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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 529/14
vom
10. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-
2
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
Dezember 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16.
Juli 2014 aufgehoben, soweit die Ein-ziehung des sichergestellten Bargelds (2.350
) angeordnet worden ist; insoweit entfällt die Anordnung.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und einen [X.] sowie das "beim Angeklagten E.
sichergestellte Bargeld (2350
)"
eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfah-rensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO). Auf die Sachbeschwerde hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
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Das angefochtene Urteil hat aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen keinen Bestand, soweit das [X.]
-
gemäß §
74 StGB
-
das sichergestellte Bargeld eingezogen hat. Insoweit ent-fällt die Einziehung.
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist die Belastung des Angeklag-ten mit den gesamten [X.] nicht unbillig (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Becker
Pfister
Hubert
Mayer
Spaniol
2
3
Meta
10.12.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 3 StR 529/14 (REWIS RS 2014, 541)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 541
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Besonders schwerer Raub: Einheit zwischen Nötigung und Wegnahme
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