Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. XI ZR 160/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13282

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270218UXIZR160.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI [X.]/17
Verkündet am:
27.
Februar 2018
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 312b Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014)
An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer
bevollmächtigten Vertreter hat.
[X.] §
495 Abs. 1, §
492 Abs.
3, §
355 Abs.
2 Satz
3 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
a)
Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar seiner Vertragserklärung muss nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem A[X.]ild seiner Unterschrift versehen sein.
b)
Dieses Exemplar kann ihm, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, schon vor Abschluss des [X.] überlassen werden.
c)
Zu den Anforderungen an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei [X.].
[X.] § 358 Abs. 3 (Fassung bis zum 3.
August 2011)
Die Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag, bei der die darlehensfinanzierte [X.] bestimmt ist, unterfällt nicht §
358 Abs.
3 [X.] in der bis zum 3.
August 2011 geltenden Fassung.
[X.], Urteil vom 27. Februar 2018 -
XI [X.]/17 -
O[X.]

[X.]
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.
Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Februar 2017 im Kosten-punkt und
insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 21.
April 2016 wird insgesamt zurück-gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den [X.] dreier [X.] gerichteten Willenserklärungen des [X.].
Der Kläger und seine Ehefrau besprachen Anfang Januar 2007 mit ei-nem Außendienstmitarbeiter der [X.] die Einzelheiten der Gewährung zweier Darlehen und stellten einen Darlehensantrag. Daran anschließend [X.] die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau zwei Exemplare eines von 1
2
-
3
-
ihr unterzeichneten
[X.]. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein "Annuitätendarlehen II"
Nr.

00 über
105.000

einen
bis zum 31.
Januar 2022 festen Zinssatz von
4,46%
p.a. und auf ein "[X.]"
mit der Bezeichnung "Konstant
15"
Nr.

53 über 30.000

einen Zinssatz von 4,5%
p.a. "fest bis zur Zuteilung des [X.] durch Einzahlungen
in Höhe der vereinbarten monatlichen Sparrate voraus-sichtliche Zuteilung in ca. 6
Jahren 3
Monaten".
Das "[X.]"
sollte durch ein Bauspardarlehen der [X.] abgelöst werden. Ein Teilbetrag des "[X.]"
in Höhe von 5.000

auf ein Bausparkonto des [X.] und seiner Ehefrau bei der [X.] fließen. Im Übrigen sollten der Kläger und seine Ehefrau monatlich Sparraten von 78,75

u-sparvertrag an die Beklagte verpfänden. Die Parteien nahmen folgende Klau-seln in den Darlehensvertrag auf:
"4. Besondere Bedingungen für [X.], Konstant-
und Vorausdarlehen

-
(im folgenden Darlehen genannt) -
4.1 Bausparvertrag
Besteht noch kein D.

-Bausparvertrag, verpflichtet sich der Schuldner, bei der Gläubigerin einen
Bausparvertrag in Höhe der erforderlichen Bausparsumme abzu-schließen und die vereinbarte [X.] vorzunehmen. Höhere Sparzahlungen können jederzeit von der Gläubigerin zurückgewiesen werden. Werden bei Konstant-
und Vor-ausdarlehen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zusätzlich vermögenswirksame Leistungen eingezahlt oder werden diese nicht mehr gezahlt, wird die Gläubigerin den Betrag des [X.] entsprechend ermäßigen bzw. erhöhen.
Vertragsänderungen sind während der Zinsfestschreibung eines gewährten Darlehens nicht möglich.
4.2 Sicherungsverpfändung der Rechte aus dem Bausparvertrag
Zur Sicherstellung des Darlehens werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, der Anspruch auf das Bauspar-guthaben einschließlich eventueller Wohnungsbauprämien, an die Gläubigerin verpfän-

4.3 Zuteilung des [X.]
Auf Rechte aus der Zuteilung des [X.], insbesondere der Zuteilungsan-nahme, wird während der Zinsfestschreibung des Darlehens verzichtet.
-
4
-
Höhere als die
vertraglich vereinbarten [X.] können die Zuteilung beschleu-nigen, führen aber grundsätzlich nicht zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens. Lässt die Gläubigerin ausnahmsweise eine vorzeitige Ablösung des Darlehens zu, ist ihr der durch die vorzeitige Rückzahlung ents

zu er-setzen.
4.4 Rückzahlung mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme
Wird das Darlehen mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme zurückge-zahlt und auf das Bauspardarlehen zu.
4.5 Zinsfestschreibung, Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer
Die Zinsfestschreibung des Darlehens beginnt mit dem Datum des Eingangs des unter-schriebenen Darlehensvertrages bei der [X.] folgenden Monats zu leisten. Die Sparraten können bereits direkt nach [X.] des Darlehensvertrages geleistet werden, wonach die Darlehenslaufzeit der im

