Maatz, Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.]

als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.] , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin Si. , Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - [X.] Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2008 bezüglich der Angeklagten [X.]und [X.]1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass diese [X.] der vorsätzlichen Gefährdung des [X.] in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung schuldig sind, 2. im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. II[X.] Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.]werden verworfen; sie haben die Kosten ihrer Rechtsmit-tel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten [X.] und [X.] wegen vorsätzli-cher Gefährdung des Straßenverkehrs je zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie den Angeklagten [X.] wegen Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; die Vollstreckung der [X.] hat es bei allen Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es den drei Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezo-gen und Sperren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von drei (Angeklagte [X.]und [X.] ) bzw. zwei Jahren (Angeklagter [X.]) angeordnet. 1 Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin sowie der Angeklagten [X.] und [X.]. Die Staatsanwaltschaft und die Neben-klägerin machen geltend, dass die Angeklagten [X.]und [X.] auch wegen [X.] Tötung hätten verurteilt werden müssen; die Staatsanwaltschaft [X.] zudem die [X.]. Mit der entsprechend beschränkten Revi-sion des Angeklagten [X.] werden Einwendungen gegen den Rechtsfolgen-ausspruch erhoben. Der Angeklagte [X.] erstrebt einen Freispruch. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] vertreten werden, und die Rechtsmittel der Nebenklägerin haben den aus dem Tenor er-sichtlichen Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.]sind da-gegen unbegründet. 2 [X.] Zum Tatgeschehen hat das [X.] im Wesentlichen folgende Fest-stellungen getroffen: 3 - 5 - Bereits ab ca. März 2006 gab es im [X.] eine —[X.], der junge Männer angehörten, die bis zum März 2007 auf Autobahnen in der Um-gebung von [X.] mit —hoch frisierten [X.] mindestens zehn verabredete —Autotests oder richtige Autorennenfi durchführten, an denen zumeist fünf bis sieben Fahrzeuge beteiligt waren. 4 Der Angeklagte [X.]war Besitzer eines 1986 zugelassenen Pkw [X.], den er für [X.] umgebaut und unter anderem mit dem Motor eines [X.] ausgestattet hatte, so dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwin-digkeit von etwa 240 km/h erreichen konnte. Mit diesem Fahrzeug hatte er schon vor dem 30. März 2007 an mehreren Rennen teilgenommen. Auch der mit ihm befreundete [X.] -P. Sim.

(das spätere Tatopfer) gehörte der —[X.] an; er hatte ebenfalls an mehreren Rennen teilgenommen, wobei wechsel-weise er oder der Angeklagte [X.]Fahrer bzw. Beifahrer des jeweiligen [X.] war. 5 Der mit dem Angeklagten [X.]befreundete Angeklagte [X.] konnte am 30. März 2007 den seinem Vater gehörenden Pkw [X.] 4S nutzen, der über eine Leistung von 280 kW verfügte und eine Höchstgeschwindigkeit von etwa 300 km/h erreichen konnte. 6 Am Nachmittag des 30. März 2007 verabredeten die Angeklagten [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] -P. Sim. , mit dem Pkw [X.] des [X.] [X.] und dem Pkw [X.] zunächst auf der vierspurig ausgebau-ten [X.] —[X.] durchzuführen. —Die mit der Durchführung der Autorennen verbundenen Eigen- und [X.] waren allen Beteiligten bewusstfi. Anschließend fuhren der Angeklagte [X.] mit [X.] -P. Sim. als Beifahrer in dem Pkw [X.] und der Angeklagte [X.] mit 7 - 6 - dem Angeklagten [X.]als Beifahrer in dem Pkw [X.] bei [X.] auf die autobahnähnlich ausgebaute [X.]. Dort führten sie nach dem [X.] einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h einen ersten [X.] durch. Hierzu fuhren die Fahrzeuge nebeneinander, sodann zählten die Beifahrer [X.] durch Handzeichen [X.] von 3 auf 0 und die Fahrer beschleunigten die Pkws. Der Beschleunigungstest wurde von beiden Beifahrern gefilmt, wobei [X.] -P. Sim. die Videokamera des Angeklagten [X.] und der Angeklag-te [X.]seine Handykamera benutzte. Nach einem weiteren Beschleunigungstest auf der Autobahn [X.] fuhren die Angeklagten [X.] und [X.]erneut auf die [X.]