Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.05.2021, Az. B 6 SF 5/20 R

6. Senat | REWIS RS 2021, 6151

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 17. September 2020 - L 4 KA 21/20 B - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Aufgrund der weiteren [X.]eschwerde des [X.] ist über die Zulässigkeit des [X.] für ein Verfahren zu entscheiden, das in der Hauptsache die Heranziehung des in W als Facharzt für Chirurgie niedergelassenen, aber nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen [X.] zu dem von der beklagten [X.] ([X.]) verantworteten und organisierten [X.]ereitschaftsdienst betrifft.

2

Das Hessische Gesetz über die [X.]erufsvertretungen, die [X.]erufsausübung, die Weiterbildung und die [X.]erufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 7.2.2003 wurde mit dem [X.] zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 19.12.2016 mit Wirkung zum 28.12.2016 geändert (GV[X.]l 2016, 329 bis 332). Die Änderung betraf ua § 23 [X.]. Dieser lautete in der bis 27.12.2016 geltenden Fassung wie folgt:

Die Kammerangehörigen, die ihren [X.]eruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
[…]

2. soweit sie als [X.]erufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 1 bis 3 in eigener Praxis tätig sind, am Notfalldienst teilzunehmen,
[…].

3

Seit dem 28.12.2016 lautet § 23 [X.] wie folgt:

Die Kammerangehörigen, die ihren [X.]eruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
[…]

2. soweit sie als [X.]erufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 1 in eigener Praxis tätig sind, am Ärztlichen [X.]ereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung [X.] teilzunehmen und sich an den Kosten des Ärztlichen [X.]ereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung [X.] zu beteiligen,
[…].

4

Nach § 24 Heilberufsgesetz regelt das Nähere die [X.]erufsordnung ([X.]), die insbesondere zu § 23 [X.] vorzusehen hat, dass die [X.] nur für einen bestimmten regionalen [X.]ereich gilt und von ihr aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher [X.]ehinderung oder außergewöhnlicher familiärer [X.]elastung sowie wegen Teilnahme an einem klinischen [X.]ereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann.

5

Nach Abstimmungen der Landesärztekammer und der [X.] über den Inhalt der [X.]ereitschaftsdienstordnung der [X.] ([X.]) änderte die Landesärztekammer § 26 der [X.] für die Ärztinnen und Ärzte in [X.]. In der seit [X.] geltenden Fassung vom [X.] (HÄ[X.]L 6/2019, [X.]) enthält § 26 [X.] nunmehr folgende Regelung:

(1) Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, am ärztlichen [X.]ereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung [X.] teilzunehmen. Auf Antrag einer Ärztin oder eines Arztes kann aus schwerwiegenden Gründen eine [X.]efreiung vom ärztlichen [X.]ereitschaftsdienst ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden. Die [X.]efreiung wird, bei Vorliegen eines [X.]efreiungsgrundes, auch für die nicht vertragsärztlich tätigen Mitglieder der Landesärztekammer [X.] auf Antrag von der Kassenärztlichen Vereinigung [X.] erteilt.

(2) Für die Einrichtung und Durchführung des Ärztlichen [X.]ereitschaftsdienstes im Einzelnen ist für alle nach § 23 des Heilberufsgesetzes verpflichteten [X.]erufsangehörigen die [X.]ereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung [X.] in der von der Vertreterversammlung am 25.05.2013 beschlossenen Fassung, in [X.] getreten am 01.10.2013, zuletzt geändert am 27.10.2018, maßgebend. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Ärztlichen [X.]ereitschaftsdienst gilt für die von der Kassenärztlichen Vereinigung [X.] festgelegten [X.]ezirke des Ärztlichen [X.]ereitschaftsdienstes.
[…]

6

Mit einem Schreiben vom [X.] wandte sich die [X.]eklagte ua an den Kläger und informierte ihn über die Einbeziehung der nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen und in eigener Praxis tätigen Ärzte ([X.]) in ihren Ärztlichen [X.]ereitschaftsdienst ([X.]). Sie informierte zudem über das Procedere der Dienstplangestaltung, die Vergabe einer [X.]etriebsstättennummer für die Teilnahme am [X.] und die Abrechnung der geleisteten Dienste und erbrachten Leistungen, die nach ihrer [X.] vorgesehenen [X.]efreiungsgründe und die Verpflichtung des [X.] zur Mitfinanzierung des [X.] auf der Grundlage von § 8 [X.].

7

Auf den Antrag des [X.] befreite die [X.]eklagte den Kläger mit [X.]escheid vom 22.5.2019 unter [X.]ezugnahme auf § 3 Abs 7 [X.]uchst b [X.] von der Teilnahme am Ärztlichen [X.]ereitschaftsdienst ([X.]) und teilte diesem gleichzeitig mit, dass die Pflicht zur [X.]eteiligung an den Kosten des [X.] bestehen bleibe. Den gegen die Kostenbeteiligung gerichteten Widerspruch wies die [X.]eklagte mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück.

8

Der Kläger hat Klage zum Sozialgericht erhoben und geltend gemacht, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei nicht gegeben, weil für [X.] das [X.] nicht anwendbar sei. Es gelte für die nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte allein das [X.]erufsrecht. Für berufsrechtliche Streitigkeiten sei ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

9

Mit [X.]eitragsbescheid vom [X.] hat die [X.]eklagte gegenüber dem Kläger die Kostenbeteiligung am [X.] gemäß § 8 Abs 3 [X.] auf je 750 Euro für die Quartale 3/2019 und 4/2019 festgesetzt.

Das Sozialgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten der [X.]barkeit für zulässig erklärt ([X.]eschluss vom 3.6.2020). Das [X.] hat die [X.]eschwerde des [X.] gegen den [X.]eschluss des [X.] zurückgewiesen ([X.]eschluss vom 17.9.2020). § 51 Abs 1 [X.] [X.] als abdrängende Sonderzuweisung sei weit auszulegen und erfasse das gesamte Vertragsarztrecht. Dabei seien nicht nur die Rechtsverhältnisse in [X.]ezug auf die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) erfasst, sondern auch die Rechtsbeziehungen der [X.] zu Leistungserbringern. Diese Rechtsverhältnisse seien auch nicht notwendigerweise auf Mitglieder der [X.] beschränkt, jedenfalls dann, wenn das maßgebliche Rechtsverhältnis durch Normen des Rechts der [X.] geprägt werde.

