Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. XI ZR 769/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 865

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:121217BXIZR769.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 769/16
vom
12.
Dezember 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Dezember 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
November 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die vom Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschiedene Frage, ob eine an den gesetzlichen Vorgaben orientierte Sammel-belehrung grundsätzlich auch dann zulässig sei, wenn verbundene Verträge nicht vorliegen
(Senatsurteil vom 21.
Februar 2017

XI
ZR 467/15, WM
2017, 906 Rn.
49
ff.; Senatsbeschluss vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
66/16, WM
2017, 370 Rn.
9
ff.), ist für den Rechtsstreit nicht entscheidungsrelevant. Das Berufungsge-richt hat in den Gründen des Berufungsurteils festgestellt, die [X.] habe unter der Überschrift "[X.]"
die bei-den Varianten des §
358 Abs.
3 Satz
3 BGB in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung durch die Konjunktion "und"
und nicht durch die Konjunktion "oder"
verbunden. Diese Feststellung
ist nicht wegen einer konkreten Bezugnahme
auf anderslautende Aktenteile als widersprüchlich unbeachtlich
([X.], Urteile
vom 12.
Mai 2015

VI
ZR
102/14, WM
2015, 1562 Rn.
48 und vom -
3
-
22.
Dezember 2015

VI
ZR
101/14, juris Rn.
49 mwN). Das Zitat "Bl.
5
ff. d.
A."
des Landgerichts betrifft nur den Vertragsschluss als solchen, so dass auch die Bezugnahme des [X.] gemäß §
540 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO "auf die tatsächlichen Fest-stellungen des landgerichtlichen Urteils"
nicht zu einem beachtli-chen Widerspruch
führt. Die Beweiskraft des Tatbestands ist we-der durch das Sitzungsprotokoll entkräftet noch hat die Beklagte die Feststellung
des [X.] zu der Fassung der Wider-rufsbelehrung unter der Überschrift "[X.]"
mit ei-nem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen. Damit ist in [X.] Instanz davon auszugehen, die Beklagte habe die
Kläger durch einen fehlerhaften
Zusatz unwirksam über ihr Widerrufsrecht be-lehrt (vgl. Senatsurteil vom 23.
Juni 2009

XI
ZR
156/08, [X.], 1497 Rn.
17).
Die Ausführungen des [X.] zur Frage der Verwir-kung des Widerrufsrechts lassen hinreichend erkennen, dass es sich sowohl an der ihm bereits bekannten Rechtsprechung des Senats orientieren wollte als auch die besonderen Umstände des Einzelfalls hinreichend in den Blick genommen hat. Soweit das Berufungsgericht in ersichtlich ungewolltem
Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 12.
Juli 2016
(XI
ZR
564/15, [X.]Z
211, 123 Rn.
37; vgl. auch Senatsurteile
vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR 482/15, [X.]Z
212, 207 Rn.
30 und vom 14.
März 2017

XI
ZR 442/16, WM
2017, 849 Rn.
27) für das Zeitmoment nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt hat, sind seine Ausfüh-rungen, weil es
schon das Umstandsmoment verneint hat, nicht tragend.
-
4
-
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2015 -
4 O 274/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.11.2016 -
I-16 [X.] -

Meta

XI ZR 769/16

12.12.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. XI ZR 769/16 (REWIS RS 2017, 865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 865

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.