Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. VII ZB 29/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4325

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 29/01vom28. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Februar 2002 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den berichtigtenBeschluß des 4. Zivilsenats des [X.] 4. September 2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Der [X.] wird auf 45.169,30 • festgesetzt.Gründe:Die nach bis zum 31. Dezember 2001 geltendem Recht (§ 26 Nr. 10EGZPO) zu behandelnde sofortige Beschwerde ist [X.] Die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht [X.] über die sofortige Beschwerde nicht entgegen. Die Beschwer-deführerin beruft sich auf die Rechtsfolge der Unterbrechung im Hinblick [X.] angefochtene Entscheidung. Das ist ihr nicht verwehrt ([X.], Urteil [X.], NJW 1995, 2563).2. Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte, daß das Berufungsgericht imangegriffenen Beschluß vom 4. September 2001, in welchem es die Berufungwegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen hat, nicht [X.], daß an diesem Tag um 8 Uhr das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen- 3 -erffnet worden und deswegen [X.] § 240 ZPO das Verfahren unterbrochenworden sei.In entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO ist es zulässig, einRechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässigwar, auch während der Unterbrechung des Verfahrens zu verwerfen ([X.],Urteil vom 16. Januar 1959 - [X.], NJW 1959, 532).Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb einesMonats nach ihrer Einlegung [X.] worden ist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO).Ein Antrag auf Verlängerung der [X.] wurde nicht ge-stellt. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, [X.] durch [X.] der vorläufigen Verwaltung des Verms der Beklagten keineUnterbrechung des Verfahrens [X.] § 240 Satz 2 ZPO eingetreten war; dennein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insol-venzverwalters dann nicht [X.] § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen, wenn [X.] kein allgemeines Verfsverbot, sondern nur ein Zustimmungs-vorbehalt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auferlegt wird und deshalb die- 4 -Verwaltungs- und Verfsbefugnis r sein Vermicht gemû § 22Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den vorlfigen Insolvenzverwalter rgeht ([X.], Ur-teil vom 21. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 2822 = [X.] 1999, 1205m.w.[X.] [X.] Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZB 29/01

28.02.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. VII ZB 29/01 (REWIS RS 2002, 4325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4325

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.