. Dort führ-ten sie nach der Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h erneut einen solchen Test durch. Hierzu gab der Angeklagte [X.] aus dem Pkw [X.] heraus das Startzeichen und forderte den Angeklagten [X.] mit den Worten —Gib Gasfi oder —[X.] zum Beschleunigen auf. 8 Nach Beendigung dieses Rennens wechselten die Fahrzeuge die Fahr-streifen, um einen weiteren Beschleunigungstest durchzuführen; der Angeklag-te [X.]fuhr nunmehr auf dem linken, der Angeklagte [X.] auf dem rechten Fahrstreifen. Zur Durchführung des Rennens verringerten die Angeklagten [X.]und [X.] zunächst die Geschwindigkeit von etwa 120 km/h auf ca. 80 km/h und zumindest [X.] -P. Sim. gab durch Handzeichen das Startsignal. [X.] beschleunigten die Fahrer die Pkws. Das Rennen, das sowohl der Angeklagte [X.] als auch [X.] -P. Sim. wiederum filmten, wurde auch nach dem Erreichen einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h fortge-führt; als das entsprechende Verkehrszeichen passiert wurde, hatte der vom Angeklagten [X.] gesteuerte Pkw [X.] eine Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h, der vom Angeklagten [X.]gesteuerte Pkw [X.] erreichte schließlich 9 - 7 - eine Spitzengeschwindigkeit von 213 km/h. Beide setzten das Rennen fort, auch als vor ihnen auf dem rechten Fahrstreifen der vom Zeugen [X.]gesteu-erte, mit vier Personen besetzte und knapp 120 km/h schnelle Pkw [X.] sichtbar wurde. Als der Zeuge die —von hinten auf ihn zuschießendenfi [X.] bemerkte, steuerte er sein Fahrzeug innerhalb des Fahrstreifens nach rechts (ein Standstreifen ist im dortigen Bereich der [X.] nicht vorhanden), während der Angeklagte [X.]den Pkw [X.] auf dem linken Fahrstreifen zur [X.] hin lenkte. Zugleich steuerte der Angeklagte [X.]den Pkw [X.] über die mittlere Fahrbahnmarkierung hinaus auf den linken Fahrstreifen, um das Fahrzeug des Zeugen [X.]ebenfalls überholen zu können. Während des Überholvorgangs befanden sich die drei Fahrzeuge zeitgleich nebeneinan-der, wobei der Abstand zwischen dem [X.] und dem [X.] etwa 30 cm be-trug; nach dem Überholvorgang erreichte der Pkw [X.] im Bereich der auf 120 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit von mehr als 240 km/h. —Die durch das gleichzeitige Überholen realisierte Gefährdung haben sie [die Angeklagten [X.] und [X.] ] bewusst verursacht und in Kauf genommenfi. Als sich die drei Fahrzeuge während des [X.] befanden, geriet das vom Angeklagten [X.] gesteuerte Fahrzeug mit den linken Reifen auf den Grünstreifen an der [X.]. Bei dem Versuch, wieder auf die Fahrbahn zu gelangen, machte der Angeklagte [X.] eine zu starke Lenkbewegung, das von ihm gesteuerte Fahrzeug geriet ins Schleudern, kam rechts von der Fahrbahn ab, überschlug sich, prallte gegen ein [X.], schleuderte zurück gegen die [X.] und kam schließlich nach etwa 300 Meter auf dem rechten Fahrstreifen zum Stehen, wo es in Brand ge-riet. Bereits vor dem Erreichen des Endstandes wurden die [X.] nicht angeschnallten [X.] Insassen aus dem Fahrzeug geschleudert. An den bei 10 - 8 - dem Unfall erlittenen Verletzungen verstarb [X.] -P. Sim. noch am selben Tag, der Angeklagte [X.]wurde schwer verletzt. Die Angeklagten [X.] und [X.] , die den Unfall beobachtet hatten, fuhren zunächst weiter und kehrten nach dem Ende der vierspurigen Ausbaustrecke auf der Gegenfahrbahn zur Unfallstelle zurück. 11 I[X.] Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben [X.]. Beide Rechtsmittelführer beanstanden zu Recht, dass die Angeklagten [X.]und [X.] nicht der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig gesprochen wurden. 12 1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen haben die [X.] [X.] und [X.] fahrlässig den Tod des [X.] -P. Sim. [X.]. 13 a) Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung be-geht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten [X.] brauchen dagegen nicht vorhersehbar zu sein (st. Rspr.; vgl. [X.]St 49, 166, 174 m.w.[X.]). 14 b) Ihre Pflichten als Fahrzeugführer haben beide Angeklagte verletzt. [X.] die Durchführung des Beschleunigungstests verstieß gegen § 29 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]Z 154, 316, 318 f.). Auch den Überholvorgang haben beide 15 - 9 - Fahrzeugführer vorschriftswidrig durchgeführt (§ 5 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Zudem war dem Angeklagten [X.] der Fahrstreifenwechsel untersagt (§ 7 Abs. 5 [X.]) und beide Angeklagte hätten nach § 1 Abs. 2 [X.] alles unternehmen müssen, um die mit dem Überholvorgang verbundene Gefährdung zu vermei-den. Auch haben sie die im Bereich des [X.] zulässige Höchstgeschwin-digkeit von 120 km/h erheblich überschritten. c) An der Vermeidbarkeit des Todes von [X.] -P. Sim. bei [X.] Verhalten der Angeklagten B.

