Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. 5 StR 542/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 397

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5 StR 542/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen

wegen leichtfertigen Subventionsbetruges

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2012
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so-weit der Angeklagte verurteilt wurde.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen leichtfertigen [X.] zu einer

zur Bewährung ausgesetzten

Freiheitsstrafe von einem Jahr
und acht Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des [X.] schloss der Angeklagte als Geschäftsführer der V.
GmbH (im Folgenden: [X.])
mit der L.

O.

GmbH (im Folgenden: [X.]) einen Vertrag über die Lieferung einer Fertigungslinie für Tandemsolarprodukte zu einem Gesamtpreis in Höhe von nach [X.] vorgesehen. Die [X.]
beglich die erste Rate von Finanzierung nicht beigebracht werden konnte. Für die geleistete Anzahlung 1
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beantragte der Angeklagte am 7. Mai 2009 eine Investitionszulage beim Fi-

Nach
Schwierigkeiten mit der Begleichung der nächsten Rate trat
L.

mit Schreiben vom 10.
Juni 2009 vom Vertrag zurück. Am 18. Ju-ni
2009 kam es zu weiteren Verhandlungen. Hierbei beharrte
[X.]
zwar auf der Kündigung des Vertrages, war andererseits aber bereit, mit
[X.]
ei-nen neuen Vertrag zu schließen, falls die Finanzierung doch noch gesichert werden könnte. Der Angeklagte, der bei den Verhandlungen von seinem Fi-nanzberater unterstützt wurde, verstand nach den Feststellungen des Land-gerichts das Ergebnis der Gespräche aber so, dass die Kündigung
des [X.] ausgesetzt sein sollte. Dem für die Entscheidung über die Investiti-onszulage zuständigen Finanzamt hatte der Angeklagte die Auflösung
des Vertrages nicht mitgeteilt; zu einer Auszahlung der Investitionszulage kam es aus anderen Gründen nicht.

In diesem Verhalten hat das [X.] einen leichtfertigen Subven-tionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB gesehen. Der Ange-klagte sei leichtfertig von einer Aussetzung der Vertragskündigung [X.] und habe die fehlende Realisierbarkeit
nicht dem Finanzamt [X.] mitgeteilt.

II.

Diese Bewertung des [X.] begegnet durchgreifenden [X.]. Die Annahme eines leichtfertigen Handelns des Angeklagten ist nach den Urteilsgründen nicht belegt und beruht zudem auf einer unvollständigen Würdigung der Beweisumstände.

1. Die Leichtfertigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung eine vorsatz-nahe Schuldform, die eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unacht-samkeit voraussetzt ([X.], Beschluss vom 20. Mai 2010

5 [X.], 3
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NStZ-RR 2010, 311; Urteil vom 17. Juli 1997

1 StR 791/96, [X.]St 43, 158, 168).
Bei dem leichtfertigen Subventionsbetrug nach § 264
Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB stellt es die Tathandlung dar, dass der Täter die Subven-tionsbehörde
leichtfertig
in Unkenntnis
über subventionserhebliche Tatsa-chen
lässt.
Maßgeblich ist deshalb, dass er

nach seinen individuellen Fä-higkeiten (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2006

1 [X.], [X.]St 50, 347, 352)

die an sich gebotene Handlung ohne weiteres hätte erkennen können.
Leichtfertigkeit in diesem Zusammenhang muss
in einer groben Verkennung der Umstände
liegen, die eine Unterrichtung
der Subventions-behörde geboten hätten.