Die Zinsfestschreibung endet bei vertragsgemäßer [X.] mit der Zuteilung des [X.]. Der im [X.] ist für die Dauer der Zinsfestschreibung unveränderlich. Weder Gläubigerin noch Schuldner sind berechtigt, bei Veränderungen der [X.] oder aus sons-tigen Gründen Anpassungen des Zinssatzes vorzunehmen bzw. zu verlangen.
Werden höhere als die vertraglich vereinbarten Sparraten geleistet, so gilt die Regelung r-einbarten Sparraten geleistet oder wird die [X.] später als vereinbart begonnen und verlängert sich dadurch der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Zuteilung, wird die Zinsfestschreibung nicht bis
zum neuen Zuteilungstermin verlängert.
Das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Darlehens vor Ende der Zins-festschreibung bestimmt sich nach §
489 [X.].

4.7 Höchstzinssatz bei Konstant-
und Vorausdarlehen
Wird die Bausparsumme trotz ordnungsgemäßer [X.] nach Ablauf der vereinbar-ten Zinsfestschreibung nicht zugeteilt, gewährt die Gläubigerin das Darlehen mit einem Zinssatz von 5%".

Die Beklagte belehrte den Kläger und seine Ehefrau über ihr Widerrufs-recht wie folgt:
3
-
5
-

Der Kläger und seine Ehefrau sandten im Januar 2007
ein von ihnen ge-gengezeichnetes Exemplar des [X.] samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Ein Vertragsformular samt Widerrufsbelehrung verblieb in ihrem Besitz.
Der Kläger und seine Ehefrau besprachen im Mai 2007 mit einem Au-ßendienstmitarbeiter der [X.] die Einzelheiten der Gewährung eines wei-teren Darlehens und stellten einen Darlehensantrag. Daran anschließend [X.] die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau erneut zwei Exemplare ei-nes von ihr unterzeichneten
[X.]. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein "[X.]"
mit der Bezeichnung "Konstant
15"
Nr.

61
über 12.000

einen Zinssatz von 4,68% p.a. "fest bis zur Zuteilung des [X.] voraussichtliche Zuteilung in ca. 6
Jahren 3 Monaten". Das "[X.]"
sollte wiederum durch ein Bauspar-darlehen der [X.] abgelöst werden. Ein Teilbetrag des "[X.]s"
in Höhe von 2.000

des [X.] und seiner Ehefrau bei der [X.] fließen. Im Übrigen sollten der Kläger und seine Ehefrau monatlich Sparraten von 31,50

u-sparvertrag erbringen und ihre Ansprüche aus dem Bausparvertrag an die Be-4
5
-
6
-
klagte verpfänden. Die Beklagte belehrte den Kläger und seine Ehefrau über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

Der Kläger und seine Ehefrau sandten Ende Mai 2007 ein von ihnen ge-gengezeichnetes Exemplar des [X.] samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung [X.] in ihrem Besitz. Mit Schreiben vom 15.
Juli
2015 widerrief der Kläger seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Seine Klage auf Feststellung, die Darlehensverträge seien wirksam [X.] und in [X.] umgewandelt worden, weiter auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das [X.] abgewiesen. Auf die Berufung des [X.], mit der er
nur noch
die Umwand-lung der Darlehensverträge
in [X.] und Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begehrt hat, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil teil-6
7
-
7
-
weise abgeändert und dem Feststellungsantrag entsprochen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.], mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung des [X.] weiter-verfolgt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung

im Wesentlichen ausgeführt:
Die Feststellungsklage
sei zulässig. Vom Vorrang der Leistungsklage sei eine Ausnahme zu machen, wenn davon auszugehen sei, die Beklagte werde schon aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils leisten. Dies sei bei Banken anzunehmen. Für die Beklagte als Bausparkasse gelte dasselbe.
Der Kläger habe seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können, weil er unzureichend deutlich über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Beide Widerrufsbelehrungen unterrich-teten nicht deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrungen habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht habe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist [X.] zur Verfügung stehen müssen. Die Widerrufsbelehrungen hätten damit nicht 8
9
10
11
-
8
-
den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Die im
Januar 2007 erteilte Wider-rufsbelehrung sei überdies gesetzwidrig, weil sie keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs bei einem verbundenen Geschäft enthalte. Bei dem Darlehen "Konstant
15"
Nr.

