Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2008, Az. 5 StR 582/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6300

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5 [X.][X.] vom 8. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen verurteilt ist, b) die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in den [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.]™ Steuerhinterziehung in zehn Fällen und Steuerhinterziehung in fünf weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte und auf den Strafausspruch be-schränkte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und zur Nachholung der Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die gegen den Angeklagten in [X.] vollzogene Auslieferungshaft. 1 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge-richts hinterzog der in vollem Umfang geständige Angeklagte als faktischer 2 - 3 - Inhaber der Firma [X.](Metallhandelsgewerbe) und faktischer Ge-schäftsführer der [X.]für die Besteuerungszeiträu-me vom Beginn des Jahres 2005 bis einschließlich Juni 2006 Umsatzsteuern in Höhe von mehr als 2,1 Mio. Euro. Beide Firmen hatten als Geschäftsge-genstand den Handel mit Alt- oder Schrottmetallen. Für die Firma [X.]gab der Angeklagte für die Voranmeldungszeiträume erstes Quartal 2005 bis Februar 2006 keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab und verkürzte dadurch gemeinsam mit dem Mitangeklagten [X.]in zehn Fällen Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 820.000 Euro. [X.] Vorsteuerbeträge standen nach den Feststellungen in diesem Zeitraum der Firma [X.]nicht zu. Zu-gunsten der [X.]verkürzte der Angeklagte in weite-ren fünf Fällen Umsatzsteuern in Höhe von mehr als 1,28 Mio. Euro, indem er in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar bis [X.] 2006 tatsächlich nicht entstandene Vorsteuern aus zum Zwecke der Steu-erhinterziehung erstellten [X.] (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) geltend machte und für die Monate Mai und Juni 2006 [X.] nicht mehr abgab. 2. Entgegen der Auffassung der Revision enthalten die Ausführungen des [X.] zur Strafzumessung keinen Erörterungsmangel. 3 a) Allerdings weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass es wegen des [X.] des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO zwar [X.] tatbestandlichen Auswirkungen hat, wenn der Täter einer Steuerhinterzie-hung tatsächlich entstandene Vorsteuern nicht geltend gemacht hat, dass aber ein nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug zu einer Minderung der nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu [X.] verschuldeten Auswirkungen der Tat führen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 47, 343, 351; [X.], 579, 580). 4 b) Solche Vorsteuerbeträge hat das [X.] indes nicht [X.]. Es hat im Gegenteil für die Firma [X.]ausdrücklich klargestellt, 5 - 4 - dass Vorsteuern nicht entstanden sind. Dieses Ergebnis wird auch von der Beweiswürdigung getragen. Das [X.] konnte sich insoweit nicht nur auf die Auswertung der im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen sicher-gestellten und die Firma [X.]betreffenden Rechnungen stützen. [X.] seiner Überzeugungsbildung war darüber hinaus das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten, der auch die Bedeutung eventueller Vorsteu-ern für die sich ergebende Zahllast kannte. Er wurde bereits im Jahr 2002 wegen ähnlicher Steuerhinterziehungen, ebenfalls betreffend den Handel mit aus anderen [X.] der [X.] bezogenen Alt- und Schrott-metallen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein Fall vor, bei dem der Angeklagte —zwingendfi Eingangsrechnungen mit [X.] erhalten haben musste. Soweit die Revision vorträgt, es sei —nicht denk-bar, dass der Angeklagte die von ihm weitergehandelten großen Schrott- und Metallmengen seinerseits umsatzsteuerfrei gekauft haben [X.], übersieht sie die sich hier angesichts der Vorverurteilung des Angeklagten geradezu aufdrängende Möglichkeit, dass der Angeklagte [X.] wie bei den Vortaten, an die er bei seinem Tatentschluss anknüpfte [X.] die Metalle auf legalem Wege aus anderen [X.] der [X.] bezogen hat. Zum [X.] berechtigende Umsatzsteuern wären in diesem Fall nur dann entstan-den, wenn der Angeklagte die innergemeinschaftlichen Erwerbe und die hierauf entfallenden Umsatzsteuern (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a UStG) [X.] (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). So verhielt es sich indes nicht. Vielmehr hat der Angeklagte für die Firma [X.]keine Umsatzsteuervor-anmeldungen abgegeben. Ohnehin wäre mit derartigen Vorsteuerabzugsbe-trägen das Ziel des Angeklagten nicht zu erreichen gewesen, durch [X.] vereinnahmte Umsatzsteuern gegenüber dem Fiskus zu verheimli-chen und für sich zu behalten. 6 Angesichts dieser Umstände bedurfte es insbesondere im Hinblick auf das Geständnis des Angeklagten keiner ausdrücklichen Erörterung der hier 7 - 5 - bloß theoretischen Möglichkeit [X.] die vom Angeklagten bei seiner geständi-gen Einlassung ersichtlich auch nicht geltend gemacht worden ist [X.], der An-geklagte könnte die weiterverkauften Metalle im Inland gegen Rechnung mit Umsatzsteuerausweis (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) erworben haben. Eine solche Vorgehensweise wäre im Übrigen mit seinem —Entschluss, erneut Steuern [X.] insbesondere Umsatzsteuern [X.] in möglichst hohem Umfang zu hinterzie-henfi ([X.]), auch nur schwer in Einklang zu bringen. Nichts anderes gilt für die Steuerverkürzungen im Rahmen der [X.] des Angeklagten für die A.

S. Das [X.] hat auf der Grundlage der bei den [X.] die Höhe der tatsächlich entstandenen Vorsteuern [X.]. Das —[X.] der Scheinfirma des [X.]und das Ausstellen von [X.] wären entbehrlich gewesen, wenn der An-geklagte den Metallschrott von inländischen Unternehmern bezogen hätte. Der Angeklagte verfügte bezeichnenderweise über keine Eingangsrechnun-gen mit Umsatzsteuerausweis (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Eine Aufklärungsrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. 8 3. Allerdings bedarf die Urteilsformel der Ergänzung. Das [X.] hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die in [X.] vollstreckte Auslieferungshaft auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach. Zugleich lässt er die entbehrliche Kennzeichnung einzelner Taten als 9 - 6 - gemeinschaftlich begangen (vgl. [X.], 149 m.w.N.) und die [X.] zusammenhängende Unterscheidung der Fälle im [X.] entfallen.
[X.]Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 582/07

08.01.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2008, Az. 5 StR 582/07 (REWIS RS 2008, 6300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6300

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