und [X.] besteht nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen kein Zweifel. Insbesondere konnten beide den vor ihnen fahrenden Pkw [X.] des Zeugen [X.]so rechtzeitig erken-nen, dass ein A[X.]rechen des Rennens —[X.] möglich gewesen wäre. 16 d) Die Vorhersehbarkeit des Todes von [X.] -P. Sim. für die Ange-klagten [X.] und [X.] wird durch die vom [X.] getroffenen [X.] ebenfalls ausreichend belegt. Im Hinblick auf die während des Überholens von den Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeiten sowie den Abstand zwi-schen den Fahrzeugen waren ein schwerer Verkehrsunfall und der Tod des [X.] -P. Sim. nicht nur objektiv, sondern für sie subjektiv vorhersehbar. Denn dies erfordert nicht, dass die Angeklagten die Folgen ihres Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnten; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren ([X.]St 39, 322, 324 m.w.[X.]). 17 e) Auch an der Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Handeln der [X.] [X.] bzw. [X.] und dem Tod des [X.] -P. Sim. fehlt es nicht. 18 - 10 - Für die Prüfung der Kausalität ist bei fahrlässigen Erfolgsdelikten der [X.] der konkreten Gefährdungslage maßgeblich, die unmittelbar zum schädi-genden Erfolg geführt hat [X.] 55. Aufl. Vor § 13 [X.]. 33 m.w.[X.]). Bezogen hierauf waren kausal für den Tod von [X.] -P. Sim. jedenfalls die Durchführung des Rennens, die Einleitung und Durchführung des Überholvor-gangs, zusätzlich beim Angeklagten [X.]

der Fahrfehler beim Zurücklenken des Fahrzeugs und beim Angeklagten [X.] der untersagte Fahrstreifenwechsel. 19 f) Die insbesondere von Teilen des Schrifttums (vgl. [X.] Vor § 13 [X.]. 26, 31 m.w.[X.]) geforderte Zurechnung des Todes ist ebenfalls zu bejahen. Diese könnte allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn eine Selbstgefähr-dung oder eine dieser ausnahmsweise gleichzustellende Fremdgefährdung [X.] würde (vgl. [X.]St 39, 322, 324 f.; [X.] [X.] 1984, 411 f.; [X.] in [X.]/[X.] StGB 27. Aufl. [X.]. §§ 32 ff. [X.]. 107; weitere Nach-weise bei [X.] Vor § 13 [X.]. 27, 30, 36; [X.]/[X.] in Schön-ke/[X.] aaO [X.]. §§ 13 ff. [X.]. 101 b). Das ist indes nicht der Fall. 20 aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] macht sich, so-fern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Han-deln des [X.] vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert ([X.]St 32, 262, 263 f. = [X.] 1984, 410 m. Anm. [X.]; [X.]St 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; [X.] NJW 2003, 2326, 2327; [X.] [X.] 1985, 25, 26; ähnlich bereits [X.]St 24, 342, 343 f.). Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat ([X.]St 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, 21 - 11 - 34, 39; [X.] NJW 2003, 2326, 2327; [X.] [X.] 1985, 25, 26; 1987, 406; BayObLG NZV 1989, 80 m. Anm. [X.]; OLG [X.] 1994, 518, 519 m. Anm. Dölling; einschränkend bei deliktischer Handlung des [X.] und einsichtigem Motiv für die Selbstgefährdung: [X.]St 39, 322, 325). [X.] Abgrenzungskriterium zwischen strafloser Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. -schädigung und der [X.] grundsätzlich tatbestandsmäßigen [X.] Fremdschädigung eines anderen ist die Trennungslinie zwischen [X.]chaft und Teilnahme. Liegt die Tatherrschaft über die [X.] bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährde-ten bzw. Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteili-genden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzes-sorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. [X.]St 19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169; auch zu den gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum [X.] NJW 2003, 2326, 2327). 