Die Pflicht von [X.]n zur Mitwirkung im [X.] ergebe sich aus einem Zusammenwirken von ärztlichem [X.]erufsrecht und Vertragsarztrecht. Das von § 23 [X.] begründete Rechtsverhältnis zwischen [X.]n und der [X.] sei bereits nach dem Wortlaut der Norm dadurch gekennzeichnet, dass der [X.]ereitschaftsdienst nicht als Gemeinschaftsaufgabe von [X.] und [X.]eklagter beschrieben werde, sondern eine berufsrechtliche Pflicht zur Teilnahme am [X.] der [X.] begründet werde. Der vertragsärztliche [X.]ereitschaftsdienst der [X.] sei wesentlich durch Normen des Rechts der [X.] bestimmt. Der Kläger wehre sich nicht gegen Rechtsakte der [X.], für die ohne Zweifel der Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre. Die Argumentation des [X.], die vom [X.] Gesetzgeber gewählte Konstruktion sei mit höherrangigem Recht unvereinbar, habe keinen Einfluss auf die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten der [X.]barkeit.

Dagegen richtet sich die weitere [X.]eschwerde des [X.]. § 23 [X.] sehe keinen gemeinsamen [X.]ereitschaftsdienst der [X.] und der [X.] vor, sondern eine vollständige Einbindung der [X.] in das von der [X.] organisierte vertragsärztliche System. [X.] hätten mit diesem System aber nichts zu tun. Für Rechtsakte der [X.] sei die [X.]barkeit zuständig, ebenso für eine Normenkontrollklage gegen die [X.]. Es sei richtig, dass es vorliegend nicht um unmittelbare Rechtsakte der [X.] gehe, welche ihre Regelungskompetenz rechtswidrig der [X.] übertragen habe. Letztlich liege eine Entscheidung der [X.] in Vertretung bzw anstelle der für [X.]erufsausübungsregelungen zuständigen [X.] vor. Die Inanspruchnahme durch die [X.]eklagte sei jedoch rechtswidrig. Das Handeln einer unzuständigen [X.]ehörde könne nicht dazu führen, dass diese dann auch den Rechtsweg bestimme. Für die Überprüfung von Rechtsakten auf der Grundlage des Heilberufsgesetzes sei die [X.]barkeit zuständig. Weder das Heilberufsgesetz noch die [X.] enthielten eine ausdrückliche Zuweisung an die [X.]barkeit.

Zu beurteilen sei keine Angelegenheit der [X.], sondern die Frage, ob die [X.] als zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts auf ihre Regelungskompetenz verzichten und die berufsrechtliche Zuständigkeit für die Regelung des Notdienstes an eine unzuständige (ja sogar gegnerische) Körperschaft des öffentlichen Rechts habe delegieren können. Das Rechtsverhältnis sei ausschließlich berufsrechtlich durch das Heilberufsgesetz und die [X.] bestimmt. Für eine gegen die [X.] als Satzungsrecht gerichtete Normenkontrollklage wäre der [X.]hof ([X.]) zuständig. Die [X.]barkeit sei auch zuständig für Rechtsakte, die von der [X.] aufgrund der Ermächtigung der [X.] erlassen wurden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den [X.]eschluss des [X.] vom 17.9.2020 - L 4 [X.] 21/20 [X.] - sowie den [X.]eschluss des [X.] - [X.] [X.] 305/19 - aufzuheben, den Rechtsweg zu den Gerichten der [X.]barkeit für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das [X.] zu verweisen.

Die [X.]eklagte beantragt,
die [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des [X.] vom 17.9.2020 zu dem Aktenzeichen L 4 [X.] 21/20 [X.] zurückzuweisen.

Der [X.]eschluss des [X.] sei nicht zu beanstanden. Der Rechtsweg zu den Gerichten der [X.]barkeit sei nach § 51 Abs 1 [X.] [X.] eröffnet, weil streitentscheidende Normen solche des [X.] seien. Die in § 23 [X.] normierten Pflichten würden durch die [X.] konkretisiert und umgesetzt. Dass es sich vorliegend um eine Angelegenheit der [X.] handele, ergebe sich aus § 75 Abs 1b, § 77 [X.]. Der Kläger sei als nicht zugelassener Arzt "Dritter" iS des § 51 Abs 1 [X.] [X.]. Auch der vertragsärztliche Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs 1b [X.] mit den in diesem Zusammenhang erlassenen Regelungen sei eine Angelegenheit der [X.].

§ 23 [X.] begründe nicht nur eine Teilnahmepflicht der [X.] am [X.] der [X.], sondern auch eine "Ausgestaltungssperre" der [X.] betreffend die Pflichterfüllung außerhalb des [X.]. Das Landesrecht habe eine unmissverständliche und explizite Partizipation von Nichtmitgliedern der [X.]eschwerdegegnerin am ambulanten Notdienst für [X.]-Patienten angeordnet. Die [X.]eklagte werde damit verpflichtet, die [X.] bei der Organisation des [X.] zu berücksichtigen. Mit § 23 [X.] werde direkt in die Organisationshoheit der [X.] als einer nach § 77 Abs 1 Satz 1 [X.] gebildeten Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der [X.] wahrnimmt, eingegriffen.

Die Zuordnung der [X.] zum [X.] der [X.] durch § 23 [X.] bewirke nicht nur eine Verpflichtung, sondern auch ein Recht der [X.], am [X.] der [X.] teilzunehmen, Leistungen zu erbringen und dafür eine Vergütung zu erhalten. Dies habe auch Auswirkungen auf die anderen Teilnehmer am [X.], da die [X.] als Teilnahmeverpflichtete gegenüber freiwilligen Teilnehmern am [X.] gemäß § 3 Abs 4 [X.] vorrangig bei der Einteilung zu berücksichtigen seien. Damit seien auch Rechtsbeziehungen zwischen zwei verschiedenen Gruppen von [X.] am [X.] betroffen. Zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen durch unterschiedliche Gerichtsbarkeiten sei es Aufgabe der [X.]barkeit, die Rechtmäßigkeit der [X.] betreffend die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Vertrags- und [X.] im [X.] zu beurteilen und dabei inzident auch die Rechtmäßigkeit anderer streitentscheidender Normen zu prüfen.

II. Die weitere [X.]eschwerde, über die der Senat ohne Zuziehung [X.] entscheiden konnte (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 153 Abs 1, § 165 [X.]), ist nach § 177 und § 202 [X.] iVm § 17a Abs 4 Satz 4 GVG statthaft, weil das [X.] den Rechtsbehelf zugelassen hat und die Entscheidung für das [X.]SG bindend ist (§ 202 [X.] iVm § 17a Abs 4 Satz 6 GVG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172, 173 [X.]).