2. Ein Pflichtverstoß von einem derartigen Gewicht ist in den [X.] nicht dargetan. Die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung [X.] hier darin, dass er das Finanzamt [X.] von der Auflösung des [X.] nicht in Kenntnis gesetzt hatte. Der [X.] muss sich deshalb

wovon auch das [X.] im Ansatz zutreffend ausgegangen ist

auf seine fehlende Kenntnis von der Auflösung des Vertrages beziehen. In diesem Zusammenhang fehlen aber Gesichtspunkte, die den gesteigerten Vorwurf der Leichtfertigkeit hätten tragen können. Gerade für den zwar im Wirtschaftsleben erfahrenen, juristisch aber nicht vorgebildeten Angeklagten [X.]. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil

aus der Sicht des Ange-klagten

die wirtschaftlichen Folgen, nämlich die Fortsetzung der Fertigstel-lung der Produktionslinie im Falle einer Sicherung der Finanzierung nahezu identisch waren. Da ersichtlich hier beide Vertragsparteien weiterhin eine Realisierung des Gesamtprojekts erstrebten, hätte es zusätzlicher Gesichts-punkte bedurft, die das Verhalten des Angeklagten als grobe Verkennung
der relevanten Umstände
qualifizieren könnten.

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3. Die vom [X.] vorgenommene Beweiswürdigung ist zudem in zweierlei Hinsicht lückenhaft.

a) Das [X.] hätte im Rahmen seiner Würdigung den Umstand berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte durch einen Finanzberater unterstützt wurde, der auch an den entscheidenden Verhandlungen am 18.
Juni 2009 teilgenommen hatte. Das [X.] erwähnt den
von ihm dass die Kündigung nicht zurückgenommen worden sei. Diese Bewertung der Aussage dieses Zeugen ist aber nicht erschöpfend. Das [X.] hät-te sich vielmehr mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der [X.] subjektiv

ebenso wie der Angeklagte

von einer Aussetzung der Kündigung ausging und den Angeklagten auch entsprechend beraten hatte. Dann
wäre die Annahme der Leichtfertigkeit beim Angeklagten unter Um-ständen in Frage gestellt, falls
er sich auf einen kompetenten Berater [X.] haben sollte.

b) Bei der Prüfung der Leichtfertigkeit stellt das [X.] auch [X.] ab, dass das Projekt nicht realisierbar gewesen sei. Es stützt sich dabei auf die fehlende Finanzierung. Eine solche Schlussfolgerung darf aber nicht im Zuge

ex-p-Betrachtung vorgenommen werden. Der [X.] könnte insoweit allenfalls dann erhoben werden, wenn die weite-ren Verhandlungen um eine Finanzierung schon von vornherein aussichtlos waren. Hiergegen spricht aber nicht nur die Aufbringung der ersten Rate, sondern auch der Umstand, dass zunächst die D.
Bank

wie auch andere Banken anteilsmäßig

das Vorhaben finanzieren wollten
([X.]). Da entsprechende Subventionen nach dem Investitionszulagengesetz die Subvention erst ermöglichen sollen, wäre es sinnwidrig, auf eine von Anfang an gesicherte Finanzierung abzustellen.

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III.

Die vorgenannten Begründungsmängel
führen zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]. Von einer Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sieht der [X.] ab, weil insoweit durchgängig Wechselbeziehungen zur inneren Tatseite denkbar sind. Da aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass sich noch [X.] treffen lassen, die eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigen könnten, hat der [X.] nicht selbst auf
Freispruch durcherkannt.
Sollte der neue Tatrichter wiederum zu einem Schuldspruch kommen, wird er im Rah-men der Strafzumessung zu bedenken haben, dass die Zulage, die überdies nicht für den Angeklagten persönlich, sondern für das von ihm geleitete Un-ternehmen bestimmt war, aus anderen Gründen nicht gewährt wurde,
und der Angeklagte durch seine
Geschäftstätigkeit für die [X.]
sein gesamtes Vermögen verloren hat.

Raum Ri[X.] Schaal ist wegen Urlaubs Dölp
an der Unterschriftsleistung ge-

hindert

Raum

König Bellay

11

Meta

5 StR 542/12

13.12.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. 5 StR 542/12 (REWIS RS 2012, 397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 397

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