22 Dies gilt im Grundsatz ebenso für die Fälle fahrlässiger Selbst- bzw. Fremdgefährdung. Dabei bestimmt sich auch hier die Abgrenzung zwischen der Selbst- und der Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den Geschehens-ablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickel-ten objektiven Kriterien festgestellt werden kann (vgl. [X.]St 19, 135, 139 [wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht hat]; [X.] NJW 2003, 2326, 2327 [[X.]]; ähnlich [X.] in Otto-FS 2007 S. 227, 244 [Herrschaft über die dem Schadenseintritt vorausgehende Risikosi-tuation]; [X.] 1994, 520). Bei der Prüfung, wer die [X.] innehat, kommt dem unmittelbar zum [X.] führenden Geschehen be-sondere Bedeutung zu ([X.] 1984, 71, 76, 78; Puppe ZIS 2007, 247, 249; [X.] in [X.]/[X.] aaO [X.]. §§ 32 ff. [X.]. 52 a, 107; 23 - 12 - [X.] in [X.] 12. Aufl. Vor § 32 [X.]. 167 m.w.[X.]; vgl. auch [X.], 189, 193). [X.]) Ausgehend hiervon ist vorliegend ein Fall der Fremd- und nicht der Selbstgefährdung gegeben. Die Herrschaft über das Geschehen unmittelbar vor sowie ab dem Beginn des Überholvorgangs lag allein bei den Fahrzeugführern. Sie haben die Entscheidung getroffen und umgesetzt, nebeneinander das vom Zeugen [X.]gesteuerte Fahrzeug zu überholen, obwohl nur zwei Fahrstreifen vorhanden waren. Allein sie haben die Geschwindigkeit der Fahrzeuge und die Lenkbewegungen bestimmt. Ihre Beifahrer waren in diesem Zeitraum dagegen [X.] ohne die Möglichkeit, ihre Gefährdung durch eigene Handlungen abzuwenden [X.] lediglich den Wirkungen des Fahrverhaltens der Angeklagten [X.] und [X.] ausgesetzt. Für das zum Tod von [X.] -P. Sim. führende [X.] war dessen Verhalten, insbesondere das Geben der Startzeichen und das Filmen der Rennen, gegenüber dem der Angeklagten [X.] und [X.] von un-tergeordneter Bedeutung. 24 cc) Auch eine [X.] vom [X.] angenommene [X.] der Selbstgefährdung gleichzustellende Fremdgefährdung bzw. -schädigung liegt nicht vor (hierzu [X.] in [X.] 1973 S. 241, 252; [X.]. [X.] 1984, 411, 412; [X.]. [X.], 1997, § 11 [X.]. 107). Diese kann nicht allein damit begründet wer-den, dass es weitgehend vom Zufall abhing, wer im konkreten Fall Fahrer und wer Beifahrer war. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Situation beim Schadenseintritt. Ob diese Grundsätze in gleicher Weise Geltung hätten, wenn die an einem riskanten Unternehmen Beteiligten ein in etwa gleiches Maß an Tatherrschaft besessen hätten (hier die beiden Fahrer der am [X.] im Verhältnis untereinander), hat der [X.] nicht zu [X.] - 13 - den, weil diese Voraussetzung im Verhältnis der Angeklagten [X.]und [X.] zu [X.] -P. Sim. nicht vorliegt. 2. In seinen Tod oder in das Risiko seines Todes hat [X.] -P. Sim. auch nicht in rechtserheblicher Weise eingewilligt. 26 a) Während Rechtsprechung und herrschende Lehre darin übereinstim-men, dass entsprechend § 216 StGB eine Einwilligung in den von einem ande-ren vorsätzlich herbeigeführten Tod grundsätzlich nicht strafbefreiend wirkt, die vorsätzliche (oder fahrlässige) Körperverletzung dagegen unter den [X.] Voraussetzungen des § 228 StGB gerechtfertigt sein kann, werden die Zulässigkeit und Bedeutung der Einwilligung in eine Lebensgefahr nicht einheit-lich beurteilt. 27 In der älteren Rechtsprechung des [X.] wurde eine sol-che Einwilligung als grundsätzlich unbeachtlich angesehen, weil das Leben ei-nes Menschen auch in § 222 StGB zum Schutz der Allgemeinheit mit Strafe bedroht sei und eine Einwilligung das mit einer fahrlässigen Tötung verbundene [X.] nicht zu beseitigen vermöge ([X.]St 4, 88, 93; 7, 112, 114; [X.] VRS 17, 277, 279; [X.]Z 34, 355, 361; [X.], Urteil vom 20. Juni 2000 [X.] 4 StR 162/00). In neueren Entscheidungen [X.] insbesondere zu § 227 StGB [X.] hat der [X.] dagegen darauf abgestellt, dass bei einer Einwilli-gung in die (vorsätzliche) Körperverletzung die Grenze zur