In der Sache erweist sich die weitere [X.]eschwerde des [X.] als unbegründet. Nach § 202 [X.] iVm § 17a Abs 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, wenn der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Eine Verweisung des Rechtsstreits ist jedoch nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, dh für den [X.] mit allen in [X.]etracht kommenden Klagegründen, nicht eröffnet ist ([X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 12 SF 1/10 R - [X.] 4-1720 § 17a [X.]; [X.]VerwG [X.]eschluss vom 15.12.1992 - 5 [X.] 144/91 - [X.]uchholz 300 § 17a GVG [X.] = NVwZ 1993, 358 mwN). Ist das nicht der Fall, entscheidet das angegangene Gericht des zulässigen Rechtsweges nach § 17 Abs 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in [X.]etracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

Das [X.] hat auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Anwendung und Auslegung des Heilberufsgesetzes, der [X.] und der [X.] zutreffend angenommen, dass für Streitigkeiten über die Teilnahme am [X.] der [X.] einschließlich der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung der Rechtsweg zu den Gerichten der [X.]barkeit eröffnet ist.

[X.]ei dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch (dazu 1.) handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (dazu 2.), für die aber gemäß § 51 Abs 1 [X.] [X.] als Angelegenheit der [X.] der Rechtsweg zu den Gerichten der [X.]barkeit eröffnet ist (dazu 3.).

1. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist die Natur des im Sachvortrag dargestellten Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] hergeleitet wird (GmSOG[X.] [X.]eschluss vom [X.] - GmS-OG[X.] 2/73 - [X.]SGE 37, 292 = [X.] 1500 § 51 [X.] S 2). Abzustellen ist auf den Streitgegenstand (GmSOG[X.] [X.]eschluss vom 29.10.1987 - GmS-OG[X.] 1/86 - [X.] 1500 § 51 [X.]), dh den prozessualen Anspruch, der durch den zur [X.]egründung vorgetragenen tatsächlichen Lebenssachverhalt (Klagegrund) näher bestimmt wird (stRspr z[X.] [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 12 SF 1/10 R - [X.] 4-1720 § 17a [X.]; [X.]SG [X.]eschluss vom 30.9.2014 - [X.] 8 SF 1/14 R - [X.] 4-3500 § 75 [X.] Rd[X.] 7; [X.]VerwG [X.]eschluss vom 21.11.2016 - 10 AV 1/16 - [X.]VerwGE 156, 320 Rd[X.] 11; [X.]VerwG [X.]eschluss vom [X.] - 10 [X.] 21/19 - [X.]uchholz 404 [X.] = juris Rd[X.] 7; vgl auch [X.]GH Urteil vom 25.2.1993 - [X.] - [X.]GHZ 121, 367, 372 f). Dieser ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner [X.]egründung vorgetragenen Sachverhalts zu ermitteln.

Die Zuordnung des [X.] zu einer Gerichtsbarkeit wird dabei grundsätzlich vom klägerischen Vortrag bestimmt. Ist das [X.] auf die Abwehr eines Verlangens der beklagten [X.] im Sinne der Anfechtung eines Verwaltungsaktes, eines geltend gemachten Unterlassungsanspruchs oder einer negativen Feststellungsklage gerichtet, kann das Vorbringen der beklagten [X.] nicht außer [X.] gelassen werden. Das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsverhältnis wird in [X.] durch den von der beklagten [X.] geltend gemachten Anspruch bestimmt (GmSOG[X.] [X.]eschluss vom 29.10.1987 - GmS-OG[X.] 1/86 - [X.] 1500 § 51 [X.] zur negativen Feststellungsklage; so auch zur Abwehr des Schadensersatzanspruchs einer Pflegekasse [X.]SG [X.]eschluss vom 21.7.2016 - [X.] 3 SF 1/16 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] Rd[X.] 9). Anders ausgedrückt: Streitgegenstand ist in einer solchen Konstellation das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen der Kläger bzw der Antragsteller festgestellt wissen möchte ([X.]VerwG [X.]eschluss vom 22.2.1998 - 6 P 3/97 - [X.]uchholz 300 § 17a GVG [X.] 14 = juris Rd[X.] 10).

Ohne [X.]edeutung für die [X.]eurteilung des streitigen Rechtsverhältnisses sind die Rechtsfolgen/Wirkungen, die eine erfolgreiche Klage auslösen würde, selbst wenn solche in Rechtsbereichen eintreten, für die ein anderer Rechtsweg eröffnet wäre. Gleiches gilt für den Einfluss etwaiger Vor- oder Folgefragen. Auch Fragen aus - rechtswegfremden - [X.]ereichen, die dem eigentlichen Streitgegenstand "vorgelagert" oder "nachgelagert" und weiter zu prüfen sind, berühren die - nach den oben genannten Grundsätzen zu treffende - Entscheidung über die [X.] nicht (GmSOG[X.] [X.]eschluss vom 29.10.1987 - GmS-OG[X.] 1/86 - [X.] 1500 § 51 [X.]; [X.]SG [X.]eschluss vom 10.12.2015 - [X.] 12 SF 1/14 R - [X.] 4-1720 § 17a [X.]). Grundsätzlich kommt dem für den Streitgegenstand zuständigen Gericht auch die "Vorfragen-" und "[X.]" zu, wenn für diese Fragen als solche eigentlich ein anderer Rechtsweg eröffnet wäre (§ 17 Abs 2 Satz 1 GVG; [X.]SG [X.]eschluss vom 10.12.2015, aaO).

Die [X.]eklagte hat in dem Schreiben vom [X.] und in dem vom Kläger angefochtenen [X.]escheid vom 22.5.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] die Verpflichtung aller niedergelassenen Ärzte betont, an dem allein von ihr - der [X.] - organisierten [X.]ereitschaftsdienst mitzuwirken und sich an dessen Finanzierung zu beteiligen. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus § 23 [X.], § 26 [X.] und §§ 3, 8 [X.]; auf die Unwirksamkeit dieser Regelungen in ihrem Zusammenwirken zielt das Anfechtungsbegehren des [X.]. Das hat er mit seiner Anfechtungsklage hinreichend deutlich gemacht.

2. Nach § 40 Abs 1 Satz 1 [X.] ist der Rechtsweg zu den Gerichten der [X.]barkeit in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch [X.]undesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. [X.]ei der in Rede stehenden Streitigkeit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art iS des § 40 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.], für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn der vorgetragene Lebenssachverhalt nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilen ist ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2018, § 40 Rd[X.]66).

