Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2013, Az. 4 StR 556/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7047

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR
556/12

vom
26. März 2013
in der Strafsache
gegen

alias

alias

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und
nach Anhörung
des Beschwerdeführers am
26.
März 2013
gemäß §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
August 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in
Ziff.
5 des landgerichtlichen Tenors auf erweiterten Verfall erkannt ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in 21
Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.450,00

r-ten Verfall von Wertersatz in Höhe von 39.385,00

e-vision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Darüber hinaus beanstandet er die Besetzung des erkennenden Senats.

1
-
3
-
Das Rechtsmittel
ist unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO. Es führt lediglich zu einer Klarstellung hinsichtlich der Verfallsentscheidung.
I.
Der Senat ist ordnungsgemäß besetzt. Dem steht nicht entgegen, dass er seit dem 1.
Juli 2012 keinen planmäßigen Vorsitzenden hat.
1.
Der frühere Vorsitzende des 4.
Strafsenats, [X.] am [X.] Dr.
Ernemann, ist mit Ablauf des 30.
Juni 2012 wegen
Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten. Seitdem ist diese
Stelle vakant, und der 4.
Strafsenat wird von [X.] am [X.] Dr.
Mutzbauer als dem vom Präsidium bestimmten Vertreter gemäß §
21f Abs.
2 Satz
1 [X.] geführt. Daran hat das Präsidium des [X.] auch bei der Aufstellung des [X.] für das [X.] (§
21e Abs.
1 Satz
2 [X.]) nichts geändert.
2.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass im Falle des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper §
21f Abs.
2 Satz
1 [X.] entsprechend anzuwenden ist, so-
fern und solange die Wiederbesetzung [X.] einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet (vgl. [X.] 18, 423, 426
f.; [X.], NJW 1983, 1541; [X.], Urteil vom 9.
Februar
1955

IV
ZR
153/54, [X.]Z 16, 254; Urteil vom 21.
Juni 1955

5
StR
177/55, [X.]St 8, 17, 19
ff.; Beschluss vom 11.
Juli 1985

VII
ZB
6/85, NJW 1985, 2337; BSG, NJW 2007, 2717, 2718; [X.], 47, 52
f.; [X.], NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch [X.] in [X.], 26.
Aufl., §
21f [X.] Rn.
27).
Es sei nicht
in allen Fällen und ungeachtet der Dauer der mutmaßlichen Vakanz zu 2
3
4
5
-
4
-
verlangen, dass das Präsidium den frei gewordenen Vorsitz dem Vorsitzenden eines anderen Spruchkörpers zusätzlich übertrage
(BSG, NJW 2007, 2717, 2718; [X.], 47, 53
f.). Wie lange das Präsidium im Falle der nicht naht-losen Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden mit der Entscheidung zuwarten darf, einen anderen Vorsitzenden zusätzlich mit dem vakant gewordenen
[X.] zu betrauen, lässt sich nicht allgemeingültigdem Grund der Verhinderung beantworten ([X.], Urteil vom 13.
September 2005

VI
ZR
137/04, [X.], 154, 155; vgl.
auch [X.] in [X.], 26.
Aufl., §
21f [X.] Rn.
25, 27; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
59 Rn.
13;
[X.]/Lückemann, ZPO, 29.
Aufl., §
21e [X.] Rn.
39d).
Für den Fall der länger dauernden Erkrankung hat der [X.] entschieden, dass es auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an-kommt, die umfassend zu würdigen sind. Jedenfalls dann, wenn der ordentliche Vorsitzende über ein ganzes Geschäftsjahr wegen
Krankheit dienstunfähig ge-wesen sei, habe das Präsidium vor der Aufstellung des Geschäftsverteilungs-plans für das nächste Geschäftsjahr die ihm zur Verfügung stehenden [X.] zu nutzen, um die Frage nach der voraussichtlichen Fortdauer der [X.] zu klären. Könne hiernach nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit
gerechnet werden, müsse das Präsidium von einer dauernden Verhinderung ausgehen ([X.], Urteil vom 13.
September 2005

