Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. 4 StR 431/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 893

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[X.] vom 10. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. April 2005 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen gefährli-chen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt [X.] ist; insoweit wird der Angeklagte freigespro-chen und hat die Staatskasse die Kosten des [X.] und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, b) im Ausspruch über die insoweit verhängte Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren. 2. Im Umfang der Aufhebung [Ziffer 1. b) der Beschluss-formel] wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr unter Einbe-ziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie wegen Betruges und Nötigung - ebenfalls unter Einbe-ziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung - zu einer weiteren Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Die allgemein auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB) hat keinen Bestand. a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit einem Pkw in [X.] die linke Fahrspur der [X.]. Um einen im [X.] sit-zenden Mitfahrer zu —ärgernfi, lenkte er hierbei das Fahrzeug mehrfach scharf nach links und rechts; außerdem bremste er es wiederholt ab, um es anschlie-ßend sofort wieder zu beschleunigen. Als er vor sich auf der rechten Fahrbahn ein weiteres Fahrzeug, das wegen der Verengung der Fahrbahn wenig später auf die linke Richtungsfahrbahn wechseln musste, bemerkte, setzte er dieses Fahrverhalten zunächst fort und beschleunigte erneut seinen Pkw auf eine Ge-schwindigkeit von 60 bis 65 km/h. Hierbei ging er davon aus, der Fahrer des vor ihm fahrenden Fahrzeuges werde vor dem Wechsel auf die linke Fahrspur an-halten und ihn passieren lassen. Als dieser jedoch noch vor ihm einscherte, bemerkte dies der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt den im Fond sitzenden - 4 - Mitfahrer im Innenspiegel beobachtete, zu spät, vermochte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abzubremsen und fuhr auf das vorausfahrende Fahrzeug auf. b) Das [X.] hat das Fahrverhalten des Angeklagten als einen —ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingrifffi gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ge-wertet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im fließenden Straßen-verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenver-kehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidri-gen Einsatz eines Fahrzeugs in [X.] Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz [X.] etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug [X.] missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233). Diese weite-re Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte nicht eine Kollision herbeiführen. Er nahm eine solche auch nicht billigend in Kauf. Vielmehr ging er davon aus, das vorausfahrende Fahrzeug werde anhalten und nicht vor ihm die Fahrspur wechseln. c) Da das festgestellte Verhalten auch nicht eine der Tatbestandsalterna-tiven des § 315 c Abs. 1 StGB erfüllt und bezüglich der verwirklichten Verkehrs-ordnungswidrigkeit Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Dies führt zur Aufhebung der ver-hängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Der [X.] kann nicht aus-schließen, dass das [X.] ohne die wegen der Straftat nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB verhängte [X.] von einem Jahr Freiheitsstrafe insoweit auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die übrigen [X.]n, - 5 - die weitere Gesamtstrafe sowie der [X.] werden durch den auf-gezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können bestehen bleiben. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann

Meta

4 StR 431/05

10.11.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. 4 StR 431/05 (REWIS RS 2005, 893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 893

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