53 und dem zugehörigen Bausparvertrag habe es sich um verbundene Geschäfte gehandelt. Das Darlehen "Konstant
15"
Nr.

53 habe zu einem beträchtlichen Teil der Finanzierung des [X.] gedient, das wiederum zur Tilgung des Darlehens
bestimmt ge-wesen sei. Hieraus ergebe sich der erforderliche Finanzierungszusammenhang. Auch eine wirtschaftliche Einheit sei zu bejahen.
Das Widerrufsrecht
des [X.] sei nicht verwirkt.

II.
Diese Ausführungen
halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Zu Unrecht
ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststel-lungsklage ausgegangen. Für den Antrag festzustellen, die Darlehensverträge hätten sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umge-wandelt, fehlt, wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat ([X.]surteile vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
11
ff., vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
13
ff., vom 14.
März 2017

XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
19, vom 16.
Mai 2017

XI
ZR
586/15, WM
2017, 1258 Rn.
16, vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
741/16, WM
2017, 1602 Rn.
16
f. und vom 23.
Januar 2018 -
XI
ZR
359/16, [X.]), das Feststellungsinteresse. Das gilt auch dann, wenn ein Kläger das Bestehen ver-bundener Geschäfte behauptet. Auch dann geht die Leistungsklage gemäß §
358 Abs.
4 Satz 3 [X.] in der hier maßgeblichen, bis zum 3.
August 2011
12
13
14
-
9
-
geltenden Fassung in Verbindung mit §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung und §§
346
ff. [X.] vor. Die Feststellungskla-ge ist nicht nach den Maßgaben des [X.] vom 24.
Januar 2017 (aaO, Rn.
16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht fest-steht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien end-gültig bereinigt.
2. Außerdem weisen die Ausführungen zur mangelnden Deutlichkeit der von der [X.] erteilten Widerrufsbelehrungen
und damit zur fortbestehen-den Widerruflichkeit der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Wil-lenserklärungen des [X.]
Rechtsfehler auf.
a) Allerdings
hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt, dem Kläger
sei gemäß §
495 Abs.
1 [X.] zunächst das Recht zugekommen, seine
auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach §
355 Abs.
1 und
2 [X.] in der hier nach Art.
229 §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
22 Abs.
2, §§
32, 38 Abs.
1 Satz
1 [X.][X.] maßgeblichen, zwischen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu [X.], ohne dass seine Ehefrau
als Mitdarlehensnehmerin ebenfalls einen Widerruf habe erklären müssen ([X.]surteil vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR 482/15, [X.]Z
212, 207 Rn.
13
ff.).
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger
unzureichend über das ihm
zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung einer revisionsrecht-lichen
Überprüfung indessen nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts informierten
die von der [X.] verwendeten Widerrufsbeleh-rungen den Kläger
hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach §
355 Abs.
2 Satz
3 [X.] aF.
15
16
17
-
10
-
aa) Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich [X.] nach §
355 Abs.
2
Satz 3 [X.] aF. Eines Hinweises auf §
312d Abs.
2, letz-ter Halbsatz [X.] in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8.
Dezember 2004 und dem 3.
August 2009 geltenden Fassung bedurfte es nicht (dazu [X.]sur-teil vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
29).
Der [X.] hat im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass es un-streitig
ist, dass den
Vertragsschlüssen
im Januar
2007 und im Mai
2007
eine persönliche Beratung durch einen Außendienstmitarbeiter der [X.] vo-rausgegangen ist, §
559 Abs.
1 Satz
1, §
540 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
313 Abs.
2 Satz
2 ZPO. Dies haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.
Dezember 2015 und der Kläger mit Schriftsatz vom 15.
Januar 2016
in erster Instanz überein-stimmend vorgetragen. In zweiter Instanz haben beide Parteien Abweichendes nicht geltend gemacht.
Das Berufungsgericht hat auf die bei ihm eingereichten Schriftsätze und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen, der wiederum auf die in erster Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze [X.] genommen hat.
Auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens zur Vertragsanbahnung haben die Parteien Fernabsatzverträge
im Sinne des §
312b Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nicht geschlossen. An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkom-munikationsmitteln"
fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsan-bahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat ([X.], WM
2015, 1148, 1151; AG
Saarbrücken, Urteil vom 9.
November 2005