Die für das von der [X.] festgestellte und vom Kläger in Frage gestellte Rechtsverhältnis maßgeblichen Normen sind solche des öffentlichen Rechts. Das gilt unabhängig von ihrer Qualifizierung als formelles Gesetz (§ 23 Heilberufsgesetz), Satzung der [X.] (§ 26 [X.]) oder satzungsrechtliche Regelung der beklagten [X.] ([X.]). Diese Vorschriften normieren in ihrem Zusammenwirken Verpflichtungen des klagenden Arztes, die die beklagte Körperschaft mit hoheitlichen Mitteln (Erlass von Verwaltungsakten zur einzelfallbezogenen Heranziehung zum Dienst und zur Kostenbeteiligung) durchsetzen kann. In Anwendung dieser Normen steht der Kläger zur [X.] in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, was den öffentlich-rechtlichen Charakter der Nomen begründet (ua GmSOG[X.] [X.]eschluss vom [X.] - GmS-OG[X.] 1/88 - [X.] 1500 § 51 [X.]3 = NJW 1990, 1527). Die [X.]eteiligten stellen deshalb zutreffend den öffentlich-rechtlichen Charakter des Verfahrens nicht in Frage.

3. Der Rechtsstreit wird jedoch von der in § 51 Abs 1 [X.] [X.] geregelten abdrängenden Sonderzuweisung an die Gerichte der [X.]barkeit erfasst.

a) Nach § 51 Abs 1 [X.] [X.] entscheiden die Gerichte der [X.]barkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der [X.], auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Davon ausgenommen sind nach § 51 Abs 3 [X.] die - hier nicht vorliegenden - Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 [X.] betreffen.

Die Zuweisung nach § 51 Abs 1 [X.] [X.] erfasst alle Rechtsstreitigkeiten, bei denen die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im Recht der [X.] haben kann ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 51 Rd[X.] 14). Angelegenheiten der [X.] sind Streitigkeiten, die entweder die versicherungs- oder leistungsrechtlichen [X.]eziehungen der Krankenkassen zu ihren Mitgliedern und zu den Leistungserbringern auf der Grundlage des [X.] ([X.] in jurisPK-[X.], 1. Aufl 2017, § 51 [X.] Rd[X.] 91; [X.] in [X.]erchtold, [X.], 6. Aufl 2021, § 51 Rd[X.] 6, 7) oder auch die [X.]eziehungen der Leistungserbringer untereinander betreffen ([X.]SG Urteil vom 15.3.2017 - [X.] 6 [X.]/16 R - [X.]SGE 126, 1 = [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.] 12, Rd[X.] 19). Von § 51 Abs 1 [X.] [X.] erfasst wird, wie sich bereits aus § 57a [X.] ergibt, das gesamte Vertragsarztrecht (ua [X.], aaO, § 51 Rd[X.] 96 ff). Dazu gehören auch die Rechtsbeziehungen der [X.] zu ihren Mitgliedern (§ 77 Abs 3 [X.]) sowie zu sonstigen Leistungserbringern, die innerhalb des vertragsärztlichen Systems Leistungen erbringen und über die [X.] abrechnen (inzident [X.]SG Urteil vom 29.6.2011 - [X.] 6 [X.] 34/10 R - [X.] 4-2500 § 119 [X.] 1; [X.]SG Urteil vom 12.12.2012 - [X.] 6 [X.] 3/12 R - [X.] 4-2500 § 75 [X.] 13; [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 6 [X.] 34/12 R - [X.] 4-2500 § 81 [X.] 6; [X.]SG Urteil vom 12.12.2018 - [X.] 6 [X.] 50/17 R - [X.]SGE 127, 109 = [X.] 4-2500 § 95 [X.] 35). Das betrifft demnach alle Streitigkeiten, die die Eingliederung von Ärzten in das System der vertragsärztlichen Versorgung zum Gegenstand haben, für das die Krankenkassen als Träger der [X.] den Versicherten kraft Gesetzes die Leistungen zur Verfügung zu stellen haben ([X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 6 SF 1/00 R - [X.] 3-1500 § 51 [X.]6 S 71; [X.]SG Urteil vom [X.]/82 - [X.]SGE 56, 215 = [X.] 1500 § 12 [X.] S 2).

In Fällen, in denen nicht unmittelbare Rechtsfolgen aus der Anwendung von Normen des Rechts der [X.] streitgegenständlich sind, ist die Auslegung der Zuweisung in § 51 Abs 1 [X.] [X.] an einer sach- und interessengerechten Abgrenzung zwischen der [X.] der Sozialgerichte und der Verwaltungsgerichte auszurichten. Auch wenn im Interesse der [X.] zwar Klarheit über den einzuschlagenden Rechtsweg bestehen muss ([X.]VerwG Urteil vom [X.] - [X.] 33.70 - [X.]VerwGE 40, 112, 114) und die Annahme oder die Ausweitung einer Sonderzuweisung kraft Sachnähe ausscheidet ([X.]VerwG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9.75 - [X.]VerwGE 58, 167, 170; [X.]VerwG Urteil vom [X.] - [X.]VerwGE 69, 192, 197), ist eine enge Auslegung von Sonderzuweisungen aus § 40 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht abzuleiten ([X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 14 SF 1/08 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] 6 Rd[X.] 15; [X.]VerwG Urteil vom 27.9.1962 - [X.] 51.61 - [X.]VerwGE 15, 34, 36; [X.]VerwG Urteil vom 5.5.1983 - 5 C 52/81 - NJW 1984, 191; [X.]FH [X.]eschluss vom 10.9.1991 - VII [X.] 143/91 - [X.]FHE 165, 315, 318; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2018, § 40 Rd[X.] 482; [X.] in Eyermann, [X.], 15. Aufl 2019, § 40 Rd[X.] 100; Ruthig in [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl 2020, § 40 Rd[X.] 4). Orientiert am erkennbaren Willen des Gesetzgebers, eine bestimmte Rechtsmaterie in ihrer Gesamtheit einer anderen Gerichtsbarkeit als der [X.]barkeit zuzuweisen, sollen mit sinnvollen Zuständigkeitskonzentrationen nach dem Grundsatz des Sachzusammenhangs unbefriedigende Rechtswegspaltungen vermieden werden ([X.]SG [X.]eschluss vom [X.] aaO; [X.]VerwG Urteil vom 8.11.1961 - V[X.] 231.58 - [X.]VerwGE 13, 150, 153; [X.]VerwG Urteil vom [X.] - [X.] 78.64 - [X.]VerwGE 20, 334, 339; [X.]VerwG Urteil vom 3.12.1974 - [X.] 11.73 - [X.]VerwGE 47, 255, 260; [X.]GH Urteil vom 10.1.1984 - [X.]/81 - [X.]GHZ 89, 250, 257; Ruthig, aaO, Rd[X.] 49c; [X.], aaO).

