Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. 5 StR 138/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6418

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5 [X.] [X.] vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen leichtfertigen Subventionsbetruges

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai 2010 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat die Angeklagten wegen leichtfertigen [X.] in zwei Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]hat es eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen, gegen den Angeklagten [X.]eine solche von 75 Tagessätzen verhängt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils. [X.] Nach den Feststellungen des [X.] waren die Angeklagten Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der [X.] sowie der [X.] Beide Gesellschaften waren im Bereich Druck-technik tätig. Durch das [X.] sind bei beiden Un-ternehmen, die in [X.] und in [X.] ansässig sind, Schäden entstanden. Hierfür beantragten die Angeklagten Zuwendungen aus dem 2 - 3 - Sonderprogramm —[X.], die ihnen für beide Unternehmen auch ge-währt wurden. In dem Subventionsverfahren bezüglich der [X.] gaben die Angeklagten an, dass die Rollenoffsetdruckmaschine [X.], die tatsäch-lich im Eigentum der d. stand, der [X.]gehöre. Weiterhin teilten sie in [X.] auf die d. der Subventionsbehörde nicht mit, dass sie einen Gabelstap-ler nicht (wie ursprünglich in ihrem Auftrag vorgesehen) ersetzt, sondern re-pariert hatten, wodurch sich die angesetzten Kosten von ursprünglich 30.000 • auf 9.000 • verringerten. Eine diesbezügliche Mitteilung erfolgte allerdings im Subventionsverfahren bezüglich der [X.] . Das [X.] hat beide Handlungen jeweils als leichtfertigen Sub-ventionsbetrug gewertet. Die [X.] sei ebenso eine subventi-onserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB wie die spätere Reparatur des Gabelstaplers, die nicht im Subventionsverfahren bezüglich der [X.]nachträglich gemeldet worden sei. 3 I[X.] Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 4 1. Der [X.] kann dahinstehen lassen, ob der objektive Tatbestand des § 264 StGB auch dann erfüllt ist, wenn der [X.] die subventionserheblichen Tatsachen dem Subventionsgeber zwar mitteilt, [X.] unter Bezugnahme auf ein anderes Subventionsverfahren. Dies ist [X.] in den Fällen zweifelhaft, in denen davon ausgegangen werden kann, dass der Subventionsgeber die Mitteilung ohne weiteres zuzuordnen vermag. 5 Gleichfalls keiner Entscheidung bedarf es hier, ob bei der gegebenen Sachlage die Eigentumsverhältnisse an der Rollenoffsetdruckmaschine [X.] subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB waren, zumal [X.] zumindest soweit es sich aus den Feststellungen ergibt [X.] beide [X.] - 4 - schaften über dieselbe Gesellschafterstruktur verfügten und der Gegenstand auch von der [X.] genutzt wurde. Angesichts dessen kann für die Subventi-onserheblichkeit von Bedeutung sein, ob die falsche Zuordnung möglicher-weise in einem Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden Gesellschaften stehen könnte. Dies wäre der Fall, falls ein erkennba-res Interesse an der hierdurch im Ergebnis bewirkten Vermögensverschie-bung vorliegen könnte. 2. Das [X.] hat jedenfalls die Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 4 StGB nicht ausreichend dargetan. Leichtfertigkeit ist enger als die bloße Fahrlässigkeit und von der Rechtsprechung bislang als vorsatzna-he Schuldform verstanden worden, die eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit voraussetzt (BGHSt 43, 158, 167 m.w.N.). Worin hier das [X.] dieses erhöhte Maß an Fahrlässigkeit sieht, wird aus den Urteilsgründen nicht deutlich und versteht sich auch im Blick auf den vom [X.] zugrunde gelegten Sachverhalt nicht von selbst. 7 8 Ein erhöhtes Maß der Fahrlässigkeit ist den bislang getroffenen Fest-stellungen nicht zu entnehmen. Dies gilt im besonderen Maße im Hinblick auf den Angeklagten [X.]. Dieser war nach den Urteilsgründen für die Außen-beziehungen, insbesondere für die Kundenbeziehungen zuständig. Entgegen der Auffassung des [X.] war er als der nach der internen Aufgaben-verteilung jedenfalls nicht primär Zuständige nicht verpflichtet, die Anträge seines [X.] und Mitgesellschafters, des Angeklagten [X.]

, inhaltlich zu überprüfen. Er konnte grundsätzlich auf dessen Handeln vertrauen. Dies gilt jedenfalls solange, als sich für den ressortmäßig nicht zuständigen [X.] keine Anhaltspunkte für Zweifel oder Unstimmigkei-ten ergeben (vgl. BGHSt 46, 30, 35; Raum in [X.]/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 3. Aufl. [X.] ff.). Dass diese Vor-aussetzungen hier gegeben sein könnten, ist gleichfalls nicht erkennbar.
- 5 - II[X.] Dieser Fehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Von einer Aufrechterhal-tung von Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sieht der [X.] ab, weil insoweit Wechselbeziehungen zur inneren Tatseite denkbar sind. Da nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass sich noch Feststellungen treffen lassen, die eine Verurteilung der Angeklagten rechtfertigen könnten, hat der [X.] nicht selbst auf einen Freispruch der Angeklagten durcherkannt. Es bietet sich jedoch im vorliegenden Fall an, nach §§ 153, 153a StPO zu ver-fahren. 9 VRiBGH Basdorf ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert Raum Raum

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5 StR 138/10

20.05.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. 5 StR 138/10 (REWIS RS 2010, 6418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6418

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