Aktenzeichen 4 StR 556/12

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RCN7SNLKMSJTDUP37P

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 26.03.2013

Gerichtsbesetzung: Leitung eines Strafsenats des BGH durch den stellvertretenden Vorsitzenden in der Vakanzzeit nach ruhestandsbedingtem Ausscheiden des Vorsitzenden

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