Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2023, Az. VIII ZA 17/22

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1893

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Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen "die [X.] des [X.]. Senats des [X.]" wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt keine Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf die [X.] beziehen, die an dem von ihm angegriffenen Senatsbeschluss mitgewirkt haben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - [X.] ZB 61/22, juris Rn. 1), sondern begründet seine "Besorgnis der Befangenheit des Spruchkörpers" nur mit einer seiner Ansicht nach nicht erfolgten "Gesamtbetrachtung der Umstände".

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) wird zurückgewiesen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im Senatsbeschluss vom 20. September 2022 angeführten Gründen aussichtslos ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 6. September 2022 - [X.] ZA 4/22, juris Rn. 2).

Die im Übrigen als Gegenvorstellungen gegen den Beschluss des Senats vom 20. September 2022 anzusehenden Eingaben des Beklagten vom 26. September, 17., 21., 23. und 26. Oktober sowie vom 26. Dezember 2022 werden zurückgewiesen, da sie keine Veranlassung zu einer Änderung des angegriffenen Senatsbeschlusses geben.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Dr. Bünger     

  

Dr. Schmidt     

  

Dr. Matussek

  

Dr. Reichelt     

  

Dr. Böhm     

  

Meta

VIII ZA 17/22

14.03.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BGH, 20. September 2022, Az: VIII ZA 17/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2023, Az. VIII ZA 17/22 (REWIS RS 2023, 1893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1893

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