Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2017, Az. 3 StR 379/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2986

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[X.]:[X.]:BGH:2017:031117B3STR379.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 379/17
vom
3. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 3.
November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2017
a)
im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Ausreise trotz vollziehbaren [X.] schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Ein-ziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schwe-ren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit "einem
Verstoß gegen das [X.]" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die [X.] der Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen 1
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Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht durch.
2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der [X.] hat den Schuldspruch im Hinblick darauf, dass § 24 Abs. 1 [X.] verschiedene Handlungsweisen unter Strafe stellt, indes genauer ge-fasst.
3. Keinen Bestand hat demgegenüber die Einziehungsentscheidung.
a) Nach den Feststellungen des [X.]s beabsichtigte der Ange-klagte, sich nach [X.] zu begeben, um sich dort zunächst in einem vom sog. [X.] ([X.]) betriebenen Ausbildungslager zum Kampf ausbilden zu lassen und anschließend aktiv an Kampfhandlungen gegen die [X.] zu beteiligen. Zu diesem Zweck nutzte er eine Mitfahrgelegen-heit, um von [X.] nach [X.] zu fahren; dort kaufte er ein Flugticket von [X.] nach [X.]. Bei der Passkontrolle wurde er von den [X.] Behörden festgenommen; er führte Bargeld in Höhe von 3.116,35

bei sich.
Davon hat das [X.] -
unter Abzug von 104,80 , die der Ange-klagte den [X.] Behörden überlassen musste -
einen Betrag in
Höhe von 3.011,55

eingezogen. Die [X.] hat die Einziehungsent-scheidung auf §
92b Satz 1 Nr. 1
StGB gestützt und zur Begründung ausge-führt, dass das Geld "offensichtlich der Finanzierung" der "Ausreise und Vorbe-reitung des Anschlusses an den [X.]" gedient habe.
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b) Das stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken.
aa) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der sichergestellte Geldbetrag zur Begehung der Tat des Angeklagten oder zu deren Vorbereitung gebraucht worden ist (§
92b Satz 1 Nr. 1 StGB). Die Tat des Angeklagten erschöpfte sich in der Ausreise aus der [X.]; diese begründet seine Strafbarkeit, weil er sie unternahm, um sich nach [X.] zu begeben und sich dort in einem Ausbildungslager des [X.] zum bewaffneten Kampf gegen die syri-schen Regierungstruppen ausbilden zu lassen (§ 89a Abs. 2a, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Davon, dass der
Angeklagte den eingezogenen Geldbetrag für seine Ausreise oder zu deren Vorbereitung gebraucht hat, kann indes schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er das Geld noch besaß, nachdem er aus der [X.] nach [X.] ausgereist war.
bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Geld um einen Beziehungsgegenstand im Sinne des § 92b Satz 1 Nr. 2 StGB gehandelt haben könnte.
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4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erschei-nen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs. 4 StPO).
Becker Gericke Spaniol

Tiemann Berg
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Meta

3 StR 379/17

03.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2017, Az. 3 StR 379/17 (REWIS RS 2017, 2986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2986

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3 StR 379/17

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