Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2011, Az. 2 StR 140/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5709

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Gegenstand

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Feststellung einer Symptomtat und eines Hangs bei übermäßigem Konsum berauschender Mittel; strafmildernde Berücksichtigung der Betäubungsmittelabhängigkeit


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]     wird das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2010

a) hinsichtlich des Angeklagten [X.]im Rechtsfolgenausspruch und

b) hinsichtlich der Angeklagten [X.]      im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die Angeklagte [X.]hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel der Angeklagten führen zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Sowohl die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten [X.]     in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) als auch der Strafausspruch begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

a) Das [X.] hat bei seinem [X.] nicht hinreichend dargetan, dass die Tat, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, tatsächlich auf den Hang zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Kammer begnügt sich mit dem allgemeinen Hinweis auf eine Äußerung des Sachverständigen, zwischen dem festgestellten Hang, [X.], [X.] und Testosteron zu sich zu nehmen, und "seinen Delikten" sei ein sicherer Zusammenhang anzunehmen. Ob das auch für die jetzt abgeurteilte Tat gilt, stellt das [X.] nicht ausdrücklich fest. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Kammer davon ausgeht, dass das am Morgen des [X.] konsumierte 1 Gramm [X.] in seiner Wirkung bereits im Laufe des Nachmittags nachgelassen habe. Darüber hinaus fehlen Ausführungen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Testosteron, ein Sexualhormon, das im Bodybuilding und im Kraftsport zum Muskelaufbau eingesetzt wird, überhaupt ein "berauschendes Mittel" sein kann, dessen übermäßige Zusichnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Anordnung einer Maßnahme nach § 64 StGB berechtigen könnte.

4

b) Auch der Strafausspruch ist nicht frei von [X.] zu Lasten des Angeklagten. Die Kammer ist im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 64 StGB vom Vorliegen einer Suchterkrankung und auch vom Gegebensein einer Symptomtat ausgegangen. Dass sie darin - insoweit dem Sachverständigen folgend - eine schwere seelische Abartigkeit erkannt hat, die allerdings nicht zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit geführt habe, ist zwar nicht zu beanstanden.

5

Wäre die Tat allerdings - wovon das [X.] ausgegangen ist - Folge einer Betäubungsmittelabhängigkeit, hätte es - auch wenn die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht vorgelegen hätten - nahe gelegen, die Suchterkrankung des Angeklagten als bestimmenden Strafzumessungsgrund bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen. Insoweit war auch der Strafausspruch aufzuheben, da nicht zu erkennen ist, ob die Kammer diesen Umstand bei ihrer Strafzumessung berücksichtigt hat, und im Übrigen auch nicht auszuschließen ist, dass die Strafe bei möglicher Anordnung von Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen wäre. Der neue Tatrichter erhält so auf der Grundlage aktueller gutachterlicher Einschätzung Gelegenheit, die Rechtsfolgen insgesamt neu festzusetzen.

6

2. Auch der Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten [X.]ist nicht frei von [X.]. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welchen Strafrahmen die Strafkammer zugrunde gelegt hat. Es ist deshalb zu besorgen, dass die bei einer Strafbarkeit wegen Beihilfe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gebotene Strafrahmenverschiebung auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und sieben Jahren und sechs Monaten, die ebenso wenig eine Erwähnung in den Urteilsgründen findet wie eine strafmildernde Berücksichtigung der Beihilfehandlung der Angeklagten überhaupt, bei der Festsetzung der Strafe außer Betracht geblieben ist. Der [X.] kann letztlich - zumal zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen ist, dass sie von dem Einsatz des Messers nichts wusste, und ihr insoweit auch die dadurch verursachten Folgen nicht zuzurechnen sind - nicht ausschließen, dass die Kammer bei ausdrücklicher Anwendung des gemilderten Strafrahmens zu einer noch milderen Strafe gelangt wäre. Bei der neuen Verhandlung wird auch über die Annahme bzw. Ablehnung eines minderschweren Falles, der jedenfalls nicht mit Blick auf die Schwere der der Angeklagten nicht zuzurechnenden [X.] abgelehnt werden kann, erneut zu entscheiden sein.

Fischer                                      Appl                                          Berger

                       [X.]

Meta

2 StR 140/11

15.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Erfurt, 25. Oktober 2010, Az: 603 Js 14369/10 - 7 KLs

§ 46 Abs 2 StGB, § 64 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2011, Az. 2 StR 140/11 (REWIS RS 2011, 5709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5709

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