Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2015, Az. 5 StR 420/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2648

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 420/15

vom
10. November 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
schwerer Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. November 2015
be-schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den [X.] S.

M.

zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten N.

M.

zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Der Senat ist ordnungsgemäß besetzt. Dem steht nicht entgegen, dass er seit dem 1. November 2014 keinen planmäßigen Vorsitzenden hat.
a) Der frühere Vorsitzende des [X.], [X.] am [X.]

, ist nach Erreichen der Altersgrenze zum 1.
November 2014 in den Ruhestand getreten. Seitdem ist die Stelle vakant. Der 5. Strafsenat wird von [X.] am [X.]

S.

als 1
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3
-
3
-
vom Präsidium bestimmtem Vertreter (§ 21f Abs. 2 Satz 1 GVG) geführt. Daran hat das Präsidium des [X.] bei der Aufstellung des Geschäfts-verteilungsplans für das [X.] (§ 21e Abs. 1 Satz 2 GVG) nichts geändert. Durch Beschluss des Präsidiums vom 26. März 2015 ist [X.] am Bundesge-richtshof

F.

mit Wirkung zum 9. April 2015 dem 5. Strafsenat zugewie-sen worden. Der Senat ist seither wieder mit sieben Bundesrichtern besetzt, von denen sechs dem [X.] seit mehr als fünf Jahren angehören.
b) Auf der Grundlage der
hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. [X.], Beschluss vom 26. März 2013

4 [X.], [X.]R GVG § 21f Vorsitzen-der
2 mit zahlreichen Nachweisen) ist der 5. Strafsenat ordnungsgemäß be-setzt.
Das Verfahren zur Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden [X.] ist im Juni 2014 mit dem Interessebekundungsverfahren eingeleitet [X.]. Der Besetzungsvorschlag der Präsidentin des [X.] an den [X.] zur Neubesetzung der Stelle erfolgte nach den erforderlichen Beteiligungen am 28. Oktober 2014. Am 6. Februar 2015 teilte der [X.] dem Bundespräsidenten seinen Besetzungsvorschlag mit. Das Verfahren konn-te jedoch nicht abgeschlossen werden, weil der Verwaltungsgerichtshof [X.] mit Beschluss vom 12. August 2015 der [X.] in einem Konkurrentenstreitverfahren durch einstweilige Anordnung [X.] hat, die beabsichtigte Ernennung auszusprechen, bevor über die Bewer-bung des klagenden Konkurrenten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist (Beschluss vom 12. August 2015

4 S 1405/15). Im Verfahren müssen die grundsätzlichen 4
5
-
4
-
Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs zum [X.] nach den [X.] verwaltungsinternen Abstimmungen umgesetzt werden.
Das [X.] ist demgemäß frühzeitig eingeleitet worden und wird mit der gebotenen [X.] betrieben. Im Blick darauf liegen beson-dere Umstände vor, die es jedenfalls derzeit rechtfertigen, dass der 5. [X.] durch den vom Präsidium bestimmten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet wird. Die in der Beschwerdeschrift des Angeklagten N.

M.

t im Präsidium neben an-deren Möglichkeiten in der Sitzung vom 15. September 2015 eingehend erörtert e-benheiten nicht in Betracht (vgl. hierzu und zum Ganzen [X.], Beschluss vom 26. März 2013

4 [X.] aaO; zur gebotenen Einzelfallprüfung siehe auch [X.], Urteil vom 12. März 2015

[X.], NJW 2015, 1685 Rn. 36; [X.] mwN).
Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des [X.] ist im Übrigen im Rahmen der gegenwärtigen Organisation jedenfalls nicht weniger effektiv gewährleistet als

mit der dadurch jeweils bedingten Einarbeitungszeit

bei Übernahme eines Doppelvorsitzes durch einen Vorsitzenden [X.] eines an-deren Strafsenats oder der kurzfristigen Übernahme des Vorsitzes des 5. [X.]s durch einen solchen. Der stellvertretende Vorsitzende ist seit Febru-ar
2013 Mitglied des [X.] und vermag dessen Rechtsprechung sowie die anhängigen Verfahren und deren Stand deshalb zu überblicken. Er leitet sämtliche Beratungen des Senats. Die Gefahr eines Divergierens der Judikatur ist ferner wegen der personellen Überschneidungen in den vorhandenen drei Sitzgruppen denkbar gering.

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5
-
Der Senat weist abschließend auf Folgendes hin: Es ist nicht zu erken-nen, weshalb eine Übergangslösung im vorgenannten Sinne den sich aus der verfassungsrechtlich verankerten Garantie des gesetzlichen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) resultierenden Anforderungen besser gerecht werden sollte, als die dem

ordnungsgemäß zustande gekommenen

Geschäftsverteilungs-plan entsprechende gegenwärtige Besetzung. Auch aus diesem Grund bedürfte es einer besonderen Rechtfertigung, bei einem anderen Senat eine wiederum unvollständige Besetzung herbeizuführen, die vom Ausgangspunkt der [X.] aus betrachtet geeignet wäre, nach gewissem Zeitablauf [X.] zu einer gesetzeswidrigen Besetzung zu führen. Ohnehin erscheint [X.] schon fraglich, ob eine vorübergehende Umsetzung eines Vorsitzenden überhaupt zu einer Verhinderungslage im Sinne des § 21f Abs. 2 GVG in [X.] ursprünglichem Senat führen könnte, die zum Tätigwerden des stellvertre-tenden Vorsitzenden berechtigen würde.
2. Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat zu den Beanstandungen des Angeklagten N.

M.

:
Den Urteilsgründen ist hinreichend zu entnehmen, dass das [X.] Gesamterscheinungsbild des Verletzten (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2007

3 [X.], [X.]R StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 2) durch die

rechtsfeh-lerfrei auf
den Schlag mit dem Baseballschläger zurückgeführte

großflächige n-unteren Gesichtspartie, [X.]) im Sinne
des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erheb-lich entstellt ist. Ob, was die Revision in Zweifel zieht, die einzelnen Entstellun-gen jeweils für sich genommen den erforderlichen Schweregrad erreichen wür-den, kann daher dahingestellt bleiben.
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6
-
Der Generalbundesanwalt weist im Übrigen mit Recht darauf hin, dass der Senat ein Beruhen der angesichts weiterer schwerster Tatfolgen (Verfallen in Siechtum, Lähmung einer Hand) unvertretbar milden Strafaussprüche auf dem geltend gemachten [X.] ausschließen könnte.

[X.]König

Berger Bellay

11

Meta

5 StR 420/15

10.11.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2015, Az. 5 StR 420/15 (REWIS RS 2015, 2648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2648

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4 StR 556/12

VII ZR 173/13

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