VI
ZR
137/04, [X.], 154). In einem Fall, in dem der Vorsitzende [X.] mit Erreichung der Altersgrenze ausgeschieden war und die [X.] der Stelle erst im Monat seines Ausscheidens erfolgte, ist das [X.] in einem Spruchkörper nicht länger als sechs Monate durch den
vom Präsidium bestimmten
stellvertretenden Vorsitzenden
geführt werden darf (BSG,
NJW 2007, 2717, 2718). Nach Auffassung des [X.] ist §
21f Abs.
2 6
-
5
-
Satz
1 [X.] nach dem endgültigen Ausscheiden eines Vorsitzenden solange anwendbar, wie durch die Vakanz im Vorsitz keine wesentlich gewichtigere Be-einträchtigung der bei ordnungsgemäßer Besetzung des Spruchkörpers zu [X.] Arbeitsweise zu erwarten ist als bei einem längeren Urlaub oder

e-chung des [X.] ist eine
ruhestandsbedingte
Vakanz im ; allgemeingültige Fristen
ließen
sich weder für den Fall einer Verhinderung durch längere Krankheit noch für den Fall der [X.] Verhinderung des Vorsitzenden infolge einer Vakanz festlegen
([X.], NJW 1986, 1366, 1367; vgl.
auch
[X.],
NJW 2001, 3493 für den besonders gelagerten Fall der geplanten Auflösung des Bundesdisziplinar-gerichts).
3.
Der Senat hat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuwei-chen. Auf ihrer Grundlage
bestehen keine Bedenken gegen die ordnungs-gemäße Besetzung des 4.
Strafsenats.
a)
Das frühzeitig eingeleitete Verfahren zur Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden [X.]s ist noch nicht abgeschlossen, weil das [X.] im Rahmen eines anhängigen
Konkurrentenstreitverfahrens mit (nicht rechtskräftigem) Beschluss vom 17.
Januar 2013 der [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, die [X.] Ernennung auszusprechen, bevor über die Bewerbung des klagenden Konkurrenten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist (Verwaltungsgericht [X.], [X.] vom 17.
Januar 2013

1
K
2614/12).

7
8
-
6
-
b)
Nach dem

-diums des [X.] zur Entscheidung über die Besetzung der Vor-

6 zum Protokoll über die Präsi-diumssitzung vom 13.
Dezember 2012) hat das Präsidium für das [X.] selbst
bei Ausschöpfung aller Ressourcen und nach Abwägung aller denkbaren Geschäftsverteilungsmodelle keine Möglichkeit gesehen, jedem Strafsenat einen Vorsitzenden [X.] zuzuweisen. Der Doppelvorsitz durch gleichzeitige Leitung des 2. und 3.
Strafsenats könne
infolge Überlastung des mit dieser Aufgabe betrauten Vorsitzenden nicht mehr aufrechterhalten werden, so dass im Geschäftsjahr 2013 der Präsident den Vorsitz im 3.
Strafsenat wahrnehme

21e Abs.
1 Satz
3 [X.]). Die Übertragung eines Doppelvorsitzes an einen anderen Vorsitzenden eines Strafsenats komme
nicht in Betracht, da der Vorsitzende des 1.
Strafsenats mit Ablauf des 30.
April 2013 altersbedingt in den Ruhestand treten werde
und der Vorsitzende des 5.

Leipziger

Straf-senats schon auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht parallel den Vorsitz in einem [X.]r Strafsenat übernehmen könne. Die Heranziehung der [X.] für Interimslösungen
scheide
ebenfalls aus. Sie seien
mit den Rechtsmaterien der Strafsenate nicht in einem Maße vertraut, dass sie ohne ins Gewicht fallende Einarbeitungszeit die Funktion eines Vorsitzenden in einem zusätzlich zu übernehmenden
Strafsenat erfüllen könnten.
c)
Da das [X.] zügig betrieben wurde und das Präsi-dium des [X.] alle sinnvollen Ressourcen zur Besetzung der Vorsitzendenstellen in den Strafsenaten ausgeschöpft hat, liegen besondere Umstände vor,
die es rechtfertigen, dass der 4.
Strafsenat jedenfalls derzeit durch den vom Präsidium bestimmten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet wird.
9
10
-
7
-
II.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zu der Verfallsentscheidung bemerkt der Senat:
Das [X.] hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung davon ver-schafft, dass das beim Angeklagten sichergestellte Geld (39.385,00

verfahrensgegenständlichen Verkäufen von Betäubungsmitteln oder sonstigen Teilnahmehandlungen zu solchen Geschäften stammte (UA S.
58). [X.] war hinsichtlich dieses Geldes

vom [X.] ersichtlich gemeint

nicht auf erweiterten Verfall von Wertersatz, sondern auf erweiterten Verfall zu erkennen

73d Abs.
1 StGB).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Ri[X.] Bender ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrifts-leistung gehindert.

Mutzbauer
Reiter
11
12
13

Meta

4 StR 556/12

26.03.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2013, Az. 4 StR 556/12 (REWIS RS 2013, 7047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7047

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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