Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. IX ZB 85/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5255

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[X.][X.]/08 vom 5. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 289 Abs. 2 Satz 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5 Die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärzt-licher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Dritt-schuldners und die [X.] mitzuteilen, besteht auch im Insolvenz-verfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychothera-pie und Psychoanalyse. [X.], [X.]uss vom 5. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 5. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 13. März 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 5.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Auf Antrag des Schuldners wurde über sein Vermögen am 1. Dezember 2002 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung be-gehrt. Der Schuldner ist Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und [X.]. Die von ihm unterhaltene Facharztpraxis wurde zunächst vom Insolvenz-verwalter fortgeführt. Im März 2006 erfolgte die Freigabe des Praxisbetriebs. In seinem Schlussbericht teilte der Verwalter mit, der Schuldner sei während des gesamten Verfahrens nicht zur uneingeschränkten Mitwirkung bereit gewesen. Er habe sich geweigert, Auskünfte zu seinen Einnahmen aus der Behandlung 1 - 3 - von Privatpatienten zu erteilen und ihm entsprechende Unterlagen zur [X.] zur Verfügung zu stellen. Außerdem habe er eine Krankentagegeldzahlung in Höhe von 4.908,48 • nicht angegeben. Vielmehr habe er diese Zahlung erst an die Masse abgeführt, nachdem der Verwalter von dritter Seite von ihr Kennt-nis erlangt habe. Im Hinblick auf diesen Bericht hat die Gläubigerin im Schluss-termin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung ver-sagt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der [X.]üsse der Vorinstanzen und Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 [X.]. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 3 1. Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag ([X.] 162, 187, 190; [X.], [X.]. v. 20. März 2003 - [X.] ZB 388/02, [X.], 980, 983). Der Schuldner ist im Insol-venzverfahren verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung des [X.] erforderlichen Daten über die Person des Drittschuld-ners und die [X.] mitzuteilen. Zwar unterliegen auch diese Daten dem [X.]; aufgrund des Zurücktretens der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber vorrangigen Belangen Dritter - im Insolvenzverfahren der [X.] - 4 - gläubiger - ist die eingeschränkte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Patienten aber hinnehmbar ([X.] 162, 187, 194). 5 Diese für die Mitwirkungspflichten eines Internisten im Insolvenzverfah-ren über sein Vermögen aufgestellten Grundsätze gelten auch für den Schuld-ner und dessen Mitwirkungspflichten im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.]. Hierzu ist eine weitere Sachentscheidung des [X.] nicht geboten. Wird die Tatsache, dass ein Patient eine Facharztpraxis für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse aufgesucht hat, den Gläubigern des betreffenden Arztes bekannt, belastet dies den Patienten nicht mehr, als wenn es sich um eine sonstige Facharztpraxis gehandelt hätte. Das Bedürfnis nach Offenlegung der Patientendaten gegenüber dem Insolvenzverwalter hat Vorrang vor dem [X.] auf Schutz seiner Daten. Dies folgt aus dem vorrangigen Interesse der Insolvenzgläubiger an der Transparenz der Einnahmen ihres Schuldners ([X.] 162, 187, 194). Folgte man demgegenüber der Ansicht des Schuldners, könnte über das Vermögen eines Arztes, der ausschließlich [X.] behandelt, überhaupt kein Insolvenzverfahren durchgeführt werden. 2. Das Beschwerdegericht hat ohne [X.] vorsätzliches Handeln im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] angenommen. Das hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des [X.] zum zivilrechtlichen Vorsatzbegriff ([X.] 151, 337, 343; weitere Nachweise bei [X.]/[X.], [X.]. § 276 Rn. 10 f). Das Beschwerdegericht hat weder ausdrücklich noch stillschweigend einen Leitsatz des Inhalts aufgestellt, Vorsatz setze nicht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus. Es hat vielmehr angenommen, der Schuldner habe dieses Bewusstsein gehabt, weil er auch noch in Kenntnis der Entscheidung des [X.] zur Verpflichtung der Bekanntgabe der Daten seiner Privatpatienten - soweit dies für Zwecke des Insolvenzverfahrens erfor-6 - 5 - derlich ist - entsprechende Auskünfte durchgängig verweigert habe. Im Übrigen wäre für § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] auch schon grobe Fahrlässigkeit ausreichend, von der hier zumindest auszugehen ist. 7 3. Die Entscheidung des [X.] verstößt nicht gegen das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat den Vortrag des Schuldners zum "[X.]" zur Kenntnis genommen, jedoch ersichtlich deshalb für unerheblich gehalten, weil der Schuldner den In-solvenzverwalter nicht von sich aus über den bestehenden Anspruch auf das Krankentagegeld informiert hatte. - 6 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Sie wäre nicht geeig-net, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 8 Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.05.2007 - [X.][X.], Entscheidung vom 13.03.2008 - 42 T 83/07 -

Meta

IX ZB 85/08

05.02.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. IX ZB 85/08 (REWIS RS 2009, 5255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5255

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