Sittenwidrigkeit je-denfalls dann überschritten sei, wenn bei vorausschauender objektiver Betrach-tung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körper-verletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht werde. Für diese [X.] spreche sowohl der Normzweck des § 228 StGB als auch die aus der Vorschrift des § 216 StGB abzuleitende gesetzgeberische Wertung. Sie be-grenzten [X.] der Einwilligung in eine Tötung oder [X.] - 14 - verletzung, da das Gesetz ein soziales bzw. Allgemeininteresse am Erhalt die-ser Rechtsgüter auch gegen den aktuellen Willen des Betroffenen verfolge [X.] 2004, 472 m. Anm. [X.] = JZ 2005, 100 m. Anm. Arzt). Diese Grundsätze hat der [X.] auf die Fälle übertragen, in denen das spätere Opfer in das Risiko des eigenen Todes ein-gewilligt und sich dieses anschließend [X.] im Rahmen des von der Einwilligung —gedecktenfi Geschehensablaufs [X.] verwirklicht hat. Auch in diesen Fällen [X.] eine Rechtfertigung der Tat durch die Einwilligung des Opfers bei konkreter Todesgefahr aus ([X.]St 49, 166, 175). b) Für gefährliches Handeln im Straßenverkehr gilt nichts anderes. Zwar versucht der Gesetzgeber, den Gefahren des Straßenverkehrs durch besonde-re Verhaltensregeln [X.] insbesondere in der Straßenverkehrsordnung [X.] entge-genzuwirken; auch ist ein gefährliches Verhalten im Straßenverkehr allgemein untersagt (§ 1 Abs. 2 [X.]). Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei einem [X.] gegen verkehrsbezogene Sorgfaltspflichten einer Einwilligung des Betrof-fenen in gefährdendes Verhalten eines anderen keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt. Eine rechtfertigende Wirkung der Einwilligung in riskantes [X.] scheidet nur für diejenigen Tatbestände grundsätzlich aus, die zumin-dest auch dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs im [X.] (§§ 315 b, 315 [X.]). [X.] eine Vorschrift dagegen ausschließlich den Schutz von [X.] (wie §§ 222, 229 StGB), so verliert die Einwilligung ihre (insoweit) rechtfertigende Wirkung nur dort, wo die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist, also bei konkreter Todesgefahr, unabhängig von der tatsächlich eingetretenen Rechtsgutverletzung. 29 Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Ob bereits durch den mit hohen Geschwindigkeiten durchgeführten "Beschleunigungstest" auf einer öffentlichen 30 - 15 - Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h die drohende Rechtsgutgefährdung für die Insassen der an dem Rennen beteiligten [X.] so groß war, dass eine konkrete Lebensgefahr vorlag, braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Jedenfalls lag eine solche Gefahr in der Fortsetzung des Rennens noch zu einem Zeitpunkt, als ein gleichzeitiges Überholen eines unbe-teiligten dritten Fahrzeugs mit nicht mehr kontrollierbaren höchsten Risiken für sämtliche betroffenen Verkehrsteilnehmer verbunden war. In eine derart massi-ve Lebensgefahr konnte [X.] -P. Sim. bezogen auf seine Person nicht mit rechtfertigender Wirkung einwilligen und zwar weder allgemein zu Beginn der Fahrt in dem Sinne, dass er mit einer Durchführung des Rennens "um jeden Preis" einverstanden war, noch in der konkreten Situation bei Beginn des Über-holmanövers mit den sich deutlich abzeichnenden Gefahren. 3. Einen zu Gunsten der Angeklagten [X.] und [X.] wirkenden Rechts-fehler (§ 301 StPO) weist das Urteil nicht auf. Insbesondere wurden diese [X.] nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen zu Recht we-gen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Dabei entnimmt der [X.] dem Gesamtzusammenhang der [X.], dass die [X.] die bei § 315 c Abs. 1 StGB erforderliche Gefährdung nicht in der der Tatbeteiligten und der von diesen geführten Fahrzeuge gesehen, sondern auf die für die Insassen des Pkw [X.] und dieses Fahrzeug konkret [X.] abgestellt hat. Hierin liegt im Hinblick auf die zu dem Überholvorgang getroffenen Feststellungen kein Rechtsfehler. 