b) Auch die Reichweite einer abdrängenden Sonderzuweisung richtet sich ebenso wie die Einordnung der Streitigkeit als öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zunächst nach dem Streitgegenstand, der durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, dh durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Lebenssachverhalts festgelegt wird (zweigliedriger [X.]; ua [X.]VerwG Urteil vom [X.] - 9 C 501/93 - [X.]VerwGE 96, 24, 25 = [X.]uchholz 310 § 121 [X.] [X.] 68; [X.]SG [X.]eschluss vom 22.4.2008 - [X.] 1 SF 1/08 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] 4 Rd[X.]6; [X.]SG [X.]eschluss vom 21.7.2016 - [X.] 3 SF 1/16 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] Rd[X.] 8). Maßgeblich ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge wesentlich von [X.]estimmungen des Sozialrechts, hier des Rechts der [X.], geprägt ist oder von [X.]estimmungen, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch beinhaltet dabei nicht die zur [X.]egründung vorgetragene Anspruchsgrundlage oder Norm ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/von [X.], [X.], 7. Aufl 2018, § 121 Rd[X.] 13).

[X.]ei der vom Kläger erhobenen Klage handelt es sich um eine Anfechtungsklage, deren Streitgegenstand die Aufhebung der im [X.]efreiungsbescheid vom 22.5.2019 festgestellten fortbestehenden [X.]eitragspflicht zum [X.] ist (vgl § 113 Abs 1 Satz 1 [X.]; so auch ohne ausdrückliche Regelung im sozialgerichtlichen Verfahren [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 131 Rd[X.] 3a), mithin um eine Abwehrkonstellation.

c) Die Rechtsnormen, aus denen die [X.]eklagte in dem angegriffenen [X.]escheid vom 22.5.2019 Rechtsfolgen zulasten des [X.] im Hinblick auf dessen Kostenbeteiligung am [X.] abgeleitet hat, sind dem Recht der Krankenversicherung zuzuordnen.

aa) Wenn eine [X.]ehörde einen Sachverhalt erkennbar durch Verwaltungsakt regelt, ist dagegen eine Anfechtungsklage auch dann zulässig, wenn Zweifel daran bestehen, ob tatsächlich ein Verwaltungsakt vorliegt und vor allem, ob die [X.]ehörde durch Verwaltungsakt handeln darf. Das gilt zunächst in Abgrenzung von privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Handeln der Träger von hoheitlicher Gewalt. Insoweit darf die Frage, wie gehandelt worden ist, nicht mit der Frage verwechselt werden, ob so hat gehandelt werden dürfen ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], Stand Juli 2019, § 40 Rd[X.]42). Dieser dem Rechtsschutz des [X.]etroffenen dienende Gedanke kann aber auch für die Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeiten herangezogen werden. Die [X.]eklagte hat im Schreiben vom [X.] und im Widerspruchsbescheid vom [X.] unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie in Ausführung des ihr nach § 75 [X.] obliegenden Sicherstellungsauftrags und in Umsetzung der oben näher erläuterten [X.], [X.] und [X.] die niedergelassenen Ärzte, auch soweit sie nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, im Hinblick auf die Mitwirkung am [X.]ereitschaftsdienst wie Vertragsärzte behandeln will und muss. Ob die [X.]eklagte als Selbstverwaltungskörperschaft des Sozialversicherungsrechts so handeln darf, ist in der Sache der Gegenstand des Verfahrens. Darüber ist jedenfalls in der hier vorliegenden Abwehrkonstellation durch die Gerichtsbarkeit zu entscheiden, die ausschließlich für das öffentlich-rechtliche Handeln der [X.]en zuständig ist, nämlich der [X.]barkeit. Dass die beklagte [X.] keine originäre Zuständigkeit für das ärztliche [X.]erufsrecht hat und ihr eine solche auch nicht durch die [X.] übertragen worden ist, liegt auf der Hand. Ob die [X.]eklagte als sozialversicherungsrechtlich verfasste Körperschaft auf der Grundlage der hier umstrittenen Vorschriften berufsrechtliche Verpflichtungen der niedergelassenen Ärzte umsetzen kann, darf jedoch nicht vorab durch die Klärung des Rechtswegs präjudiziert werden. Darauf läuft das Vorbringen des [X.] aber hinaus: Weil die [X.]eklagte aus seiner Sicht keine Entscheidungen zu seiner Mitwirkung und finanziellen [X.]eteiligung am Notdienst treffen darf, soll der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben sein. Damit wäre aus der Sicht des [X.] mit der Entscheidung für den richtigen Rechtsweg der Rechtsstreit auch schon in der Sache entschieden. Das ist nicht Sinn der Prüfung der [X.].

bb) Auch ungeachtet dieser eher formalen Erwägungen ist hier eine Streitigkeit in Angelegenheiten der [X.] iS des § 51 Abs 1 [X.] [X.] gegeben. Der [X.] Gesetzgeber hat mit § 23 [X.] eine eigenständige, über das allgemeine ärztliche [X.]erufsrecht hinausgehende Regelung getroffen. Er hat die seit Jahrzehnten dort und in der (Muster-)[X.] für die Ärztinnen und Ärzte (§ 26) normierte generelle Verpflichtung aller in niedergelassener Praxis tätigen Ärzte zur Mitwirkung an der Notfallversorgung in dreifacher Hinsicht konkretisiert und erweitert. Zunächst hat er bestimmt, dass sich auch die niedergelassenen Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, an dem von der [X.] organisierten [X.]ereitschaftsdienst beteiligen müssen. Weiterhin ist der [X.] die Möglichkeit genommen worden, einen eigenen Dienst zu organisieren, mit der [X.] bei der Verabschiedung einer [X.] zusammenzuwirken und auf die einzelfallbezogene Einteilung von Ärzten - etwa durch das Erfordernis eines Einvernehmens bei [X.]n - Einfluss zu nehmen. Schließlich ist die [X.]erechtigung der [X.] normiert worden, auch [X.] im Rahmen einer Zwangsabgabe zur Finanzierung des Dienstes heranzuziehen.

