Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.08.2019, Az. IX E 3/19

9. Senat | REWIS RS 2019, 4632

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Gegenstand

Erinnerung gegen den Kostenansatz


Leitsatz

NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert .

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des [X.]  Kostenstelle  vom [X.] - [X.] 514/19 ([X.]/19) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

2

1. Zwar konnte der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem [X.] ([X.]) kein Vertretungszwang besteht (vgl. [X.]-Beschluss vom 26.06.2012 - X E 4/12, [X.]/NV 2012, 1622, Rz 5).

3

2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung vom 28.03.2019 weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere wurde zutreffend die [X.] nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 6502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) in Höhe von 60 € angesetzt.

4

3. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG liegt nicht vor. Das Vorbringen des [X.] wurde zutreffend als Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss ausgelegt.

5

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

Meta

IX E 3/19

08.08.2019

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

§ 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 2 Nr 2 GKG, § 3 GKG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 GKG, § 66 Abs 8 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.08.2019, Az. IX E 3/19 (REWIS RS 2019, 4632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4632

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