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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 29/01vom28. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Februar 2002 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den berichtigtenBeschluß des 4. Zivilsenats des [X.] 4. September 2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Der [X.] wird auf 45.169,30 • festgesetzt.Gründe:Die nach bis zum 31. Dezember 2001 geltendem Recht (§ 26 Nr. 10EGZPO) zu behandelnde sofortige Beschwerde ist [X.] Die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht [X.] über die sofortige Beschwerde nicht entgegen. Die Beschwer-deführerin beruft sich auf die Rechtsfolge der Unterbrechung im Hinblick [X.] angefochtene Entscheidung. Das ist ihr nicht verwehrt ([X.], Urteil [X.], NJW 1995, 2563).2. Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte, daß das Berufungsgericht imangegriffenen Beschluß vom 4. September 2001, in welchem es die Berufungwegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen hat, nicht [X.], daß an diesem Tag um 8 Uhr das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen- 3 -erffnet worden und deswegen [X.] § 240 ZPO das Verfahren unterbrochenworden sei.In entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO ist es zulässig, einRechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässigwar, auch während der Unterbrechung des Verfahrens zu verwerfen ([X.],Urteil vom 16. Januar 1959 - [X.], NJW 1959, 532).Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb einesMonats nach ihrer Einlegung [X.] worden ist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO).Ein Antrag auf Verlängerung der [X.] wurde nicht ge-stellt. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, [X.] durch [X.] der vorläufigen Verwaltung des Verms der Beklagten keineUnterbrechung des Verfahrens [X.] § 240 Satz 2 ZPO eingetreten war; dennein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insol-venzverwalters dann nicht [X.] § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen, wenn [X.] kein allgemeines Verfsverbot, sondern nur ein Zustimmungs-vorbehalt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auferlegt wird und deshalb die- 4 -Verwaltungs- und Verfsbefugnis r sein Vermicht gemû § 22Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den vorlfigen Insolvenzverwalter rgeht ([X.], Ur-teil vom 21. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 2822 = [X.] 1999, 1205m.w.[X.] [X.] Kuffer [X.] Bauner
Meta
28.02.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. VII ZB 29/01 (REWIS RS 2002, 4325)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4325
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