Der Schwerpunkt der Neuregelung liegt vor dem Hintergrund der Entwicklung des Rechts des [X.]ereitschaftsdienstes in den letzten Jahrzehnten bei der [X.]ündelung aller Kompetenzen für den Dienst bei der [X.], nicht bei der spezifisch berufsrechtlichen Frage, ob auch niedergelassene Ärzte ohne Kassenzulassung an der Notfallversorgung mitwirken müssen. Diese Verpflichtung ergab sich schon immer aus § 26 der (Muster-)[X.] für die in [X.] tätigen Ärztinnen und Ärzte, die durch [X.]eschluss des [X.] 2011 so geändert worden ist, dass pauschal auf die Heilberufsgesetze der Länder verwiesen wird. Eine inhaltliche Änderung des geltenden Rechts war damit nicht verbunden ([X.] in [X.]/[X.]/Prütting, M[X.], 7. Aufl 2018, [X.]). Für sich genommen stellt der Kläger diese selbstverständliche berufsrechtliche Verpflichtung auch nicht in Abrede, sondern macht nur geltend, hinsichtlich der Mitwirkung an der Notfallversorgung Verpflichtungen nur gegenüber seiner [X.] und nicht gegenüber der [X.] zu haben.

Mit der Änderung des § 23 Heilberufsgesetz und deren Umsetzung durch § 26 [X.] ist die Organisation (auch) der Mitwirkung von [X.]n am [X.]ereitschaftsdienst vollständig zu einer Aufgabe der [X.] gemacht worden. Damit hat der Landesgesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass kraft [X.]undesrechts der [X.] die Sicherstellung der Versorgung der Versicherten auch zu den sprechstundenfreien Zeiten obliegt (§ 75b Abs 1 [X.]) und dass die Versicherten in Notfällen auch [X.] in Anspruch nehmen dürfen (§ 76 Abs 1 Satz 2 [X.]). Das hat in prozessualer Hinsicht die Konsequenz, dass die Streitverfahren, die sich aus der Konzentration aller Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem [X.] ergeben, Angelegenheiten der Krankenversicherung iS des § 51 Abs 1 [X.] [X.] sind.

cc) Diese Rechtsfolge ist nie in Zweifel gezogen worden für Streitverfahren, die die Vergütung von Notfallbehandlungen durch [X.] betreffen (zuletzt Senatsurteil vom 13.5.2020 - [X.] 6 [X.] 6/19 R - [X.] 4-2500 § 106d [X.] 8 Rd[X.]0; Senatsurteil vom [X.] - [X.] 6 [X.] 6/18 R - [X.] 4-2500 § 76 [X.] Rd[X.] 17). Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte, die nicht Mitglieder einer [X.] sind, rechnen diese Leistungen gegenüber der [X.] ab; diese prüft sie nicht anders als vertragsärztliche Abrechnungen, kann sie berichtigen und erlässt [X.]. Diese können (nur) von den Gerichten der [X.]barkeit überprüft werden. [X.], die Versicherte der Krankenkassen in Notfällen behandeln, erhalten von diesen keine Vergütung, sondern sind auf die Abrechnung gegenüber der [X.] verwiesen, ohne ihr anzugehören. Die prozessuale Folge dieser bundesrechtlichen Einbeziehung aller niedergelassenen Ärzte in die Erbringung und Abrechnung von Notfällen, nämlich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, ist in diesem Zusammenhang kaum ausdrücklich thematisiert worden, ist aber zwingend. Die auf dem Kompetenztitel des Art 74 [X.] 12 GG beruhende Entscheidung des [X.]undesgesetzgebers für die Erstreckung der Sicherstellungspflicht der [X.] auch auf den Notdienst und für die Einbeziehung nicht zugelassener Ärzte in die Notfallversorgung (Senatsurteile vom 19.8.1992 - 6 [X.] 6/91 - [X.]SGE 71, 117 = [X.] 3-2500 § 120 [X.] und vom 28.10.1992 - 6 [X.] 2/92 - [X.] 3-2500 § 75 [X.]) ordnet den [X.]ereitschaftsdienst für die Versicherten der Krankenkassen dem Recht der [X.] auch iS des § 51 Abs 1 [X.] [X.] zu.

Aus der Mitwirkung von [X.]n an einem von der [X.] allein organisierten [X.]ereitschaftsdienst folgt im Übrigen die [X.]erechtigung der [X.], auch solche Ärzte zu einem [X.]etriebskostenanteil heranzuziehen (Senatsurteil vom [X.] - [X.] 6 [X.] 34/12 R - [X.] 4-2500 § 81 [X.] 6). Der Streit darüber betrifft eine Angelegenheit der Krankenversicherung und speziell des [X.] iS des § 10 Abs 2 [X.]. Von dem am [X.] zur Rechtslage auch in [X.] vom Senat entschiedenen Fall unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation dadurch, dass der damalige Kläger sich gegenüber der [X.] zur Mitwirkung am [X.]ereitschaftsdienst freiwillig bereit erklärt hatte, während hier gerade eine dahingehende Verpflichtung in Rede steht. Das kann aber auf die Zuordnung des Rechtsstreits zu den Angelegenheiten nach § 51 Abs 1 [X.] [X.] keinen Einfluss haben. Die Reichweite der Kompetenz der [X.] bei der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten in Notfällen und die Frage, ob insoweit [X.] nur freiwillig in den organisierten Notdienst einbezogen oder aber auch gegen deren Willen dazu herangezogen werden können, betrifft die [X.]. Ob zwischen einer [X.] und einem Arzt, der nicht zugelassen ist, Streit über die Reichweite einer Teilnahmeerklärung zum [X.] oder über eine Mitwirkungspflicht an sich besteht, beeinflusst die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung nicht. In beiden Konstellationen geht es um die Ausgestaltung des [X.]ereitschaftsdienstes, die bundesrechtlich der [X.] als Selbstverwaltungskörperschaft des Sozialversicherungsrechts zugewiesen ist.

