Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. VII ZR 176/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 44

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:19. Dezember 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 301, 240a)Die Unterbrechung eines Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen we-gen der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO be-rührt das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht.b)Dieses Verfahren kann regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden.[X.], Urteil vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Dezember 2002 durch [X.] Dressler und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 18. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Dresden vom 10. April 2002 wird [X.].Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-lich der Kosten der Nebenintervention.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von den [X.] zu 1 bis 3 als [X.] von Restwerklohn aus einem Bauvertrag.Die Beklagte zu 1 sowie die in der Objektgesellschaft [X.] GbR zu-sammengeschlossenen [X.] zu 2 und 3 beauftragten die Klägerin mit Er-schließungsleistungen. Die Klägerin hat die nach ihrer Auffassung vertraglichgeschuldete Vergütung für die Bereitstellung von Containern verlangt. [X.] hat die [X.] als Gesamtschuldner zur Zahlung von158.527,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Während des Berufungsverfahrens istüber das Vermögen der [X.] zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet [X.]. Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und der [X.] 3 -rung des Geschäftsführers der Klägerin die gegen die [X.] zu 1 und 3gerichtete Klage durch Teilurteil abgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der siedie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.Entscheidungsgründe:Die Revision ist unbegründet.[X.] Berufungsgericht kommt aufgrund der Beweisaufnahme zu [X.], die Geschäftsführer der Klägerin und der [X.] zu 2 hättensich während der Baumaßnahmen dahin geeinigt, daß die Klägerin aus der [X.] für die Bereitstellung des [X.] ungeachtet einer längeren Nut-zungsdauer lediglich eine Vergütung für 4 Wochen verlangen könne. Das [X.] sich aus der Aussage des Zeugen [X.]und dem damit in Übereinstim-mung zu bringenden Akteninhalt. Die Angaben des als [X.] gehörten [X.] der Klägerin seien dagegen nicht glaubhaft. Für eine von derKlägerin angeregte [X.]vernehmung ihres Geschäftsführers lägen die Vor-aussetzungen des § 448 ZPO nicht vor. Gegen die Richtigkeit der Sachdarstel-lung der Klägerin sprächen in Würdigung der Gesamtumstände weitaus über-wiegende und letztlich überzeugende Gesichtspunkte. Die [X.]vernehmungzum Zwecke des [X.] sei nicht zulässig. Der Gesichtspunkt derprozessualen Waffengleichheit rechtfertige keine andere Beurteilung. Dieser sei- 4 -durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewährleistet. Die Verneh-mung des nicht gehörten Geschäftsführers der [X.] zu 2 sei ebenfallsentbehrlich, wie sich bereits aus dem in § 445 Abs. 2 ZPO normierten Rechts-gedanken ergebe.Die Klägerin habe keine Ansprüche mehr, weil die sich aus der nachträg-lichen Einigung ergebende Vergütung bezahlt sei. Die Klage gegen die [X.] zu 1 und 3 könne durch Teilurteil abgewiesen werden. Der Grundsatz,dass ein Teilurteil nur ergehen dürfe, wenn es von der Entscheidung über [X.] des geltend gemachten Anspruchs unabhängig sei, gelte bei einer subjek-tiven Klagehäufung nur eingeschränkt. Den [X.] zu 1 und 3 sei es nichtzumutbar, nach der Beweisaufnahme die Verfahrensverzögerung bis zur [X.] hinsichtlich der [X.] zu 2 hinzunehmen. [X.] Unterbrechung hätte der Senat die Verfahren gemäß § 145 ZPO trennenkönnen.I[X.] hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Verfahrensfehlerfrei hat dasBerufungsgericht durch Teilurteil entschieden (1.) und von einer Vernehmungder Geschäftsführer der Klägerin und der [X.] zu 2 abgesehen (2.).1. Das Berufungsurteil hat die Klage gegen die [X.] zu 1 und 3 oh-ne Verfahrensfehler durch Teilurteil abgewiesen.a) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß nach [X.] des [X.] grundsätzlich ein Teilurteil nur dannergehen darf, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend ge-machten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander- 5 -widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht be-steht ([X.], Urteil vom 5. Juni 2002 - [X.], [X.], 1068 m.w.[X.] gilt auch dann, wenn die Klage über einen Anspruch gegen mehrere Per-sonen erhoben wird ([X.], Urteil vom 12. Januar 1999 - [X.], [X.], 1035). In diesem Fall darf sich jedenfalls dann, wenn eine Beweisauf-nahme stattzufinden hat, ein Gericht grundsätzlich nicht auf ein Prozeßrechts-verhältnis beschränken und gleichzeitig über das andere vorab durch [X.]. Denn die Beweise sind wegen der Einheitlichkeit des [X.] einmal zu erheben und einheitlich frei zu würdigen, so daß unterschiedlicheErgebnisse gegen einzelne Streitgenossen ausgeschlossen sind ([X.], [X.] 11. Oktober 1991 - [X.], [X.], 242, 243).b) Diese Grundsätze gelten jedoch nicht, wenn über das Vermögen eineseinfachen Streitgenossen das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet unddeshalb gemäß § 240 ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist.Das Verfahren gegen die übrigen Streitgenossen wird durch die [X.] Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen nicht berührt. In [X.] hat der [X.] trotz der jeweils offen liegenden Gefahr, daßbei Aufnahme des durch den Konkurs bzw. die Insolvenz unterbrochenen [X.] eine abweichende Entscheidung ergehen könnte, stets die [X.], gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen ([X.], Urteil vom 3. Juli2001 - VI ZR 284/00, [X.]Z 148, 214, 216; Urteil vom 10. März 1988 - [X.] ZR194/87, NJW 1988, 2113; Urteil vom 1. April 1987 - [X.], [X.], 2368). Diese Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein Teilurteil dann nichtergehen soll, wenn die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse besteht, ist [X.] der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs oder Insolvenz eineseinfachen Streitgenossen regelmäßig gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zueiner faktischen Trennung der Verfahren führt. Die Dauer der Unterbrechung istin der Regel ungewiß. Sie endet, wenn das Verfahren nicht nach den für das- 6 -Konkurs- oder Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird,erst dann, wenn das Konkurs- oder Insolvenzverfahren beendet ist. [X.] kann sich in Einzelfällen viele Jahre lang hinziehen. Ob und gegebe-nenfalls wann eine Aufnahme des Verfahrens erfolgt, ist in aller Regel nichtvoraussehbar. Die übrigen Streitgenossen haben keine prozessuale Möglich-keit, die Aufnahme des Verfahrens und damit auch den Fortgang des [X.] insgesamt zu bewirken. Es wäre mit dem Anspruch der übrigen [X.] auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbre-chung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögernwürde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nacheiner eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht. Anders kann es zu beur-teilen sein, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß das unterbrocheneVerfahren alsbald fortgesetzt werden kann.Solche Anhaltspunkte lagen nicht vor.2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätteaus Gründen der prozessualen Waffengleichheit die Geschäftsführer der Kläge-rin und der [X.] zu 2 von Amts wegen als [X.] vernehmen müssen.a) Die Entscheidung über die Vernehmung einer [X.] nach § 448 ZPOliegt im Ermessen des Tatrichters und ist im Revisionsverfahren nur daraufhinnachprüfbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen verkannt sind oder das Er-messen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist. Die [X.]vernehmung von Amtswegen darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenenBeweisaufnahme oder des sonstigen [X.] bereits eine gewisseWahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht ([X.], Urteil vom16. Juli 1998 - [X.], NJW 1999, 363, 364 m.w.N.). Das [X.] in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die in § 448 ZPO geregelten- 7 -Voraussetzungen für eine [X.]vernehmung der Geschäftsführer der [X.] der [X.] zu 2 verneint. Es ist zu der Überzeugung gekommen, daßdie im einzelnen festgestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme überzeugendgegen die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin sprächen. Damit hat es zumAusdruck gebracht, daß die Behauptung der Klägerin unwahrscheinlich ist. [X.] der Revision angeführten Gründe, die für eine gewisse [X.] Behauptung der Klägerin sprechen sollen, hat das Berufungsgericht umfas-send berücksichtigt.b) Durch die Ablehnung der Vernehmung der Geschäftsführer der Kläge-rin und, soweit zulässig, der [X.] zu 2 hat das Berufungsgericht entgegender Auffassung der Revision nicht gegen den Grundsatz der [X.], wie er aus dem Gleichheitssatz, dem Rechtsstaatsgebot und Art. 6Abs. 1 [X.] abgeleitet werden kann (vgl. die Entscheidung des [X.], [X.], 1413, 1414 - [X.] B.V.; [X.], Beschluß vom 25. Juli 1979- 2 BvR 878/74, [X.]E 52, 131, 156; Beschluß vom 21. Februar 2001- 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531, 2532).aa) Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, daß der [X.], die fürein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre [X.] Gesprächs in den Prozeß persönlich einzubringen, so ist dem grundsätzlichGenüge getan, wenn die [X.] nach § 141 ZPO angehört wird. Die dagegenvon der Revision und teilweise auch von der Literatur erhobenen Bedenken([X.]/Böckelmann, [X.], 476, 480; Messer, Festschrift [X.], [X.], 81 f.) sind unbegründet. Sie tragen nicht dem [X.], daß der [X.] einerseits den Anwendungsbereich undden Beweiswert einer [X.]anhörung gesteigert und andererseits die [X.] an die Zulässigkeit der Vernehmung einer [X.], die sich in [X.], abgesenkt hat (vgl. [X.], Beschluß vom 21. Februar 2001 - 2 [X.] 8 -140/00, aaO; [X.], Urteil vom 9. März 1990 - [X.], [X.]Z 110, 363,365 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewährleistet, daß das Er-gebnis der Anhörung ausreichend Gewicht hat ([X.], Urteil vom 16. Juli 1998,aaO).Durch die Anhörung der [X.] wird das Gericht freilich nicht von [X.] der Frage entbunden, ob nach § 448 ZPO eine förmliche [X.]ver-nehmung stattzufinden hat. Bei dieser Prüfung kann es jedoch unter [X.] aller Umstände wie auch der Anhörung der [X.] nach § 141 ZPO zudem Ergebnis kommen, daß keine Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis ge-stellte Behauptung besteht (vgl. Lange, NJW 2002, 476, 482). Das Berufungs-gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin nach § 141 ZPO angehört. Es [X.] Angaben bei der persönlichen Anhörung in der Beweiswürdigung aus-führlich berücksichtigt.bb) Der Grundsatz der Waffengleichheit wird nicht verletzt, wenn das [X.] nach Vernehmung eines Zeugen davon absieht, die Gegenpartei gemäߧ 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, weil es keine Wahrscheinlichkeitfür die [X.]behauptung erkennt ([X.], Urteil vom 19. April 2002 - [X.] 2002, 2247).- 9 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 ZPO.Dressler Hausmann Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 176/02

19.12.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. VII ZR 176/02 (REWIS RS 2002, 44)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 44

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