42
C
204/05, juris Rn.
28; AG
Frankfurt
am Main, MMR
2011, 804; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
312b Rn.
53
ff.; [X.]/[X.], [X.],
Neubearb.
2012, §
312b [X.] Rn.
34; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
312b Rn.
8; [X.] in jurisPK-[X.], 4.
Aufl., §
312b Rn.
54; [X.] [X.]/
18
19
20
-
11
-
Schmidt-Räntsch, Edition
7, Stand:
1.
Februar 2007, §
312b Rn.
33; dies., VuR
2000, 427, 428;
Hahn/[X.], Handbuch des Fernabsatzrechts, 2005, S.
49; dies., Fernabsatzrecht, 2.
Aufl., §
312b [X.] Rn.
12; Lütcke, Fernabsatz-recht, 2002, §
312b [X.] Rn.
60
f.; Härting, [X.], 2000, §
1 Rn.
69; [X.], EuZW
1997, 581, 582; [X.], MMR
1998, 88, 89; [X.], CR
2000, 610
f.; [X.], ZIP
2000,
1273, 1274
f.; [X.], NJW
2002, 1151, 1152; Schmittmann, K&R
2004, 361, 362; offen [X.], Urteil vom 12.
November 2015

I
ZR
168/14, WM
2016, 968 Rn.
28).
Das ergibt die gebotene richtlinienkonforme Auslegung (dazu [X.], Ur-teile vom 29.
April 2010

I
ZR
66/08, WM
2010, 2126 Rn.
18, vom 15.
Mai 2014

III
ZR
368/13, WM
2014, 1146 Rn.
19 und vom 7.
Juli 2016

I
ZR
30/15, WM
2017, 1711 Rn.
38
ff. sowie

I
ZR
68/15, NJW-RR
2017, 368 Rn.
35
ff.) des §
312b Abs.
1 Satz
1 [X.] aF. Sowohl Art.
2 Nr.
1 der Richtlinie 97/7/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 1997 über den [X.] bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ([X.].
Nr.
L
144 vom 4.
Juni 1997, S.
19) als auch Art.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2002/65/[X.] des [X.] und des Rates vom 23.
September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der [X.] und 98/27/[X.] ([X.]. Nr.
L
271 vom 9.
Oktober 2002, S.
16) definieren einen Fernabsatzvertrag als einen Vertrag, bei dem der Lieferer "für den Vertrag bis zu dessen [X.] einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet"
bzw. bei dem der Anbieter "für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet". Nach Unionsrecht
setzt der Abschluss eines [X.] mithin voraus, dass "die beiden Vertragsparteien

der Lieferer und der Verbraucher

bei der Anbahnung und zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] nicht gleichzeitig [X.]
-
12
-
perlich anwesend sind"
(Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 28.
Januar 2010 in der Rechtssache [X.]/08, ZIP
2010, 373 Rn.
27). [X.] erkannte schon der Gesetzgeber des §
1 FernAbsG, bei Vertreterbesu-chen oder Ähnlichem liege kein Fernabsatz vor (BT-Drucks.
14/2658, S.
30). Mit der Einführung des §
312b Abs.
1 [X.] in der Fassung des [X.] vom 26.
November 2001 ([X.]l.
I
S.
3138), der wörtlich aus §
1 FernAbsG übernommen wurde (BT-Drucks.
14/6040, S.
168), und mit der Umsetzung der Richtlinie
2002/65/[X.] durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei [X.] vom 2.
Dezember 2004 ([X.]l.
I
S.
3102) änderte er an dieser unions-rechtskonformen Definition des [X.] nichts (vgl. auch BT-Drucks.
15/2946, S.
18). Nur in Fällen, in denen der Verbraucher keine Mög-lichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in [X.] zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und [X.] auszuräumen, besteht ein Bedürfnis für ein zweiwöchiges Widerrufs-recht (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Oktober 2004