Der Streit darüber, ob der [X.] Gesetzgeber zur Konkretisierung der allgemeinen berufsrechtlichen Verpflichtung aller niedergelassenen Ärzte zur Mitwirkung an der Notfallversorgung im Sinne einer Eingliederung in den von der [X.] organisierten [X.]ereitschaftsdienst berechtigt war, betrifft deshalb schwerpunktmäßig das Krankenversicherungsrecht, auch wenn das nicht von Art 74 Abs 1 [X.] 12 GG erfasste ärztliche [X.]erufsrecht dadurch berührt wird. Dass den Gerichten der [X.]barkeit nicht generell die Entscheidung auch berufsrechtlicher Fragen verwehrt ist, ergibt sich im Übrigen aus der Rechtsprechung des Senats zum Ausschluss der Honorierung vertragsärztlicher Leistungen, die der Arzt außerhalb seines Fachgebietes erbracht hat (zuletzt Senatsurteil vom 15.7.2020 - [X.] 6 [X.] 19/19 R - [X.] 4-2500 § 135 [X.] 30, zu einer qualifikationsbezogenen Genehmigung für fachfremde Leistungen). Die Abgrenzung der Fachgebiete erfolgt dabei auf der Grundlage des ärztlichen Weiterbildungsrechts, ohne dass Zweifel bestehen könnten, dass insoweit die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben ist.

dd) Die Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Teilnahme von [X.]n an einem allein von der [X.] organisierten [X.]ereitschaftsdienst ist nicht auf die Überprüfung von einzelfallbezogenen Einteilungsentscheidungen auf der Grundlage des § 3 [X.] und von [X.] auf der Grundlage des § 8 [X.] beschränkt, sondern erfasst auch die hier umstrittene Grundsatzfrage, ob [X.] überhaupt in einen von der [X.] getragenen Dienst einbezogen werden dürfen. Ob ein nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt einen Einteilungsbescheid der [X.] für einen bestimmten Tag allein mit der [X.]egründung angreift, die damit verbundene [X.]elastung sei im Vergleich zu anderen Ärzten zu hoch, oder auch bzw ausschließlich mit der [X.]egründung, die [X.] dürfe ihm gegenüber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hoheitlich handeln, ändert an der Zuordnung eines entsprechenden Verfahrens zu den Angelegenheiten der Krankenversicherung nichts. Mit der Gestaltung der [X.]egründung eines Anfechtungsbegehrens oder einer anfechtungsähnlichen negativen Feststellungsklage kann der Kläger auf die Rechtsnatur seines Klagebegehrens und die darauf beruhende gerichtliche Zuständigkeit grundsätzlich keinen Einfluss nehmen.

Sähe man im Sinne der Rechtsauffassung der [X.] des [X.] (z[X.] [X.] [X.] 146/20) für alle den [X.]ereitschaftsdienst der [X.] betreffenden Streitverfahren den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für gegeben an, würde das dem Ziel der Neuregelung des [X.]ereitschaftsdienstes in [X.] zuwider laufen. Da für alle die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Dienst betreffenden Streitverfahren an der Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht gezweifelt werden kann, käme es dann nämlich zwangsläufig zu einem Nebeneinander von Entscheidungen zweier Gerichtsbarkeiten zu identischen Fragestellungen. Wenn etwa Vertragsärzte und Ärzte wie der Kläger einem bestimmten räumlich beschriebenen [X.] zugeordnet sind und beide den Zuschnitt dieses [X.]ezirks für fehlerhaft halten, könnten dazu gegenläufige Entscheidungen des [X.] und des jeweils örtlich zuständigen [X.] ergehen. Die [X.] kennt im Übrigen keine der Regelung des § 57a Abs 2 [X.] entsprechende Konzentration der örtlichen Zuständigkeit auf ein Verwaltungsgericht. Nach § 52 [X.] 3 Satz 2 [X.] ist dann, wenn der Verwaltungsakt von einer [X.]ehörde erlassen worden ist, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichte erstreckt, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen [X.]ezirk der [X.]eschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Da sich die Zuständigkeit der [X.] auf die [X.]ezirke aller fünf [X.] Verwaltungsgerichte ([X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]) erstreckt und in allen [X.]ezirken dieser Gerichte Ärzte niedergelassen sind, sind auch insoweit unterschiedliche Entscheidungen möglich. Die [X.] verfolgt mit der Regelung des § 52 [X.] 3 Satz 2 [X.] ausdrücklich die Ziele der Dezentralisierung und der Ortsnähe des [X.] ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2018, § 52 Rd[X.]5). § 57a Abs 2 [X.] liegt demgegenüber die prinzipiell gegenläufige Wertung zugrunde, dass nämlich für die Überprüfung von Entscheidungen der [X.] regelmäßig nur ein Sozialgericht zuständig ist, damit widersprechende Entscheidungen möglichst vermieden werden.

Wenn das Hessische [X.] und der Hessische [X.] keinen Konsens erzielen würden, könnte dieser Zustand nicht überwunden werden. Weil die insoweit maßgebliche [X.] kein [X.]undesrecht iS des § 162 [X.] bzw § 137 [X.] ist, käme eine Klärung durch ein Revisionsgericht kaum in [X.]etracht. Gerade eine solche Rechtszersplitterung bei dem für die Versicherten sehr wichtigen [X.]ereitschaftsdienst wollte der [X.] Gesetzgeber mit der Neufassung des § 23 Heilberufsgesetz verhindern. Das "bunte" Regelungsgeflecht zum [X.]ereitschaftsdienst mit "Gemeinsamen" [X.] von [X.] und [X.] und mit Zuständigkeit etwa einer [X.]ezirksärztekammer auch gegenüber Vertragsärzten (instruktiv die Darstellung der normativen Vorgaben und Zuständigkeiten im Senatsurteil vom 28.10.1992 - 6 [X.] 2/92 - [X.] 3-2500 § 75 [X.]), hat erkennbar nicht zur Qualität und Akzeptanz des vertragsärztlichen Notdienstes beigetragen. Es kann dem [X.] Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit der Überwindung dieses Zustands durch Schaffung einer klaren organisatorischen Verantwortung allein bei der [X.] nun eine Spaltung der Kompetenzen bei der gerichtlichen Überprüfung schaffen oder auch nur in Kauf nehmen wollte, die in ihren Auswirkungen nicht hinter der gespaltenen Zuständigkeit auf [X.] der Verwaltung zurückbleiben würde.