31 4. Der [X.] kann die Schuldsprüche selbst abändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Vorwurf der fahrlässigen Tötung den Angeklagten bereits in der Anklageschrift zur Last gelegt worden war. Die [X.] führt zur Aufhebung der [X.] 32 - 16 - und der diesen zugrunde liegenden Feststellungen. Das [X.] wird über die Rechtsfolgen neu zu entscheiden und bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung auch Gesichtspunkte der Generalprävention zu berücksichtigen haben. II[X.] Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklag-ten [X.]hat aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 28. Juli 2008 dargelegten Gründen keinen Erfolg. 33 IV. Erfolglos ist auch das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]. 34 1. Die [X.] ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte [X.]zu der vom Angeklagten [X.] begangenen vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs Hilfe geleistet hat. 35 Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung in diesem Sinn grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des [X.] durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Ferner ist unerheblich, ob der Angeklagte seine Unterstüt-zungshandlungen schon längere Zeit vor der Begehung der [X.] in deren Vorbereitungsphase vorgenommen hatte ([X.] NJW 2007, 384, 388 f. m.w.[X.]). Maßgeblich ist allein, dass die [X.] die Haupttat zu irgendeinem 36 - 17 - Zeitpunkt zwischen [X.] und Beendigung erleichtert oder gefördert hat ([X.] [X.] 2008, 284 m.w.[X.]). Dies ist durch die Feststellungen im angefochtenen Urteil hinreichend be-legt. Danach beschränkte sich die Hilfeleistung des Angeklagten [X.]nicht auf ein passives Dabeisein, vielmehr hat er sich an der Tat insbesondere durch das Filmen des letzten Rennens aktiv beteiligt und hiermit die Tatbegehung durch den Angeklagten [X.] unterstützt. 37 2. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte [X.]auch (doppelt) vorsätzlich. 38 Dabei steht der Vorsatz des Angeklagten [X.]bezüglich seiner [X.] aufgrund der Feststellungen außer Frage und bedurfte keiner näheren Erörterung im Urteil. Sein Vorsatz umfasste aber auch die von ihm geförderte Haupttat, zumal er das Rennen aus dem gegenüber dem [X.] zurücklie-genden [X.] filmte, er also den Überholvorgang und die damit verbundenen Gefahren von Anfang an verfolgte und erfasste. Das Maß des tatsächlich ver-wirklichten Unrechts ist bei § 315 [X.] kein Umstand der Tat, der zum ge-setzlichen Tatbestand gehört und daher [X.] zur Begründung des Schuldspruchs wegen Beihilfe [X.] vom [X.] umfasst sein muss. Daher ist unerheb-lich, ob dem Gehilfen, wäre ihm der tatsächlich eingetretene Erfolg der Haupttat bewusst gewesen, dieser letztlich unerwünscht war (vgl. [X.] NJW 2007, 384, 390). 39 3. Der Rechtsfolgenausspruch weist aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 28. Juli 2008 dargelegten Gründen keinen Rechtsfeh-ler auf. Bei der [X.] nach §§ 69, 69 a StGB gegen einen Beifah-40 - 18 - rer sind zwar beson[X.] gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt ([X.] [X.] 2004, 617 m.w.[X.]). Diese sind vorliegend indes mit dem vom [X.] zutreffend als Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gewerteten Verhal-ten des Angeklagten [X.]gegeben (vgl. Tepperwien in [X.] 2006 S. 427, 430). Tepperwien Maatz [X.] [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 328/08

20.11.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. 4 StR 328/08 (REWIS RS 2008, 715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 715

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