III
ZR
380/03, [X.]Z
160, 393, 398
f.).
[X.]) Die von der [X.] erteilten Widerrufsbelehrungen
entsprachen
entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts §
355 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF.
Nach §
355 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF muss die Widerrufsbelehrung einen "Hinweis auf den Fristbeginn"
enthalten. Das war hier der Fall. Die Widerrufsbe-lehrungen
machten
Angaben zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist. Mittels der Wendung
"nachdem Sie den von Ihnen unterschrie-benen Darlehensvertrag mit der ebenfalls unterschriebenen Widerrufsbelehrung an uns abgesandt haben"
gaben
sie korrekt wieder, der Beginn der [X.] setze nach §
355 Abs.
2 Satz 3 [X.] aF die Abgabe ([X.]sbeschluss 22
23
-
13
-
vom 25.
April
2017

XI
ZR
255/16, juris; [X.], Urteil vom 23.
September 2010

VII
ZR
6/10, [X.]Z
187, 97 Rn.
15
ff.)

nicht auch den Zugang

der Vertrags-erklärung des Darlehensnehmers voraus.
Dass die Widerrufsbelehrungen
keinen Hinweis darauf enthielten, dem Verbraucher müsse während der Widerrufsfrist ein Exemplar seiner Vertragser-klärung und der Widerrufsbelehrung zur Verfügung stehen (dazu [X.]surteile vom 13.
Januar 2009

XI
ZR
118/08, WM
2009, 350 Rn.
18 und

XI
ZR
508/07, juris Rn.
16; [X.]sbeschluss vom 7.
März 2017

XI
ZR
282/16, juris), schmälerte ihre Deutlichkeit nicht. §
355 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF fordert nicht, dass sämtliche Vorgaben des §
355 Abs.
1 und
2 [X.] aF ausdrücklich in der Widerrufsbelehrung genannt werden (vgl. [X.]sbeschluss vom 24.
Oktober 2017

XI
ZR
183/17, juris). Soweit der [X.] mit Urteil vom 10.
März 2009 (XI
ZR
33/08, [X.]Z
180, 123 Rn.
15) dahin erkannt hat, der Widerrufsbeleh-rung müsse bei Schriftform des Vertrags eindeutig zu entnehmen sein, der Lauf der Widerrufsfrist setze zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraus, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde sei, sollte damit lediglich zum Ausdruck kommen, die Widerrufsbelehrung dürfe nicht unrichtig suggerieren, für den Fristbeginn genü-ge die Vorlage des Vertragsantrags des Unternehmers.

III.
Das Berufungsurteil
unterliegt mithin der Aufhebung (§
562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§
561 ZPO).

24
25
-
14
-
IV.
Die
Sache
ist
im Sinne einer Zurückweisung der Berufung des [X.] entscheidungsreif (§
563 Abs.
3 ZPO).
1.
Die Widerrufsbelehrungen
der [X.] wiesen auch sonst keine Fehler auf.
Für die im Januar
2007 erteilte Belehrung gilt dies unbeschadet des [X.], dass
die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau nicht auch nach §
358 Abs.
5 [X.] in der bis zum 3.
August 2011
geltenden Fassung belehrte. Der Darlehensvertrag "Konstant
15"
Nr.

53 und der zugehörige [X.] bildeten keine verbundenen
Verträge im Sinne des §
358 Abs.
3 [X.] in der bis zum 3.
August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF). Zwar handelte es sich um rechtlich selbständige Verträge (vgl. zu dieser Voraussetzung [X.]s-urteile vom 15.
Dezember 2009

XI
ZR
45/09, [X.]Z
184, 1 Rn.
21 und vom 5.
Mai 2015

XI
ZR
406/13, [X.]Z
205, 249 Rn.
24). Die Kombination von [X.] und Bausparvertrag, bei der die darlehensfinanzierte [X.] bestimmt ist und mit der die Parteien im wirtschaftlichen
Ergebnis zwei Darlehensverträge hintereinander schalten, wird aber von Sinn und Zweck des §
358 Abs.
3 [X.] aF
nicht erfasst. Darauf, ob und mit welcher Rechtsfolge §
139 [X.] Anwendung finden kann, muss in einer Widerrufsbelehrung nicht hingewiesen werden. Aus dem [X.]surteil vom 11.
Oktober 2016 (XI
ZR
482/15, [X.]Z
212, 207 Rn.
22) ergibt sich nichts [X.].
Die Hinweise unter der Überschrift "[X.]"
in der im Mai
2007 erteilten Widerrufsbelehrung genügten als Sammelbelehrung ([X.] vom 21.
Februar 2017