ee) Soweit der Kläger andeutet, es komme eine Aufteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten in der Weise in [X.]etracht, dass zunächst die Verwaltungsgerichte über die Grundsatzfrage der Einbeziehung der [X.] entscheiden, während für die Umsetzung - Einteilung zu einem bestimmten Dienst oder Anforderung von [X.]eiträgen - die Sozialgerichte zuständig seien, wird damit kein tragfähiger Lösungsweg aufgezeigt. Praktische Auswirkungen könnte diese Aufteilung von vornherein nur haben, wenn die "Grundsatzentscheidung" der Verwaltungsgerichte alle niedergelassenen Ärzte und die [X.] in allen Fällen binden würde. Das ist aber nicht der Fall, weil eine derartige [X.] nur von einer Normenkontrollentscheidung des [X.] [X.] auf der Grundlage des § 47 Abs 1 [X.] [X.] ausgehen könnte, die hier nicht in Rede steht. Im Übrigen widerspricht die Idee der Aufteilung der Zuständigkeit nach dem Maßstab der Grundsätzlichkeit dem Prinzip, dass [X.] prinzipiell mit Eingang der Klage feststehen muss. Darauf hat der Senat zuletzt im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Angelegenheiten des [X.] und der Vertragsärzte nach § 12 Abs 3 [X.] ausdrücklich hingewiesen (Urteil vom 11.12.2019 - [X.] 6 [X.] 23/18 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] 62 Rd[X.] 12 f). Weder einer Klageschrift noch der Klagebegründung eines [X.] gegen eine Entscheidung der [X.] im Rahmen des [X.] lässt sich immer verlässlich entnehmen, ob die Grundsatzfrage der Zulässigkeit der Kompetenzübertragung auf die [X.] aufgeworfen oder "nur" die Überprüfung einer Einzelzuteilung eines bestimmten Dienstes begehrt wird. Im Übrigen kann der Kläger die [X.]egründung während des Klageverfahrens ändern, etwa in einem als "Grundsatzverfahren" beim Verwaltungsgericht anhängigen Prozess auf die Grundsatzrüge verzichten und nur eine Einzelfallprüfung verlangen; auch das umgekehrte Vorgehen ist nicht schlechthin ausgeschlossen. Das erhellt, dass insoweit von vornherein keine sinnvolle Abgrenzung möglich wäre.

ff) Selbst wenn entgegen der Auffassung des Senats davon ausgegangen würde, zumindest die hier erhobene Klage wäre von der Sonderzuweisung des § 51 Abs 1 [X.] [X.] nicht erfasst, wäre nicht im Sinne der Auffassung des [X.] evident, dass darüber nur die Verwaltungsgerichte entscheiden könnten. Das Gegenteil folgt aus § 40 Abs 1 Satz 2 [X.]. Danach können öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 51 Rd[X.] 37). Eine solche Zuweisung setzt voraus, dass sie als solche bezeichnet und erkennbar ist ([X.]VerwG Urteil vom [X.] - [X.] 33.70 - [X.]VerwGE 40, 112, 114; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], Stand Januar 2020, § 40 Rd[X.] 486, 494; [X.] in Eyermann, [X.], 15. Aufl 2019, § 40 Rd[X.] 102).

Weder § 23 [X.] noch § 26 [X.] sehen explizit eine Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten an ein Gericht der [X.]barkeit vor. Eine ausdrückliche Zuweisung berufsrechtlicher Streitigkeiten an ein anderes Gericht ist allein für die Ahndung des Verstoßes gegen [X.]erufspflichten in § 49 Abs 1 Heilberufsgesetz geregelt. Daraus haben das [X.] und der Kläger zutreffend abgeleitet, dass die Zuständigkeit der Sozialgerichte hier nicht auf eine landesgesetzliche Zuweisung gestützt werden kann. Der Senat entnimmt der Regelung des § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] aber den verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken, dass es im Interesse der Sicherung einer einheitlichen gerichtlichen Zuständigkeit für eine bestimmte Thematik bundesrechtlich nicht ausgeschlossen ist, die besonderen Verwaltungsgerichte (Sozialgerichte, Finanzgerichte) oder [X.]erufsgerichte für zuständig zu erklären. Dass der [X.] Gesetzgeber davon hier keinen Gebrauch gemacht hat, mag darauf beruhen, dass dazu kein Anlass gesehen wurde. Zweifel an der Zuständigkeit der Sozialgerichte in Anwendung einer nur von der [X.] erlassenen [X.] sind in der Rechtsprechung bislang nicht artikuliert worden. Den gerichtlichen Entscheidungen ([X.]VerwG Urteil vom [X.] - [X.]VerwGE 65, 362-368; [X.]VerwGE [X.]eschluss vom 17.9.2009 - 3 [X.] 67/09; [X.] [X.]aden-Württemberg Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 - [X.] 1999, 228; [X.] [X.]eschluss vom [X.] - 1 L 93/06; [X.] [X.]eschluss vom [X.]/06 - [X.] 2010, 121) lagen Maßnahmen der regional zuständigen [X.]n zugrunde (zur [X.]efreiung vom Notfalldienst [X.] [X.]aden-Württemberg Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 - [X.] 1999, 228; zur Auskunft über die Abrechnung der Notfallleistungen bei der zuständigen [X.] [X.] [X.]eschluss vom [X.] - 1 L 93/06; VG Gelsenkirchen [X.]eschluss vom 30.8.2018 - 7 L478/18), die diese teilweise aufgrund eindeutiger Zuständigkeitsregelungen in den gemeinsamen [X.] ([X.] [X.]eschluss vom [X.]/06 - [X.] 2010, 121, zur Gemeinsamen Notfalldienstordnung der [X.] Westfalen-Lippe und der [X.] Westfalen-Lippe vom 12.12.2001/[X.]: § 4 Abs 4 - Zuständigkeit der [X.] für die Entscheidung über Widersprüche gegen Maßnahmen der [X.]) getroffen hatten. Von diesem Organisationsmodell hat sich der [X.] Gesetzgeber gerade abgewandt. Wenn der [X.] Gesetzgeber die von ihm ersichtlich gewollte Einheitlichkeit der Rechtsanwendung beim [X.] durch eine Klarstellung, dass insoweit für alle Ärzte die Sozialgerichte zuständig sind, abgesichert hätte, hätte das der [X.]eschleunigung der Verfahren gedient. Die vom Senat nunmehr bejahte Frage, ob sich die Zuständigkeit der Sozialgerichte unabhängig davon aus § 51 Abs 1 [X.] [X.] ergibt, hätte dann offenbleiben können.

Die - in Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich erforderliche ([X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 14 SF 1/08 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] 6 Rd[X.] 19, 20) - Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 [X.].

Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] iVm § 52 Abs 1 GKG. Es erscheint angemessen, für die Vorabentscheidung über den Rechtsweg von einem Fünftel des Regelstreitwertes (§ 52 Abs 2 GKG) auszugehen ([X.]SG [X.]eschluss vom 21.7.2016 - [X.] 3 SF 1/16 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] Rd[X.]).

Meta

B 6 SF 5/20 R

05.05.2021

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Marburg, 3. Juni 2020, Az: S 12 KA 305/19, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.05.2021, Az. B 6 SF 5/20 R (REWIS RS 2021, 6151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6151

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