Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 3 StR 529/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 541

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 529/14

vom
10. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
Dezember 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16.
Juli 2014 aufgehoben, soweit die Ein-ziehung des sichergestellten Bargelds (2.350

) angeordnet worden ist; insoweit entfällt die Anordnung.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und einen [X.] sowie das "beim Angeklagten E.

sichergestellte Bargeld (2350

)"

eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfah-rensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO). Auf die Sachbeschwerde hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Das angefochtene Urteil hat aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen keinen Bestand, soweit das [X.]
-
gemäß §
74 StGB
-
das sichergestellte Bargeld eingezogen hat. Insoweit ent-fällt die Einziehung.
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist die Belastung des Angeklag-ten mit den gesamten [X.] nicht unbillig (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Becker
Pfister
Hubert

Mayer
Spaniol
2
3

Meta

3 StR 529/14

10.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 3 StR 529/14 (REWIS RS 2014, 541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 541

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