XI ZR 467/15, [X.], 906 Rn. 50; Se-natsbeschluss vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
66/16, WM
2017, 370 Rn.
9) den gesetzlichen Vorgaben. Die Beklagte hat zwar die Konjunktion "oder"
in §
358 26
27
28
29
-
15
-
Abs.
3 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] aF ("wenn sich der Darlehensgeber bei der [X.] oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des [X.] bedient") durch die Konjunktion "und"
("wenn wir uns bei [X.] und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres [X.] bedienen") ersetzt. Sie hat sich dabei allerdings an der Formulierung des [X.] (8) der Anlage 2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.]-InfoV in der zwischen dem 1.
September 2002 und dem 7.
Dezember 2004 geltenden [X.] orientiert. Wenn auch der Verordnungsgeber in [X.] (9) der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.]-InfoV in der hier maßgeblichen, zwi-schen dem 8.
Dezember 2004 und dem 31.
März 2008 geltenden Fassung [X.] enger am Gesetzestext orientiert formuliert hat, lässt die Formulierung der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.]-InfoV in der zwischen dem 1.
September 2002 und dem 7.
Dezember 2004 geltenden Fassung einen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass der (materielle) Gesetzgeber auch eine Belehrung wie von der [X.] erteilt nicht für undeutlich erachtet hat. Insofern liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des [X.]sbeschlusses vom 12.
De-zember 2017 (XI
ZR
769/16, juris) war. Dort hatte die Beklagte

vom [X.] nie so vorgegeben und erheblich missverständlich

die beiden Va-rianten des §
358 Abs.
3 Satz
3 [X.] aF entgegen der gesetzlichen Vorgabe durch die Konjunktion "und"
und nicht durch die Konjunktion "oder"
verbunden. Damit ist der hiesige Fall nicht vergleichbar.
2.
Darüber hinaus
erfüllte die Beklagte
die Anforderungen des §
355 Abs.
2 Satz 3 [X.] aF, wenn sie dem Kläger und seiner Ehefrau ein Exemplar des [X.] überließ, das nach Unterschriftsleistung durch den Klä-ger und seine Ehefrau deren Vertragserklärung dokumentierte. Weil nach §
355 Abs.
2 Satz 3 [X.] aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem A[X.]ild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu §
361a Abs.
1 Satz 4 30
-
16
-
[X.] BT-Drucks.
14/2658, S.
47 rechte Spalte oben; vgl. auch BT-Drucks.
16/11643, S.
80 linke Spalte unten; OLG
Frankfurt am Main, [X.] vom 7.
September 2017

17
U
107/17, juris Rn.
5
und vom 30.
Januar 2012

19
W
4/12, BKR
2012, 243, 244; OLG
Köln, Beschluss vom 1.
September 2017

12
U
203/16, juris Rn.
33
f.). §
492 Abs.
3 [X.] in der hier maßgebli-chen, bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung, der sich nicht mit den Voraus-setzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst, enthält keine Modifikation des §
355 Abs.
2 Satz
3 [X.] aF für [X.] (undeutlich MünchKomm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
492 Rn.
86; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., §
492 Rn.
18).
3.
Dass es aufgrund
der Zurückweisung der Berufung des [X.] für den Feststellungsantrag
bei der Abweisung als unbegründet durch das Landge-richt
bleibt, steht einer entsprechenden Entscheidung des [X.]s nicht entge-gen. Das Feststellungsinteresse gemäß §
256 Abs.
1 ZPO ist nur für ein statt-gebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das

31
-
17
-

das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abge-wiesen werden (st.
Rspr., zuletzt etwa [X.]surteile vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
741/16, WM
2017, 1602 Rn.
31 und vom 10.
Oktober 2017

XI
ZR
457/16, WM
2017, 2256 Rn.
29).

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2016 -
3 O 391/15 -

O[X.], Entscheidung vom 03.02.2017 -
8 [X.] -

Meta

XI ZR 160/17

27.02.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. XI ZR 160/17 (REWIS RS 2018, 13282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13282

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